Wofür steht apl. Prof.?
Apl. prof. steht für außerplanmäßige Professorin/ außerplanmäßiger Professor. Der Titel wird vorwiegend an Wissenschaftler mit Promotion und/oder Habilitation vergeben. Populär ist der Titel apl. prof. insbesondere in der Medizin.
Was ist ein außerplanmäßiger Professor?
Der konventionelle Karriereweg in der Wissenschaft verläuft so: Nach dem Studium erfolgt die Promotion zum Doktor. Darauf folgt die Habilitation. Mit der Habilitation wird die Lehrbefähigung eines Wissenschaftlers in seinem Fach festgestellt.
Optimalerweise kommt nun der Ruf einer Hochschule, also die Berufung auf einen Lehrstuhl oder eine Professur. Bleibt ein Ruf trotz langjähriger Tätigkeit in Forschung und Lehre aus, besteht für Wissenschaftler zumindest die Perspektive, den akademischen Titel als außerplanmäßiger Professor zu erwerben. Führen dürfen den Titel Wissenschaftler, die sich über Jahre hinweg in Forschung und Lehre verdient gemacht haben und von ihrer Hochschule zum apl. prof. ernannt werden.
Die Ernennung zum apl. Prof. begründet aber wohlgemerkt kein Professorendienstverhältnis. Ein außerplanmäßiger Professor hat an der Hochschule keine ausgeschriebene Stelle inne und steht mit ihr in keinem Arbeits- oder Dienstverhältnis.
Ganz im Gegenteil: Außerplanmäßige Professoren sind zur sogenannten Titellehre verpflichtet. Sie müssen somit regelmäßig Lehrveranstaltungen von einer oder zwei Semesterwochenstunden durchführen – ohne Vergütung. Erbringt der apl. Prof. diese kostenlose Titellehre nicht, droht ihm die Aberkennung des Titels.
Darf sich ein apl. Prof. als Professor bezeichnen?
Unter Umständen dürfen außerplanmäßige Professoren den Titel Professor führen – und sind damit in der Außendarstellung von anderen Professoren kaum zu unterscheiden. Hier kommt es entscheidend auf die Landeshochschulgesetze an, da Bildungspolitik in Deutschland Ländersache ist. So besagt etwa Paragraph 65 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes, dass …
außerplanmäßige Professoren und Honorarprofessoren für die Dauer ihrer Bestellung zum Führen des akademischen Titels „Professor“ berechtigt sind.
Im Bayerischen Hochschulpersonalgesetz steht in Artikel 29:
Außerplanmäßige Professoren und Professorinnen sind befugt, die Bezeichnung „Professor“ bzw. „Professorin“ als akademische Würde zu führen.
In den Hochschulgesetzen anderer Bundesländer fehlt eine solche Erlaubnisnorm. In diesem Fall muss der Träger den Titel außerplanmäßige/r Professorin/Professor oder die Abkürzung apl. Prof. verwenden.
Welche Vorteile hat man als apl. Prof.?
Der Titel apl. Prof. verleiht seinem Träger im Wesentlichen diese Vorteile:
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Ehre
Der Titel apl. Prof. signalisiert akademische Meriten. Sein Träger hat sich über Jahre hinweg in Forschung und Lehre verdient gemacht und seine wissenschaftliche Qualifikation unter Beweis gestellt. Apl. Prof. ist eindeutig weniger wert als ein Lehrstuhl oder eine W2- oder W3-Professur, um ein akademisches Gütesiegel oberer Güte handelt es sich aber allemal.
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Aufstieg
Der Titel apl. Prof. wird besonders häufig an Mediziner verliehen. Ihnen erleichtert er den Aufstieg in ihrer Klinik oder Einrichtung. Chefärzte oder Oberärzte, die einen apl. Prof. im Titel führen, werden in der Regel leichter zum leitenden Oberarzt oder auch zum Direktor in einer Uniklinik befördert.
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Karriere
Auch für andere Wissenschaftler, die im außeruniversitären Bereich tätig sind, kann der Titel apl. Prof. ein Karriere-Beschleuniger sein. Die Gegenleistung, die dafür erbracht werden muss, ist indes nicht zu unterschätzen.
Welche Voraussetzungen muss man für die Ernennung zum apl. Prof. erfüllen?
Es kommt auf das Hochschulgesetz des Bundeslandes und die Satzung der Hochschule an. Sie legen fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
In jedem Fall Voraussetzung für die Ernennung zum außerplanmäßigen Professor ist, dass der Kandidat in mehrjähriger Lehrtätigkeit an der Hochschule seine wissenschaftliche Eignung nachgewiesen haben muss. Wie lange die Bewährungszeit als Privatdozent gedauert haben muss, ist auch wieder von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In manchen Ländern genügen zwei Jahre, in anderen müssen es mindestens sechs gewesen sein.
In einigen Bundesländern ist die außerplanmäßige Professur zudem – in Ansätzen – von der Habilitation entkoppelt. So ist eine Habilitation in Hessen, Hamburg, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt nicht mehr zwingend notwendig, um zum apl. Prof. ernannt werden zu können. In Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern dagegen ist die außerplanmäßige Professur weiterhin Privatdozenten vorenthalten.
Auch Juniorprofessoren sind unter Umständen berechtigt, den Titel apl. Prof. zu führen. So heißt in Paragraph 35 a des Niedersächsischen Hochschulgesetzes:
Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Satz 2 erfüllen und die nach Beendigung ihres Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses nicht als Professorin oder Professor weiterbeschäftigt werden, sind berechtigt, den Titel „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“ zu führen, solange sie Aufgaben in der Lehre wahrnehmen.
Wie bewerbe ich mich als apl. Prof.?
Die Hochschulen verleihen den Titel des apl. Prof. auf Vorschlag des Fakultätsrats. Um apl. Prof. zu werden, muss man daher einen Antrag bei der Fakultät stellen, an der man als Privatdozent tätig ist.
Jede Hochschule hat ihre eigenen Kriterien, die sie an Bewerber anlegt. Eine mehrjährige Lehrtätigkeit sowie die Publikation einer bestimmten Anzahl an wissenschaftlichen Arbeiten sind Pflicht.
Für die Bewertung spielt auch eine Rolle, wie viele und wann die Arbeiten entstanden und in welchen wissenschaftlichen Journalen sie veröffentlicht wurden. In Bezug auf die Lehrtätigkeit werden die Mitwirkung in Prüfungsverfahren, die Betreuung von Dissertationen oder gute Evaluationsergebnisse durch die Studierenden positiv angerechnet.
Darüber hinaus fließen weitere Leistungen in das Bewerbungsverfahren ein, zum Beispiel der Listenplatz auf einer Berufungsliste, die Vertretung eines Lehrstuhls, Lehr- und Forschungsaufenthalte im Ausland, mögliche Patente oder die Drittmitteleinwerbung seit der Habilitation. Das alles muss im Rahmen der Bewerbung nachgewiesen und fein säuberlich aufgelistet werden.
Formal umfasst der Antrag zum außerplanmäßigen Professor Unterlagen wie:
- Personalbogen/Personalblatt
- Lebenslauf
- Amtliches Führungszeugnis
- Beglaubigte Zeugnisse und Urkunden (z.B. Approbation, Doktorurkunde, Habilitation etc.)
- Publikationsverzeichnis
- Aufstellung der eingeworbenen Drittmittel
Dabei handelt es sich wohlgemerkt nur um die wesentlichen Inhalte. Die Liste an Unterlagen, die für eine Bewerbung zum apl. Prof. von einer Hochschule verlangt werden, kann sehr lang sein.
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