Was passiert mit meinem Gehalt bei einer Privatinsolvenz?
Schön ist es nicht, aber es kann passieren: Durch Arbeitslosigkeit, Scheidung, eine gescheiterte Selbständigkeit geraten Menschen erst in finanzielle Schieflage, schließlich in die Überschuldung. Am Ende steht der Befreiungsschlag in Form einer Privatinsolvenz. Was aber passiert in dieser Zeit mit dem Gehalt? Was davon kann gepfändet werden und was bleibt einem zum Leben? Wir klären auf…

Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag bei Privatinsolvenz?
Zunächst einmal ist es so: Kommt es zur Privatinsolvenz, wird zunächst die Insolvenzmasse, also das gesamte Vermögen des Schuldners herangezogen. Also Auto(s), Haus, Kapitalvermögen wie etwas in eine Kapitallebensversicherung oder auf dem Sparbuch. Mit diesem Geld werden möglichst viele Schulden (Forderungen der Gläubiger) getilgt.
In der anschließenden, sogenannten Wohlverhaltensphase muss der Schuldner Teile seines Einkommens abgeben, um weitere, noch bestehende Schulden zu tilgen. Dies ist aber nur bis zur Pfändungsfreigrenze möglich. Sie stehen bei der Privatinsolvenz also anschließend nicht völlig mittellos da. Das Existenzminimum bleibt gesichert.
Wie viel das ist, hängt natürlich von Ihrem Nettolohn ab – und von Ihren privaten Verpflichtungen. Müssen Sie beispielsweise für Kinder oder einen Ex-Partner Unterhalt zahlen, erhöht sich der nicht pfändbare Freibetrag auf Ihren Nettolohn.
Grundsätzlich liegt der bei einer Privatinsolvenz Freibetrag für Personen, die keinen Unterhalt zahlen müssen, bei 1.139,99 Euro netto (siehe Pfändungstabelle). Liegt Ihr Nettogehalt unter dieser Selbstbehalt-Grenze, kann bei Ihnen kein Gehalt gepfändet werden.
Unterhaltspflichtige Personen | Freibeträge |
---|---|
0 | 1.139,99 Euro |
1 | 1.569,99 Euro |
2 | 1.799,99 Euro |
3 | 2.039,99 Euro |
4 | 2.279,99 Euro |
5+ | 2.519,99 Euro |
Extra-Tipp
Manche Einkommensart sind sogar von einer Pfändung ausgeschlossen. Dazu zählen nach §850a und 850b ZPO zum Beispiel:
- Weihnachtsgeld (bis 500 Euro)
- Erziehungsgeld
- Blindenzulagen
- Unterhaltsrenten
- Hinterbliebenenrenten