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Wie kann ich Kurzarbeitergeld beantragen?

Für Krisenzeiten hat der Gesetzgeber die Kurzarbeit vorgesehen. Unternehmen müssen ihre Mitarbeiter nicht entlassen, sondern bekommen einen erheblichen Teil der Gehaltskosten erstattet. Wer Kurzarbeitergeld beantragen will, sollte aber erstens wissen, ob er die Voraussetzungen erfüllt. Und zweitens, wo er den Antrag auf Kurzarbeitergeld einreicht…


Wie kann ich Kurzarbeitergeld beantragen?

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Wie kann ich Kurzarbeitergeld beantragen?

Kurzarbeitergeld beantragen – das ist Aufgabe des Arbeitgebers, nicht des Arbeitnehmers. So beantragen Sie es:

  1. Kurzarbeit anmelden

    Zunächst muss Ihr Arbeitgeber bei seiner zuständigen Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeit anmelden. Die zuständige Arbeitsagentur ist jene, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Dazu füllen Sie das PDF „Anzeigen über Arbeitsausfall“ der Bundesagentur aus. Das PDF können Sie schriftlich, per Fax oder online zustellen. Ein mündlicher oder telefonischer Antrag ist nicht zulässig.

  2. Antrag prüfen

    Die Agentur für Arbeit prüft, ob die Voraussetzungen für Kurzarbeit im Betrieb erfüllt. Daraufhin stellt sie Ihrem Arbeitgeber einen entsprechenden Bescheid zu.

  3. Kurzarbeitergeld bezahlen

    Ihr Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Beschäftigten aus. Wichtig: Er muss den Betrag vorschießen und kann ihn sich erst danach von der Bundesagentur für Arbeit zurückholen.

  4. Kurzarbeitergeld beantragen

    Der Arbeitgeber beantragt jeden Monat (!) schriftlich die Erstattung des Geldes bei der Agentur für Arbeit. Dazu füllt er die „Abrechnungsliste Kurzarbeitergeld“ und den „Antrag auf Kurzarbeitergeld“ der Bundesagentur für Arbeit aus und sendet ihr die Dokumente. Bis zum 31. Dezember 2020 können Arbeitgeber auch den unbürokratischeren „Kurz-Antrag auf Kurzarbeitergeld“ verwenden.

  5. Kurzarbeitergeld erstatten

    Die Bundesagentur prüft den Antrag und zahlt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, das Geld rückwirkend für den vergangenen Monat an den Arbeitgeber aus.

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Welche Fristen sind zu beachten?

Den Antrag muss der Arbeitgeber innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten stellen. Die Frist startet mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Den Betrag erhalten Sie frühestens von dem Kalendermonat an, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur eingegangen ist.

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Was sind die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld?

Wer die Hilfe für Kurzarbeiter beantragen möchte, muss zunächst die Voraussetzungen kennen – und erfüllen. Diese sind in den Paragraphen 95 bis 99 des Sozialgesetzbuches Dritte Buch (SGB III) aufgeführt.

Demnach haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn…

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt.
  • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • der Arbeitsausfall der Bundesagentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Konkret zahlt die Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld nur, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als zehn Prozent und ihre Überstunden oder positiven Zeitguthaben bereits abgebaut haben.

Prinzipiell erhalten Beschäftigte Kurzarbeitergeld nur, wenn sie ihre versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen oder neu aufnehmen, zum Beispiel im Anschluss an eine Ausbildung. Ihr Arbeitsvertrag darf also nicht gekündigt oder per Aufhebungsvertrag aufgelöst worden worden sein.

Im Übrigen ist der Arbeitgeber nicht gezwungen, für den gesamten Betrieb Kurzarbeit anzumelden. Er kann die Kurzarbeit auch auf bestimmte Abteilungen beschränken.

Auch Beschäftigte in Leiharbeit (bis Ende 2020) und Beschäftigte mit befristetem Arbeitsvertrag haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, Selbstständige jedoch nicht. Geringfügig Beschäftigte wie Aushilfen und 450-Euro-Jobber sind ebenfalls von Kurzarbeit ausgeschlossen.

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Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Beschäftigte erhalten 60 Prozent ihres Netto-Entgelts. Beschäftigte mit mindestens einem Kind kommen auf 67 Prozent ihres Netto-Entgelts.

Ab dem vierten Monat wird die Unterstützungsleistung unter Umständen erhöht – nämlich dann, wenn der Entgeltausfall im jeweiligen Monat mindestens 50 Prozent beträgt. In diesem Fall erhalten Beschäftigte 70 Prozent ihres Netto-Gehaltes. Beschäftigten mit mindestens einem Kind steht 77 Prozent ihres Netto-Gehaltes zu.

Ab dem siebten Monat beträgt das Kurzarbeitergeld – weiterhin vorausgesetzt, der monatliche Entgeltausfall liegt bei mindestens 50 Prozent – 80 Prozent des Netto-Gehaltes. Beschäftigte mit mindestens einem Kind erhalten 87 Prozent ihres Netto-Gehaltes.

Beschäftigte in Kurzarbeit dürfen sich auch etwas hinzuverdienen – bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatsverdienst. Die Regelung gilt bis Ende 2020.

Wie lange kann ich Kurzarbeitergeld beziehen?

Grundsätzlich können Sie es für zwölf Monate beziehen. Die gesetzliche Grundlage bildet Paragraph 104 im SGB III. Demnach wird die Bezugsdauer bei Unterbrechungen der Kurzarbeit von mindestens einem Monat um genau diesen Zeitraum verlängert.

Vorsicht: Bei Unterbrechungen der Kurzarbeit von drei Monaten oder mehr muss die Kurzarbeit wieder neu bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt werden. Diese zahlt das Geld erst ab dem Monat weiter, in dem die neue Anzeige eingeht.

Hat Ihr Unternehmen bis zum 31. Dezember 2019 Kurzarbeit eingeführt und angezeigt, können Sie Kurzarbeitergeld sogar bis zu 21 Monate lang beziehen, längstens aber bis zum 31. Dezember 2020.

[Bildnachweis: footageclips by Shutterstock.com]


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