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Ist die Prämie trotz Kündigung bindend?

Prämien oder Bonuszahlungen werden für Arbeitnehmer oder Vertriebsmitarbeiter meist im Arbeitsvertrag verbindlich vereinbart. Gerade bei Vertrieblern machen sie einen nicht unerheblichen Teil ihres Jahreseinkommens aus. Was aber, wenn der Mitarbeiter oder der Chef die Kündigung ausspricht? Wird die Prämie trotz Kündigung ausgezahlt? Es kommt darauf an, ob…


Ist die Prämie trotz Kündigung bindend?

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Was ist eine Prämie?

Viele Arbeitnehmer erhalten neben ihrem Festgehalt eine variable Vergütung. Dabei kann es sich um einen Anteil an Verkaufserlösen, um eine Vergünstigung oder Sonderzahlung aus anderem Grund handeln. In manchen Fällen ist die Prämie eine Sachleistung, etwa eine goldene Uhr oder ein gemeinsamer Sonderurlaub auf Kosten des Arbeitgebers. Viele Prämien sind an den Unternehmenserfolg oder an die individuelle Leistung des Mitarbeiters gekoppelt – oder an beides. Grundsätzlich sollen Prämien die Motivation der Mitarbeiter steigern.
vgwort

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Wann habe ich Anspruch auf Prämie trotz Kündigung?

In vielen Fällen haben Arbeitnehmer trotz Kündigung Anspruch auf eine Prämie. Der Anspruch darauf kann sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, aus dem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus der sogenannten betrieblichen Übung. Zum Beispiel beim Weihnachtsgeld: Wird es drei Jahre hintereinander ohne Einschränkung vom Arbeitgeber gezahlt, entsteht eine Art Gewohnheitsrecht. Der Arbeitnehmer kann auch im vierten Jahr Weihnachtsgeld erwarten, bei vorzeitiger Kündigung unter Umständen dann auch anteilig.

Gleichheitsgrundsatz:

So lässt sich ein Anspruch auf Prämienzahlung aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz ableiten. Wenn der Arbeitgeber Prämien oder Boni an alle Arbeitnehmer nach einem allgemeingültigen Prinzip verteilt, kann ein einzelner davon nur ausgeschlossen werden, wenn sachliche Gründe vorliegen.

Zielvereinbarungen:

Auch wenn das Erreichen persönlicher Ziele Grundlage für eine Bonuszahlung ist, kann der Arbeitgeber im Gegenzug nicht ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zur Bedingung für die Auszahlung der Prämie machen. Dies haben zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts schon vor Jahren festgestellt (BAG-Urteil vom 07.06.2011 – Az. 1 AZR 807/09 und BAG-Urteil vom 12.04.2011 – Az. 1 AZR 412/09). Wenn also das Geschäftsjahr am 31. Dezember endet und Sie für ein erfolgreiches Geschäftsjahr eine Prämie bekommen sollen, dann steht ihnen diese auch zu, selbst wenn in der Vereinbarung steht, dass Sie für die Prämienzahlung noch bis zum 31. März beschäftigt sein müssen. Sie können dann auch zum 1. Januar kündigen.

Zeitabstand:

Der Arbeitgeber muss Verträge grundsätzlich erfüllen – auch dann, wenn zwischen dem Prämienversprechen und dem Einfordern der Prämie bereits mehrere Jahre vergangen sein sollten. Das Lan­desa­rbeits­ge­richt Hamm sprach vor einigen Jahren ein richtungsweisendes Urteil (LAG Hamm, Ur­teil vom 16.01.2012, 7 Sa 976/11).

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Wann habe ich keinen Anspruch auf Prämie nach Kündigung?

Wenn die Prämie ausdrücklich an Betriebstreue gekoppelt ist, dann ist eine Prämienzahlung an den Arbeitgeber nach einer Kündigung nicht immer bindend. Oftmals enthalten Arbeitsverträge Klauseln, nach denen der „Anspruch auf eine Gratifikation ausgeschlossen ist, wenn das Anstellungsverhältnis vor dem Auszahlungszeitpunkt endet“ oder „wenn es sich um Auszahlungszeitpunkt im gekündigten Zustand befindet“. Sogar die nachträgliche Rückzahlung einer Prämie ist nach einer Kündigung denkbar, sofern der Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel umfasst.

Rückzahlungsklausel:

Zulässig sind solche Klauseln ausschließlich, wenn der Arbeitgeber damit einen Anreiz zur Betriebstreue setzen will. Die Prämie wird also nicht leistungs- oder erfolgsabhängig gezahlt, sondern bemisst sich ausschließlich an den Jahren oder Monaten der Betriebszugehörigkeit. Dann kann eine vorzeitige Kündigung die Kürzung oder Streichung der Prämie zulassen. Andererseits macht eine unangemessen lange Bindung an das Unternehmen eine Rückzahlungsklausel oft sogar dann unwirksam, wenn sie an Leistung geknüpft ist.

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Warum kommt es oft zum Streit über eine Prämie?

Für Arbeitgeber sind Prämien Incentives, mit denen sie Mitarbeiter motivieren möchten. Die Erbringung einer Prämie ist für den Arbeitgeber mit Kosten und Aufwand verbunden. Im Falle einer Kündigung fällt der Motivationsgrund weg, also möchte man sich Kosten und Aufwand am liebsten komplett sparen.

Zudem hängt eine variable Entlohnung oft von Faktoren ab, die sich mit der Zeit ändern. Wenn etwa Prämie oder Bonus an eine jährlich erstellte Zielvereinbarung gekoppelt ist, wissen Arbeitnehmer häufig nicht, wie viel ihnen zusteht. Arbeitgeber argumentieren dann oft, dass die Ziele nicht erreicht wurden und daher kein Anspruch auf Auszahlung einer Prämie besteht. Nicht selten begründen sie gar die Kündigung selbst mit der vermeintlichen Fehlleistung.

Wie hole ich mir meine Prämie trotz Kündigung?

Werden Arbeitnehmer variabel vergütet, haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf Abrechnung. Dabei sind sie auf den Arbeitgeber angewiesen, der die Prämie berechnen muss. Stellt sich der Arbeitgeber quer, kann der Arbeitnehmer die Offenlegung der Umsatzzahlen oder sogar Einsicht in die Geschäftsbücher verlangen. In einem solchen Fall hat der Arbeitnehmer einen Auskunftsanspruch und einen Abrechnungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Er kann letztlich, sollte der Arbeitgeber der Aufforderung nicht nachkommen, eine sogenannte Stufenklage einreichen. In der ersten Stufe wird der Arbeitgeber auf Auskunftserteilung verklagt, in der zweiten Stufe auf Zahlung der Prämie.

Gibt es Corona-Bonus trotz Kündigung?

Der Corona-Bonus ist eine Sonderzahlung, die Arbeitnehmer für besondere Leistungen in der Corona-Krise erhalten haben. Entsprechende Sonderzahlungen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. März 2022 geleistet wurden, sind bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Arbeitnehmer dürfen den Bonus auch bei Kündigung behalten, wenn eine mögliche Rückzahlungsklausel einen Zeitraum von mehr als drei Monaten vorsieht. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg (Urteil vom vom 15.05.2021, Az. 6 Ca 141/21).

[Bildnachweis: Artem Oleshko by Shutterstock.com]


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