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Wann gilt ein Wettbewerbsverbot?

Konkurrenz belebt das Geschäft. Erwünscht ist sie deshalb aber längst nicht immer. Das Wettbewerbsverbot soll die unliebsame Konkurrenz – wenigstens eine Weile – ausschalten. Arbeitnehmer müssen sich an das eine Wettbewerbsverbot halten, solange sie beschäftigt sind – und danach an das andere…


Wann gilt ein Wettbewerbsverbot?

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Was ist ein gesetzliches Wettbewerbsverbot?

Als Arbeitnehmer haben Sie Rechte und Pflichten. Verpflichtet sind Sie beispielsweise zu Loyalität Ihrem Arbeitgeber gegenüber. Bedeutet im Klartext: Sie dürfen ihm keine Konkurrenz machen.

Gesetzlich herleiten lässt sich dies aus Paragraph 60 des Handelsgesetzbuches:

Der Handlungsgehilfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.

… sowie aus Paragraph 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches:

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Darüber hinaus sind im Aktiengesetz Wettbewerbsverbote festgeschrieben, die für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft und persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA gelten.
vgwort

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Was bedeutet das konkret für mich als Arbeitnehmer?

Beispiel: Wenn Sie als angestellte Verkäuferin in einem Modegeschäft arbeiten, dann dürfen Sie nicht nebenher einen Modeshop im Internet betreiben. Sie können aber sehr wohl Schreibtische, Marmelade oder Alufelgen verkaufen – also Produkte, die in einen anderen Geschäftszweig fallen.

Beim gesetzlichen Wettbewerbsverbot geht es hauptsächlich darum, dass Sie keine Geschäfte zum Nachteil Ihres Arbeitgebers machen. Einfache Tätigkeiten für ein anderes, in der gleichen Branche tätiges Unternehmen sind aber möglich.

Es ist also nicht prinzipiell verboten, für zwei Unternehmen aus dem gleichen Geschäftszweig tätig zu sein. Es sei denn, Ihr Nebenjob ist nicht mit dem Arbeitszeitgesetz zu vereinen oder er ist körperlich so anstrengend, dass er die Ausübung Ihrer Haupttätigkeit gefährdet.

Ferner würden Sie gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen, wenn Sie …

  • einem Konkurrenten Ihres Arbeitgebers ein Darlehen geben
  • sich an einem Konkurrenzunternehmen beteiligen
  • Kollegen von Ihrem Arbeitgeber abwerben, um ein konkurrierendes Unternehmen aufzubauen
  • Kunden Ihres Arbeitgebers abwerben

Dabei kommt es zum Teil auch auf die Verhältnismäßigkeit an. Ein Mini-Darlehen ist vermutlich nicht zu beanstanden, ebensowenig eine Unternehmensbeteiligung in Form von Aktien. Beispiel: Als Lufthansa-Angestellter können Sie guten Gewissens Ryanair-Aktien im Depot haben, ohne sich um das Wettbewerbsverbot sorgen zu müssen.

Neben dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot gibt es allerdings auch noch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot

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Was ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot?

Das Wettbewerbsverbot endet, sobald Sie aus dem Unternehmen ausscheiden. Nun können Sie zur Konkurrenz wechseln oder Ihr eigenes Geschäft aufbauen.

Vorausgesetzt, Sie haben zuvor kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart. Dieses ist in bestimmten Branchen und Unternehmen keine Ausnahme, sondern die Regel. Speziell für Führungskräfte ist es oftmals Usus.

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot besagt, dass Sie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses nicht in Wettbewerb mit ihrem alten Arbeitgeber treten dürfen. Das Wettbewerbsverbot wird entweder im Arbeitsvertrag fixiert oder in einer Sondervereinbarung.

Eine nicht unübliche Vereinbarung wäre zum Beispiel, dass Sie für die Dauer von zwölf Monaten nach Ihrem Ausscheiden nicht bei einem Rivalen tätig werden dürfen als…

  • Arbeitnehmer
  • Alleineigentümer
  • Partner
  • Anteilseigner

Im Gegenzug steht Ihnen eine finanzielle Entschädigung zu, die sogenannte Karenzentschädigung

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Wann ist ein Wettbewerbsverbot unwirksam?

