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Wann erhalte ich eine Karenzentschädigung?

Eine Karenzentschädigung erhalten Arbeitnehmer für ihr Zugeständnis, nicht sofort nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zur Konkurrenz überzulaufen. Im besten Fall zahlt Ihnen Ihr alter Arbeitgeber auch nach Ihrer Kündigung Monat für Monat ein erkleckliches Sümmchen. Eine Karenzentschädigung kann sich lohnen. Aber sie ist an Auflagen gebunden – und kann manchmal sogar leichtfertig wieder verspielt werden…


Wann erhalte ich eine Karenzentschädigung?

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Was ist eine Karenzentschädigung?

Die Karenzentschädigung ist eine monatliche Zahlung, die Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses von ihrem ehemaligen Arbeitgeber erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass vorher ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im Arbeitsvertrag vereinbart wurde und sich der Arbeitnehmer auch daran hält. Mündliche Vereinbarungen sind ungültig. Mit der Karenzentschädigung werden Sie für die mutmaßlichen Nachteile entschädigt, die Sie durch das vorübergehende Verbot, eine Stelle bei der Konkurrenz anzunehmen, erleiden. Die Entschädigung muss für die Dauer des Wettbewerbsverbots gezahlt werden.

Worauf beruht die Karenzentschädigung?

Rechtliche Grundlage der Karenzentschädigung sind die Paragraphen 74 und 75 des Handelsgesetzbuches. In Paragraph 74 HGB heißt es:

  • „Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.“
  • „Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.“

Und die Gewerbeordnung besagt in Paragraph 110:

  • „Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot). Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.“

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<h2>Was ist das gesetzliche Wettbewerbsverbot?</h2>
<p>Das Wettbewerbsverbot untersagt dem Arbeitnehmer, nach Ausscheiden aus der Firma bei einem Konkurrenzunternehmen anzuheuern oder eine bestimmte Tätigkeit auszuüben. Dadurch soll verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer kündigt, Know-how zu einem anderen Arbeitgeber mitnimmt oder ein eigenes Unternehmen aufbaut und seinem Ex-Arbeitgeber somit Konkurrenz macht. Es ist für den Arbeitnehmer also prinzipiell von Nachteil.</p>
<p><strong>Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist aber nur wirksam</strong>, wenn zugleich eine Karenzentschädigung vereinbart wurde. Immerhin wird der Arbeitnehmer durch das Verbot in seiner freien <a href=Berufswahl erheblich behindert. Die Karenzentschädigung soll ihn für die Dauer des Wettbewerbsverbots entschädigen. Das Wettbewerbsverbot darf nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses für maximal zwei Jahre bestehen. Hält sich der Arbeitnehmer nicht daran, muss er mit Zahlung einer Vertragsstrafe rechnen.

Lesetipp: Auf welche Regelungen im Arbeitsvertrag muss ich achten?

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Wie hoch ist die Karenzentschädigung?

Nach Paragraph 74 Abs. 2 HGB ist „mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistung“ pro Verbotsjahr zu zahlen. Im Arbeitsvertrag kann aber auch eine höhere Auszahlung fixiert werden. Der Arbeitgeber zahlt die Karenzentschädigung normalerweise monatlich. Sie kann auch als Einmalzahlung in voller Höhe ausgezahlt werden.

Was passiert bei einer zu niedrigen Karenzentschädigung?

Wenn die Karenzentschädigung unter der gesetzlichen Mindesthöhe liegt, dann ist das Wettbewerbsverbot für Sie als Arbeitnehmer nicht verbindlich. Als Arbeitnehmer können Sie nun frei wählen, ob Sie sich auf die Vereinbarung einlassen oder nicht. Entscheiden Sie sich für das Angebot, bekommen Sie aber auch nur den niedrigeren Betrag und nicht die gesetzliche Mindesthöhe. Treten Sie mit Ihrem Arbeitgeber in Wettbewerb, verfällt der Anspruch komplett.

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Wie berechne ich die Karenzentschädigung?

Wie wird die Karenzentschädigung berechnet? Aus allen relevanten Gehaltsbestandteilen…

  • berechnen Sie den Jahresverdienst
  • teilen ihn durch zwölf Monate
  • und halbieren ihn anschließend noch einmal

Bei Leistungen wie Boni oder Provisionen wird dabei der durchschnittliche Wert der letzten drei Jahre herangezogen. Bei Mitarbeitern, die noch nicht so lange im Unternehmen beschäftigt sind, ist die aktuelle Beschäftigungsdauer Grundlage der Rechnung. Grundsätzlich wird dabei der Bruttobetrag herangezogen, allerdings ohne den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, den Zuschuss zur privaten Krankenversicherung und ohne vom Arbeitgeber gezahlte Beiträge zu einer Lebensversicherung. Am Ende haben Sie die Karenzentschädigung, die Ihnen für die Dauer des Wettbewerbsverbots pro Monat zusteht.

