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Wer zahlt mein Gehalt, wenn ich unter Quarantäne stehe?

Die Corona-Pandemie hat auch Auswirkungen auf die Arbeitswelt. Die Menschen haben nicht nur Angst um ihre Gesundheit, sondern auch vor Isolation, Quarantäne, Gehaltseinbußen und Jobverlust. Wer zahlt eigentlich mein Gehalt bei Quarantäne? Ob Sie eine Entschädigung erhalten, hängt auch von Ihrem Impfstatus ab…


Wer zahlt mein Gehalt, wenn ich unter Quarantäne stehe?

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Wer zahlt mein Gehalt bei Quarantäne?

Wenn ein Arbeitnehmer von den Behörden unter Quarantäne gestellt wird, muss der Arbeitgeber das Gehalt sechs Wochen lang weiterzahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mitarbeiter mit dem Coronavirus infiziert ist oder nicht. Er wird dann so behandelt, als sei er krank. In dem Fall greift die gesetzliche Lohnfortzahlung. Grundlage hierfür ist Paragraph 56 des Infektionsschutzgesetzes.

Das gilt auch, wenn der Betrieb wegen einer Masseninfektion in der Belegschaft vorübergehend geschlossen wird. Ein solcher Fall fällt unter das allgemeine Betriebsrisiko eines Unternehmens, Ihr Entgeltanspruch als Arbeitnehmer bleibt also erhalten. Es sei denn, Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag enthalten abweichende Regelungen, die das Weiterzahlen des Arbeitsentgelts in solchen Fällen explizit ausschließen. Das ist in der Praxis durchaus häufig der Fall.

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Erhalte ich als Ungeimpfter Gehalt bei Quarantäne?

In den meisten Fällen: Nein. Als ungeimpfter Arbeitnehmer haben Sie ab dem November 2021 keinen Anspruch mehr auf eine Entschädigung für Verdienstausfälle, die aufgrund einer Corona-Quarantäne entstanden sind. Ausgenommen sind Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Darauf hatten sich Gesundheitsminister von Bund und Ländern im September 2021 geeinigt. Rechtlich umstritten ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Arbeitgeber den Impfstatus eines Arbeitnehmers erfragen darf. Juristen gehen davon aus, dass die Frage zulässig ist, wenn der Arbeitnehmer eine Entschädigung nach einer Quarantäneanordnung verlangt.

Erhalte ich weiterhin Gehalt nach Corona-Infektion?

Wenn Sie nachweislich mit dem Coronavirus infiziert sind, liegt eine Erkrankung vor. In diesem Fall greift das Entgeltfortzahlungsgesetz. Demnach zahlt der Arbeitgeber einem erkrankten Arbeitnehmer sechs Wochen lang das Gehalt in voller Höhe. Danach zahlt die Krankenkasse unter Umständen Krankengeld weiter.

Sie sind verpflichtet, dem Arbeitgeber Ihre Erkrankung unverzüglich mitzuteilen – am besten telefonisch. Wenn Sie mit dem Coronavirus infiziert sind, dann sollten Sie explizit darauf hinweisen, weil die Ansteckungsgefahr hoch ist. Falls Sie länger als drei Tage krank sind, benötigen Sie ein ärztliches Attest. Grundsätzlich gilt: Auch während einer Krankheit können Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis kündigen.

Lesetipp: Wie kann ich mich richtig krankmelden?
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Gibt es eine Entschädigung bei Quarantäne nach einer Reise in ein Risikogebiet?

Ob Sie Anspruch auf eine Entschädigung bei Quarantäne nach der Reise in ein Risikogebiet haben, hängt davon ab, ob Sie wissentlich in das Risikogebiet gefahren oder geflogen sind. Wird etwa das Urlaubsland erst nach Reiseantritt zum Risikogebiet erklärt, trifft Sie keine Schuld. In diesem Fall haben Sie als Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls für die Dauer der Quarantäne.

