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Kurzarbeit: Was muss ich dazu jetzt wissen?

In Kurzarbeit werden Mitarbeiter geschickt, wenn ein Betrieb nicht genügend Arbeit für seine Angestellten hat. Das Arbeitsaufkommen ist dann so gering, dass entweder keine oder deutlich weniger Arbeit für den Arbeitnehmer anfällt. Gerade in der gegenwärtigen Corona-Krise sind viele Unternehmen von Auftragsstornierungen betroffen, so dass sich die Frage stellt: Wann darf Kurzarbeit angeordnet werden? Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld und wie wird es beantragt? Alle Infos zu den wichtigsten Fragen…


Kurzarbeit: Was muss ich dazu jetzt wissen?

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Definition: Was ist Kurzarbeit?

Von Kurzarbeit wird gesprochen, wenn abweichend von den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag entweder deutlich weniger oder auch gar nicht gearbeitet wird. Betroffen sein können alle Angestellten oder auch nur ein Teil der Belegschaft.

Kurzarbeit ist eine Ausnahme von der Regel, denn der Arbeitsvertrag bedeutet Verpflichtungen für beide Vertragsparteien:

  • Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, bestimmte Arbeitsleistungen zu erbringen. Er unterliegt der Arbeitsleistungspflicht und übernimmt die Rolle des Sachleistungsschuldners.
  • Der Arbeitgeber verpflichtet sich, auch tatsächlich in angemessener Form den Arbeitnehmer zu beschäftigen. Im Gegenzug für die Arbeitsleistungen schuldet er dem Arbeitnehmer ein Gehalt. Er ist damit Geldschuldner. Da die Rechtsauffassung mittlerweile auch einen Beschäftigungsanspruch seitens des Arbeitnehmers anerkennt, wird der Arbeitgeber zusätzlich als Sachleistungsschuldner gesehen, der dem Mitarbeiter gegenüber zu Geld und Beschäftigung verpflichtet ist.

Genau dieser Verpflichtung kann er nicht nachkommen, wenn beispielsweise plötzliche Auftragseinbrüche zu verzeichnen sind. Das kann auch saisonbedingt sein, etwa bei Malerbetrieben, die im Winter nicht arbeiten können. Es reicht allerdings nicht einfach nur ein Auftragsrückgang, sonst könnte jeder Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden, wenn ein Kunde abspringt.

Da der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt (nicht erbringen kann), bleibt er seine Erfüllung des Arbeitsvertrages ebenfalls schuldig, er bekommt also kein Gehalt dafür. Diese Gehaltseinbußen können mit dem Kurzarbeitergeld (KUG) aufgefangen werden.

Wie wirkt sich die Corona-Pandemie aus?

Bevor ein Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein beziehungsweise andere Maßnahmen überprüft werden. Zunächst muss es unmöglich sein, den Arbeitnehmer weiterhin in Vollzeit mit Aufgaben zu beschäftigen. Die Gründe dafür können in wirtschaftlichen Umständen oder Naturkatastrophen wie etwa Hochwasser oder Sturmschäden liegen.

Aber auch dann muss der Arbeitgeber erstmal alle zur Verfügung stehenden Mittel ausschöpfen, etwa den Abbau von Überstunden. Erst dann kann Ihr Chef – und auch nur mit Einverständnis des Betriebsrates – Kurzarbeit anordnen. Sollte keine Einigung erzielt werden, können Arbeitgeber oder Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen.

Die dort getroffene Entscheidung ersetzt dann gemäß § 87 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die bisherigen Regelungen sahen vor, dass mindestens ein Drittel aller Angestellten des Betriebes von Kurzarbeit betroffen sein muss. Neuerdings reicht es, wenn zehn Prozent aller Beschäftigten des Unternehmens von Arbeitsausfall betroffen sind.