Damit es wirksam ist, muss ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bestimmte Kriterien erfüllen. Diese sind in Paragraph 74 des Handelsgesetzbuches festgeschrieben.

Demnach bedarf die Vereinbarung zwingend der Schriftform. Beide Parteien müssen das Schriftstück unterschreiben. Eine mündliche Abmachung reicht nicht aus.

Darüber hinaus dürfen nachvertragliche Wettbewerbsverbote nicht mit Minderjährigen vereinbart werden und sie müssen eine Karenzentschädigung vorsehen. Hier reicht aber in der Regel ein einfacher Verweis auf den Paragraph 74 HGB.

Andernfalls ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nichtig und damit unwirksam.

Wann ist ein Wettbewerbsverbot unverbindlich?

In manchen Fällen ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unverbindlich.

In diesem Fall haben Sie als Arbeitnehmer ein Wahlrecht. Sie müssen zu Beginn der Karenzzeit wählen, ob Sie das Wettbewerbsverbot einhalten und dafür die Karenzentschädigung kassieren oder ob Sie es nicht einhalten wollen. Dann können Sie zu einem konkurrierenden Unternehmen wechseln, müssen aber auf die Karenzentschädigung verzichten.

Unverbindlich wird ein Wettbewerbsverbot, wenn…

  • es die maximal zulässige Dauer von zwei Jahren überschreitet
  • die vereinbarte Karenzentschädigung unterhalb des gesetzlich vorgegebenen Minimums liegt
  • es „keinem berechtigten geschäftlichen Interesse“ des Arbeitgebers dient
  • es das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers unverhältnismäßig stark erschwert

Denn ist das Wettbewerbsverbot zu weit gefasst – in Bezug auf Dauer, Tätigkeit oder Ort – käme es womöglich einem Berufsausübungsverbot für den Arbeitnehmer gleich. das ist nicht zulässig!

Wie wird die Karenzentschädigung berechnet?

Die Karenzentschädigung soll den Arbeitgeber vor unerwünschtem Wettbewerb bewahren – zumindest eine Zeitlang. Sie ist für ihn eine Art Schmerzensgeld, damit der Arbeitnehmer sein Wissen nicht frühzeitig weitergibt.

Zur Karenzentschädigung sagt der Paragraph 74 im Handelsgesetzbuch:

Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

Sonderzahlungen wie Boni, Provisionen und Weihnachtsgeld müssen in die Berechnung mit einfließen, Sachleistungen wie Firmenwagen wertmäßig angerechnet werden.

Auf der anderen Seite muss der Arbeitnehmer sein neues Gehalt, das er während des Wettbewerbsverbots erzielt, auf die Karenzentschädigung anrechnen – allerdings nicht eins zu eins. Nur wenn die Karenzentschädigung und das neue Gehalt zusammengerechnet mehr als 110 Prozent der zuletzt bezogenen Vergütung ausmachen, wird die Karenzentschädigung entsprechend gekürzt.

Was kommt bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot auf mich zu?

Verstößt ein Arbeitnehmer gegen das Wettbewerbsverbot, kann ihn der Arbeitgeber abmahnen oder im schlimmsten Fall kündigen.

Darüber hinaus kann er Schadenersatz verlangen. Allerdings muss er die Gewinne nachweisen, die ihm durch die Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers entgangen sind. Der Nachweis ist in der Praxis nicht so einfach.

Wie kann ich mich vom Wettbewerbsverbot lösen?

Die Art des Abschieds spielt eine entscheidende Rolle, ob und in welcher Form das nachvertragliche Wettbewerbsverbot in Kraft tritt. Wirksam wird es generell, wenn Sie als Arbeitnehmer von sich aus kündigen.

Kündigt hingegen Ihr Arbeitgeber ordentlich, wird das Wettbewerbsverbot unverbindlich. Sie haben als Arbeitnehmer nun also ein Wahlrecht. Aber Achtung: Handelt es sich um eine personenbedingte Kündigung seitens des Arbeitgebers, bleibt das Wettbewerbsverbot wirksam.

Kündigt der Arbeitgeber außerordentlich, weil sich der Mitarbeiter etwas hat zu Schulden kommen lassen, dann hat der Arbeitgeber ein Wahlrecht. Bei einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer hat wiederum der Arbeitnehmer ein Wahlrecht, ob er das Wettbewerbsverbot beachten möchte oder nicht.

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