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Kann ich ein befristetes Arbeitsverhältnis kündigen?

Der befristete Arbeitsvertrag gibt oft Anlass zur Wehklage. Er schafft keine Planungssicherheit, da er meist er nur auf ein oder zwei Jahre beschränkt ist. Manchmal aber ist sogar dieser überschaubare Zeitraum noch viel zu lang. Wenn man als Arbeitnehmer plötzlich ein besseres Angebot auf dem Tisch liegen hat, das man gerne annehmen würde, dann kommt man aus dem befristeten Arbeitsvertrag nicht mehr heraus. Oder kann man ein befristetes Arbeitsverhältnis kündigen – und wenn ja, wie?


Kann ich ein befristetes Arbeitsverhältnis kündigen?

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Kann ich ein befristetes Arbeitsverhältnis kündigen?

Nein. Als Arbeitnehmer können Sie einen befristeten Arbeitsvertrag nicht vorzeitig kündigen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz sieht diese Möglichkeit nicht vor.

Sie scheint ja auch völlig überflüssig zu sein: Mit Ablauf der Frist endet das Arbeitsverhältnis von alleine und wird – anders als etwa ein Versicherungsvertrag – NICHT automatisch verlängert. Und auch wenn Sie danach vonseiten des Arbeitgebers das Angebot erhalten, den Vertrag zu verlängern, müssen Sie dies natürlich keineswegs tun.

Aber es gibt wie so oft Ausnahmen. Arbeitnehmer können einen befristeten Arbeitsvertrag kündigen, wenn der Kontrakt entsprechende Regelungen enthält. Beispiel: Laut Arbeitsvertrag kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. In diesem Fall können beide Seiten, Arbeitgeber wie Arbeitnehmer, das befristete Arbeitsverhältnis kündigen. Übrigens auch dann, wenn im Arbeitsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber die Möglichkeit einer Kündigung eingeräumt wird. Eine Benachteiligung des Arbeitnehmers schließt das Gesetz aus.

Darüber hinaus kann auch ein Tarifvertrag Regelungen zu einer ordentlichen Kündigung bei einem befristeten Arbeitsverhältnis enthalten. Sehen Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag diese Möglichkeit hingegen nicht vor, ist eine Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht möglich. Es sei denn…

Mein befristeter Arbeitsvertrag hat eine Probezeit. Kann ich kündigen?

Es ist auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis möglich, eine Probezeit zu vereinbaren. Innerhalb dieser Probezeit können beide Seiten ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt zwei Wochen.

Für Sie als Arbeitnehmer ist dies eindeutig die einfachste und schnellste Variante, um aus Ihrem befristeten Vertrag wieder herauszukommen und Ihr befristetes Arbeitsverhältnis zu kündigen.

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Kann ich eine außerordentliche Kündigung provozieren?

Theoretisch ist das denkbar. Grundsätzlich ist eine außerordentliche Kündigung auch bei einem befristeten Arbeitsverhältnis möglich. Sie muss im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung nicht im Arbeitsvertrag festgeschrieben sein und erfolgt meist mit sofortiger Wirkung.

Sollte sich der Arbeitnehmer einen groben Fehlverstoß erlauben, dann droht ihm die fristlose Kündigung. Zum Beispiel dann, wenn er……

  • Geld aus der Kasse mitgehen lässt
  • Schmiergeld annimmt
  • seinen Vorgesetzten beleidigt
  • sich ausländerfeindlich äußert

Es versteht sich von selbst, dass Sie diesen Weg lieber nicht einschlagen. Eine fristlose Kündigung schadet Ihrer Reputation, Ihrer weiteren Karriere – und bringt Ihnen obendrein womöglich noch eine Anzeige ein.

Anders herum kann auch der Arbeitnehmer außerordentlich kündigen, sollte sich der Arbeitgeber daneben benehmen. Wenn der Chef sexuell übergriffig wird zum Beispiel oder Sie grob beleidigt. Ein weiterer Grund kann die unpünktliche Zahlung Ihres Gehalts sein – oder eine Verletzung des Arbeitsschutzes.

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Wie komme ich aus meinem befristeten Vertrag heraus?

Es gibt noch ein weiteres Szenario, das einen Ausstieg aus Ihrem befristeten Vertrag erlaubt: die Insolvenz Ihres Arbeitgebers. Die Insolvenzverordnung siegt bei Insolvenz eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende vor – sowohl für den Insolvenzverwalter als auch für den Arbeitnehmer. Aber diese Option dürfte in den seltensten Fällen ziehen.

Am besten also, Sie reden offen mit Ihrem Vorgesetzten über Ihre Situation und teilen ihm Ihr Anliegen mit, das Arbeitsverhältnis vorzeitig auflösen zu wollen. Für manche Gründe könnte oder dürfte er durchaus Verständnis haben, einen Umzug in eine andere Stadt zum Beispiel oder den Plan, beruflich etwas ganz Neues machen zu wollen.

In diesem Fall ist der Aufhebungsvertrag das Mittel der Wahl. Im Aufhebungsvertrag einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es handelt sich also nicht um eine einseitige Kündigung, sondern um ein gemeinsames Agreement. Vorteil: Beide Seiten können sich darauf einigen, dass der Vertrag sehr kurzfristig ausläuft – möglicherweise sogar noch am selben Tag. Eine Kündigungsfrist müssen sie nicht einhalten.

Mitarbeiter haben sogar die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag aktiv mitzugestalten. Sie können sich beispielsweise ein Vorschlagsrecht für das Arbeitszeugnis festschreiben lassen.

Andererseits müssen Sie aufpassen, sich keine zwölfwöchige Sperrfrist für das Arbeitslosengeld einzuhandeln. Die droht, wenn im Aufhebungsvertrag kein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags genannt ist.

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[Bildnachweis: marvent by Shutterstock.com]

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