Ein neuer Gesetzentwurf in der Coronakrise sieht Veränderungen für die Einführung von Kurzarbeit und damit den Zugang zu Kurzarbeitergeld (KUG) vor. Demnach können Unternehmen unter erleichterten Bedingungen rückwirkend zum 1. März die Leistung der Bundesagentur für Arbeit beantragen.

Ebenfalls neu: Kurzarbeit konnte bisher nicht für Leiharbeitnehmer beantragt werden – nun schon. An sich läuft dies dem Grundgedanken von Leiharbeit zuwider, denn Leiharbeit ist vor allem da notwendig, wo aufgrund unerwarteter Auftragsspitzen zu wenig Angestellte und ein zu hohes Arbeitsvolumen ein Problem sind.

Aber wie insgesamt geht es auch hier darum, durch eine unerwartete Krise kurzfristige Kündigungen zu verhindern.

Bei diesen Erleichterungen handelt es sich um Sonderregelungen, die nur vorläufig, befristet bis zum Ende des Jahres, gültig sind.

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Welche Voraussetzungen müssen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sein?

Beim Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine Lohnersatzleistung wie etwa das Arbeitslosengeld oder das Mutterschaftsgeld. Gezahlt wird es von der Agentur für Arbeit anstelle des ausfallenden Lohns.

Diese springt auch bei Saison-Kurzarbeitergeld oder bei Transfer-Kurzarbeitergeld ein, wenn also Arbeitnehmer zum Beispiel aus der Baubranche witterungsbedingt betroffen sind oder wenn ein Unternehmen infolge betrieblicher Umstrukturierungen Kapazitäten freisetzt.

Allerdings übernimmt die Arbeitsagentur mit dem KUG nicht die volle Höhe des Lohns. Zunächst einmal zahlt der Arbeitgeber den Anteil des Lohns, den er noch in Anspruch nimmt. Wenn sein Mitarbeiter beispielsweise noch zu 50 Prozent arbeitet, muss er 50 Prozent des Gehalts übernehmen. Für die restlichen 50 Prozent kommt die Arbeitsagentur ins Spiel.

Allerdings übernimmt die beim Arbeitnehmer in der Regel nur 60 Prozent des fehlenden Nettolohns beziehungsweise 67 Prozent bei Arbeitnehmern mit Kindern. Zusätzlich werden dem Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge komplett erstattet.

Dafür müssen folgende gesetzliche Bedingungen gemäß § 95 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) erfüllt sein:

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn…

  1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt: Der Entgeltausfall beträgt mehr als zehn Prozent des monatlichen Bruttogehalts des Mitarbeiters.
  2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind: Beispielsweise kann ein Unternehmen nicht produzieren, da der Zulieferer benötigte Materialien nicht liefert.
  3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind: Dem Arbeitnehmer eines versicherungspflichtigen Verhältnisses wird nicht gekündigt.
  4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist: Dafür muss der Arbeitgeber bei der Arbeitsagentur Kurzarbeit anmelden. Zunächst berechnet er es und zahlt es an seine Mitarbeiter aus, anschließend erfolgt per Erstattungsantrag bei der Arbeitsagentur die Rückzahlung des Kurzarbeitergeldes.

Die Bezugsdauer beträgt höchstens 12 Monate. Sollten sich im Unternehmen wieder Änderungen ergeben, etwa mehr Aufträge, die vorübergehend ein höheres Arbeitsvolumen bedeuten, dann kann das Kurzarbeitergeld kurzfristig wieder ausgesetzt werden.

Im Übrigen sind Arbeitnehmer, die KUG beziehen verpflichtet, Angebote der Arbeitsagentur für andere zumutbare Beschäftigungen anzunehmen. Entsprechend kann sich das KUG durch den Verdienst aus solchen Beschäftigungen verringern.

Vorteile von Kurzarbeit

Kurzarbeit kann für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Staat eine gute Lösung sein, Schlimmeres zu verhindern.

