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Wie kann ich Überbrückungshilfe beantragen?

Beeilung! Überbrückungshilfe beantragen für die Monate September, Oktober, November und Dezember können Sie nur noch bis zum 31. Dezember 2020. Auch eine rückwirkende Antragstellung ist nur bis zum Jahresende möglich. So können Sie prüfen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen und Überbrückungshilfe beantragen


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Wer kann Überbrückungshilfe beantragen?

Überbrückungshilfe beantragen können…

  • Kleine und mittelständische Unternehmen aller Rechtsformen
  • Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe
  • Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen

Um Anspruch auf Überbrückungshilfe zu haben, muss das Unternehmen in Deutschland ansässig sein – entweder mit dem Firmensitz oder einer Niederlassung – und bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein. Ausgeschlossen sind Unternehmen, die nach dem 31.10.2019 gegründet wurden oder sich bereits zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

Keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe haben zudem öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden sowie Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro.

Freiberufler und Soloselbstständige können nur Überbrückungshilfe beantragen, wenn sie ihrer freien Tätigkeit im Haupterwerb und nicht im Nebenerwerb nachgehen.

Außerdem müssen Unternehmen und Freiberufler eine von folgenden beiden Bedingungen erfüllen, um Anspruch auf Überbrückungshilfe zu haben. Entweder ihr…

  • Umsatz ist zwischen April und August 2020 in zwei zusammenhängenden Monaten um mindestens 50 Prozent gesunken.
  • oder ihr Umsatz ist zwischen April und August 2020 um mindestens 30 Prozent gesunken.

vgwort

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Wie kann ich Überbrückungshilfe beantragen?

Wichtig: Den Antrag auf Überbrückungshilfe können Sie nicht selbst stellen! Die Antragstellung muss über einen sogenannten prüfenden Dritten erfolgen. Dieser reicht den Antrag im Namen des Antragstellers ein.

Als prüfende Dritte kommen infrage:

Der prüfende Dritte checkt, ob Sie die Voraussetzungen für Überbrückungshilfe erfüllen. Dazu überprüft er Ihre Angaben zu Umsatzrückgängen und Fixkosten auf Plausibilität.

Danach registriert sich der prüfende Dritte auf der bundesweiten Online-Plattform des Bundeswirtschaftsministeriums, stellt den Antrag und reicht die erforderlichen Unterlagen ein.

Er kann sich online jederzeit über den aktuellen Stand des Antrags auf Überbrückungshilfe informieren – und die Informationen an Sie weitergeben. Eine Benachrichtigung erhält der prüfende Dritte, sobald der Bescheid vorliegt.

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Welche Unterlagen muss ich vorlegen?

Der prüfende Dritte benötigt zur Plausibilitätsprüfung diese Unterlagen von Ihnen:

  • Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 und – soweit vorhanden – der Monate April bis August 2020
  • Jahresabschluss 2019
  • Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019
  • Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019
  • Bewilligungsbescheid, falls dem Antragsteller Soforthilfe gewährt wurde.

Ist Ihr Unternehmen von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit, zieht der prüfende Dritte stattdessen die Umsatzsteuerjahreserklärung heran.

Und: Wenn nicht mehr als 15.000 Euro an Überbrückungshilfe für vier Monate beantragt werden, kann der prüfende Dritte seine Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken.

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Wo muss der Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt werden?

Anträge auf Überbrückungshilfe nimmt wohlgemerkt NICHT das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie entgegen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt auf Länderebene.

In jedem Bundesland sind eine oder mehrere Bewilligungsstellen dafür verantwortlich. Beispiele: In Niedersachsen bearbeitet und bewilligt die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) in Hannover Anträge auf Überbrückungshilfe. In Berlin ist die Investitionsbank Berlin zuständig, in Bayern die IHK für München und Oberbayern. In Nordrhein-Westfalen übernehmen die fünf Bezirksregierungen in Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster diese Aufgabe.

Vorteil für den Antragsteller: Wenn der Antrag im bundesweiten Online-Antragsportal eingegangen ist, wird er automatisch an die zuständige Bewilligungsstelle weitergeleitet.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Überbrückungshilfe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September, Oktober, November und Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr.

So erstattet die Überbrückungshilfe einen Anteil in Höhe von…

  • 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent
  • 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent bis maximal 70 Prozent
  • 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent bis weniger als 50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Welche Kosten sind förderfähig?

Zu den im Rahmen der Überbrückungshilfe förderfähigen Fixkosten zählen:

  • Mieten und Pachten
  • Weitere Mietkosten (z.B. für Fahrzeuge und Maschinen)
  • Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  • Grundsteuern
  • Betriebliche Lizenzgebühren (z.B. für IT-Programme)
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben (z.B. Kosten für Telekommunikation, Kfz-Steuer für gewerblich genutzte Pkw, Gebühren für Müllentsorgung, IHK-Beiträge, Kontoführungsgebühren, Zahlungen an die Künstlersozialkasse für beauftragte Künstler, Franchisekosten etc.)
  • Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
  • Personalaufwendungen (Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten berücksichtigt)
  • Kosten für Auszubildende
  • Provisionen für Reisebüros oder Margen für Reiseveranstalter für Pauschalreisen

Nicht durch die Überbrückungshilfe abgedeckt werden Kosten des privaten Lebensunterhalts. Dazu zählen etwa die Miete oder Zinszahlungen für eine Privatwohnung, Kosten für ein Arbeitszimmer, Krankenversicherungsbeiträge oder Beiträge zur privaten Altersvorsorge.

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[Bildnachweis: Ball-Ammarit KN by Shutterstock.com]



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