Wann muss der Arbeitgeber die Befristung erwähnen?
Bei Arbeitgebern sind befristete Arbeitsverträge schon seit einiger Zeit beliebt. Mit ihrer Hilfe lässt sich die Probezeit indirekt verlängern. Überdies besteht die Möglichkeit flexibler auf wirtschaftliche Veränderungen oder die Konjunktur zu reagieren und Stellen im großen Stil auch wieder abzubauen. Bricht das Geschäft ein, lässt man die befristeten Arbeitsverträge einfach auslaufen. Teure, betriebsbedingte Kündigungen lassen sich so vermeiden.
Da ein befristeter Arbeitsvertrag nur schriftlich geschlossen werden kann, muss der Arbeitgeber die Befristung allerspätestens mit der Vorlage des Vertrages erwähnen. Den Befristungsgrund muss er dabei allerdings nicht nennen. Mehr noch: Es muss noch nicht einmal erwähnt werden, ob es sich dabei um eine Befristung mit oder ohne Sachgrund handelt.
Tatsächlich müssen Unternehmen die Befristung aber nicht zwingend schon in der Stellenanzeige oder im Vorstellungsgespräch erwähnen oder ansprechen. Allerdings sind sie gut beraten, wenn sie es tun. Andernfalls entstehen nur unnötige Recruiting- und Ausfallkosten, wenn Bewerber erst den gesamten Auswahlprozess durchlaufen, um spätestens bei Vorlage des Arbeitsvertrages wieder abzuspringen. Das ist dann für beide Seiten ärgerlich, teuer und reine Zeitverschwendung.
Sollten Sie dennoch auf einen solchen Arbeitgeber treffen, der die Befristung erst auf den letzten Drücker erwähnt, sollten die Warnglocken schrillen. Offenbar versucht man Sie über den wahren Vertrag zu täuschen. Hochgradig unseriös! Wollen Sie wirklich für ein solches Unternehmen arbeiten? Eben.
Wird die Befristung des Arbeitsvertrags viel zu spät erwähnt, sollten Sie die Bewerbung besser zurückziehen und sich woanders bewerben…