Kein Anspruch besteht hingegen, wenn das Reiseland bereits bei der Abreise als Risikogebiet eingestuft wurde und die Quarantäne somit vermeidbar gewesen wäre.

Dies hat der Gesetzgeber im November 2020 im Infektionsschutzgesetz festgelegt. Eine Alternative: Wenn Sie während der Quarantäne im Home Office regulär weiterarbeiten können, erhalten Sie weiterhin ganz normal Ihr Arbeitsentgelt.

Darf ich aus Angst vor dem Coronavirus eine Dienstreise verweigern?

Grundsätzlich: Nein. Der Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht und kann den Arbeitnehmer auf eine Dienstreise schicken. Dieser hat die Dienstreise dementsprechend auch anzutreten.

Aber: Sie können eine Dienstreise verweigern, wenn Ihr Arbeitgeber Sie in eine Region oder ein Land schicken will, für das es eine Reisewarnung vom Auswärtigen Amt gibt. Der Arbeitgeberhat eine Fürsorgepflicht und muss dementsprechend auch die Gesundheit seiner Mitarbeiter schützen.

Lesetipp: Ist eine Dienstreise Arbeitszeit?

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Darf ich aus Angst vor Corona zuhause bleiben?

Wenn Sie Ihre Arbeit aus Angst vor dem Coronavirus (oder einer anderen Krankheit) nicht antreten, haben Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dies fällt unter das allgemeine Lebensrisiko, ein Leistungsverweigerungsrecht haben Arbeitnehmer nicht. Das gilt auch, falls Sie gerade aus einem Risikogebiet zurückgekehrt sind. Auch dann dürfen Sie nicht in Eigenregie zuhause bleiben. Und es gilt auch, wenn Sie im Büro auf Kollegen treffen, die gerade von einer Auslandsreise zurückgekehrt sind und sich möglicherweise angesteckt haben. Bleiben Sie eigenmächtig zuhause, verletzen sie Ihre vertragliche Pflicht und müssen mit einer Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar einer Kündigung rechnen.

Eine naheliegende Möglichkeit ist es, mit dem Arbeitgeber Heimarbeit zu vereinbaren. Dazu bedarf es aber der Zustimmung des Arbeitgebers. Arbeitnehmer können nicht die Entscheidung selbstständig treffen, von nun an im Home Office zu arbeiten. Eine andere Option wäre es, etwaige Überstunden abzubauen.

Darf mich mein Arbeitgeber bei Verdacht auf Corona nach Hause schicken?

Der Arbeitgeber kann Sie nach Hause schicken, wenn er Sie für nicht arbeitsfähig hält. Er kann Sie aber nicht dazu zwingen, Urlaub zu nehmen oder Überstunden abzubauen. Dem muss der Arbeitnehmer zwingend zustimmen. Ihr Arbeitgeber kann Sie aber ins Home Office schicken – auch wenn Sie lieber im Büro arbeiten würden.

Lesetipp: Kann mich der Chef einfach nach Hause schicken?

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Gibt es für Selbstständige Entschädigung bei Quarantäne?

Auch Selbstständige haben Anspruch auf Entschädigung, wenn ihnen aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne Verdienstausfälle entstanden sind. Darüber hinaus können Selbstständige beantragen, dass während der Quarantäne weiterlaufende und nicht gedeckte Betriebsausgaben übernommen werden. Dazu zählen zum Beispiel die Miete für Geschäftsräume oder Versicherungskosten.

Sie können den Antrag selbst bei der zuständigen Behörde ihres Bundeslandes stellen.

Welche das ist, hängt vom Land ab. In Hessen sind die Gesundheitsämter zuständig, in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände und in Bayern die Bezirksregierungen. Informieren Sie sich am besten zunächst beim Gesundheitsamt oder Bürgeramt über das weitere Vorgehen.

Lesetipp: Wie kann ich Corona-Hilfe beantragen?

[Bildnachweis: Dmytro Zinkevych by Shutterstock.com]

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