  • Für Arbeitnehmer

    Kurzarbeit ist für sie vorteilhaft, weil so Arbeitslosigkeit verhindert wird. Die ist oft nicht nur mit finanziellen Einbußen, sondern weitreichenden sozialen (weniger Sozialkontakte) und psychischen Folgen (Verlust des Selbstwertgefühls) verbunden.

  • Für Arbeitgeber

    Kündigungen auszusprechen ist nicht nur unschön, es bedeutet einen finanziellen und zeitlichen Mehraufwand, wenn die Durststrecke überbrückt ist. Dann geht die Suche nach qualifiziertem Personal erneut los. Kurzarbeit hingegen erhält das Know-how im Betrieb.

  • Für den Staat

    Statt Arbeitslosengeld zahlen zu müssen, fällt die staatliche Sozialleistung gegebenenfalls geringer aus, je nach Höhe des Kurzarbeitergeldes. Der Arbeitsplatz bleibt grundsätzlich erhalten.

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Wer bekommt Kurzarbeitergeld?

Voraussetzung für das Kurzarbeitergeld ist, dass die Mitarbeiter sozial- beziehungsweise arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind. Das heißt, weder wird das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag beendet.

Ausgenommen vom KUG sind folgende Arbeitnehmergruppen:

  • Arbeitnehmer im Urlaub oder Krankengeldbezug (hier muss der Arbeitgeber weiterzahlen)
  • Auszubildende (da die Ausbildung meist weiter fortgesetzt wird)
  • Minijobber (für sie wird keine Sozialversicherung gezahlt)
  • Rentner (sind mit Erreichen der Regelaltersgrenze versicherungsfrei)

Allerdings sind einige Besonderheiten anzumerken. Auszubildende erhalten kein Gehalt, sondern eine Ausbildungsvergütung. Diese muss für mindestens sechs Wochen weitergezahlt werden. Kommt es zu einer Schließung des Betriebs, so dass auch die Ausbildung nicht weiter stattfinden kann, fallen auch Auszubildende unter die Kurzarbeiter-Regelung.

Wie hoch fällt das Kurzarbeitergeld aus?

Einen Überblick über die voraussichtliche Höhe Ihres Kurzarbeitergeldes können Sie hier gewinnen:

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Wie wirkt sich die Kurzarbeit auf Nebenbeschäftigungen aus?

Wer vor Einführung der Kurzarbeit bereits einen Nebenjob ausgeübt hat, kann dies auch weiterhin tun. Und die Regelungen werden durch die Corona-Pandemie auch hier gelockert: Hinzuverdienst mit anderen Tätigkeiten ist ausdrücklich erlaubt und wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Arbeitnehmer können so auf bis zu 100 Prozent des vorherigen Lohns kommen.

Anders liegt der Fall, wenn ein Nebenjob erst nach Einführung der Kurzarbeit aufgenommen wird: Der daraus erzielte Lohn wird auf das KUG angerechnet, denn Ihr tatsächlicher Lohn erhöht sich nun.

Was muss bezüglich des Urlaubs beachtet werden?

Viele Unternehmen zahlen ihren Mitarbeitern Urlaubsgeld. Wirkt sich die Kurzarbeit dann auf das Urlaubsgeld aus? Nein, denn dieses berechnet sich aus dem durchschnittlichen Gehalt der letzten 13 Wochen vor dem Urlaub.

Eine weitere Besonderheit ergibt sich beim Resturlaub und beim Zeitausgleich. Üblicherweise gibt es sehr strikte Auflagen, unter denen ein Unternehmen Zwangsurlaub anordnen kann, denn der würde den Bestimmungen zum gesetzlichen Urlaubsanspruch zuwiderlaufen.

Wird allerdings in einem Unternehmen Kurzurlaub angemeldet, dann müssen auch Resturlaub und Zeitausgleich vom letzten Jahr zwangsweise genommen werden.

[Bildnachweis: by Shutterstock.com]

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