Welche Einkünfte fließen in die Berechnung mit ein?

Alle Bestandteile des Einkommens fließen in die Berechnung der Karenzentschädigung ein. Dazu zählen:

Lesetipp: Ist die Prämie trotz Kündigung bindend?

Werden meine aktuellen Einkünfte angerechnet?

Achtung: Bei der Berechnung der Karenzentschädigung werden wesentliche Einkünfte angerechnet, die Sie in der Karenzzeit erzielen. Denn Ihr neues Gehalt und die Karenzentschädigung dürfen zusammen nicht mehr als 110 Prozent Ihres alten Gehalts betragen. Andernfalls verringert sich die Karenzentschädigung, die Ihr Ex-Arbeitgeber an Sie zu zahlen hat.

Zu den Einkünften, die angerechnet werden, zählen neben den Gewinnen aus einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit auch das Krankengeld und Kurzarbeitergeld. Einkünfte, die Sie nicht „durch Verwendung der Arbeitskraft“ erwerben, werden dagegen nicht angerechnet. Hierzu zählen etwa Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung.

Kann ich ein Rechenbeispiel sehen?

Hier ist ein Beispiel für die Berechnung der Karenzentschädigung: Sie haben in ihrem alten Job 5.000 Euro brutto pro Monat verdient. Als Karenzentschädigung sind vertraglich 50 Prozent festgelegt, also 2.500 Euro. Diese Summe erhalten Sie während der Dauer des Wettbewerbsverbots jeden Monat von Ihrem alten Arbeitgeber.

Nun treten Sie eine neue (vertragskonforme) Stelle an und verdienen 4.000 Euro brutto monatlich. Die Summe aus Karenzentschädigung und Ihrem neuem Verdienst (2.500 Euro + 4.000 Euro = 6.500 Euro) liegt 30 Prozent über Ihrem früheren Gehalt. Gestattet sind aber nur 10 Prozent. In diesem Beispiel läge die Grenze also bei 5.500 Euro, die Sie monatlich nicht überschreiten dürften. Die Karenzentschädigung wird dementsprechend gekürzt, von 2.500 auf 1.500 Euro monatlich.

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Wie wird eine Karenzentschädigung versteuert?

Die Karenzentschädigung ist unbeschränkt lohnsteuerpflichtig. Sie wird üblicherweise gezahlt, nachdem der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Es handelt sich also nicht mehr um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, sondern um eine Entschädigungszahlung. Beiträge für die Sozialversicherung werden demnach nicht fällig.

Was ist bei einer Einmalzahlung?

Sofern die Karenzentschädigung noch vor Ende des Arbeitsverhältnisses als Einmalzahlung in voller Höhe geleistet wird, ist sie sozialversicherungspflichtig. Weil eine Einmalzahlung außerdem sehr schnell zu einer höheren Besteuerung führt, können Sie den Betrag ausnahmsweise ermäßigt besteuern.

Wann verliere ich meinen Anspruch auf Karenzentschädigung?

Von einer Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot können Sie als Arbeitnehmer zurücktreten – zum Beispiel dann, wenn der Arbeitgeber die Karenzentschädigung nicht zahlt. Sobald die Rücktrittserklärung Ihrem Arbeitgeber zugegangen ist, können Sie für ein Konkurrenzunternehmen tätig werden oder als Selbstständiger in den Wettbewerb treten. Dadurch verlieren Sie aber zugleich Ihre Entschädigungsansprüche.

Wann sollte ich vom Wettbewerbsverbot zurücktreten?

Ein voreiliger Rücktritt vom Wettbewerbsverbot kann verhängnisvolle Folgen haben. Ein realer Fall belegt das. So hatte ein Arbeitnehmer, der als „Beauftragter technische Leitung“ angestellt war und zuletzt 6.747,20 Euro brutto pro Monat verdiente, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot mit seinem Arbeitgeber vereinbart. Demnach durfte er drei Monate nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen nicht bei der Konkurrenz tätig werden und sollte dafür eine Karenzentschädigung von 50 Prozent erhalten. Als er nach seiner Kündigung im Jahr 2016 auf die Zahlung wartete und sie vergeblich per E-Mail einforderte, schrieb er eine zweite, böse Mail:

  • „Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 1. März 2016 sowie das Telefonat mit 
Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das
Wettbewerbsverbot gebunden fühle.“

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg urteilte daraufhin, dass er mit dieser Mail wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei – und ihm auch keine Karenzentschädigung mehr für die Zeit nach dem Versand der E-Mail zustehe. Der Fall ruft einmal mehr die Berufsweisheit ins Gedächtnis: Schreiben Sie niemals eine Mail oder rufen Sie jemanden an, wenn Sie gerade außer sich vor Wut sind!

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[Bildnachweis: H_Ko by Shutterstock.com]

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