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Kann mich der Chef einfach nach Hause schicken?

Es kommt schon mal vor, dass Mitarbeiter von Ihrem Chef nach Hause geschickt werden. Grundsätzlich darf Sie der Chef nach Hause schicken, selbst dann, wenn noch Arbeit vorhanden ist. Schließlich hat er das Hausrecht. Die entscheidenden Fragen lauten daher: Entstehen Minusstunden, wenn Sie der Chef nach Hause schickt? Oder muss die Arbeitszeit trotzdem bezahlt werden? Arbeitsrichter unterscheiden hierbei nach dem Grund für das vorzeitige Nachhause-
Schicken (im Fachjargon An­nahme­verzug des Arbeitgebers genannt)…


Kann mich der Chef einfach nach Hause schicken?

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Darf mich der Chef nach Hause schicken?

Laut § 326 Abs. 1 BGB gilt der Grundsatz: „Ohne Leistung, kein Geld.“ Wer nicht arbeitet, verdient also auch nichts. Wenn Sie der Chef einfach (oder vorzeitig) nach Hause schickt, gilt es daher den Grund dafür genau zu beleuchten:

  • Der Grund liegt beim Arbeitnehmer.

    Erscheint ein Mitarbeiter alkoholisiert auf der Arbeit (zum Beispiel weil die Party am Vorabend länger und intensiver war als gedacht), darf ihn der Chef umgehend wieder nach Hause schicken. Er muss es sogar, wenn der Restalkohol für die Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellt (etwa weil andere Mitarbeiter gefährdet werden könnten und Reaktionszeiten eingeschränkt sind).

    In diesem Fall ist sogar eine Abmahnung möglich, im Wiederholungsfall gar eine Kündigung. Und natürlich muss der Chef für diesen Tag auch kein Gehalt zahlen. Wer also aus eigenem Verschulden arbeitsunfähig ist, kann dafür unbezahlt nach Hause geschickt werden.

  • Der Grund liegt beim Arbeitgeber.

    Hierbei wird wiederum zwischen dem sogenannten Wirtschaftsrisiko und dem Betriebsrisiko unterschieden. Um es aber gleich vorweg zu sagen: In beiden Fällen darf Sie der Chef nach Hause schicken, muss Sie aber trotzdem bezahlen.

    • Wirtschaftsrisiko. Das klassische Beispiel hierfür kommt aus dem Einzelhandel: Der Chef bestellt für den verkaufsoffenen Sonntag zwei Verkäuferinnen ein. Doch die Kunden bleiben aus. Also schickt er eine Mitarbeiterin vorzeitig nach Hause, weil er für sie keine Verwendungsmöglichkeit hat. Das darf er – bezahlen muss er die Mitarbeiterin aber trotzdem. Für die fehlenden Kunden können die Mitarbeiter nichts. Das wirtschaftliche Risiko muss der Arbeitgeber also selber tragen.
    • Betriebsrisiko. Hierbei ist höhere Gewalt mit im Spiel. Wenn zum Beispiel ein Brandschaden, Sturmschaden, eine Evakuierung oder Räumung durch die Polizei oder Feuerwehr oder eine kaputte Heizung dafür sorgen, dass die Beschäftigten nicht im Büro arbeiten können oder dürfen, ist das Pech – für den Arbeitgeber. Können Mitarbeiter aus betriebstechnischen Gründen nicht beschäftigt werden, trägt allein der Arbeitgeber das sogenannte Betriebsrisiko dafür. Der Lohn muss in dieser Zeit trotzdem bezahlt werden.

    Juristisch ist es für die beiden genannten Gründe aber entscheidend, das der Mitarbeiter zuvor seine „Arbeitsleistung ausdrücklich anbieten“ muss. Das tut er beispielsweise, indem er morgens zur Arbeit erscheint. Wer dies nicht tut, riskiert unter Umständen doch keine Fortzahlung des Gehalts zu bekommen.

    Sie sollten also bei derlei „Sondereinsätzen“ grundsätzlich zur Arbeit kommen – oder Ihre Zusage mündlich oder schriftlich vorab erklären.

Übrigens sollten Sie die Anweisung des Chefs, nach Hause zu gehen, nie ohne Widerrede akzeptieren. Es muss sonst juristisch davon ausgehen, dass Sie mit der Kürzung der Arbeitszeit einverstanden sind. Fehlt dadurch Ihr Arbeitsangebot, muss der Arbeitgeber den Lohn nicht fortzahlen.

Arbeitnehmer müssen hier leider den Beweis für ihr Arbeitsangebot selber erbringen. Daher sollten Sie, wenn der Chef Sie (aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen) nach Hause schickt, diese Anweisung noch einmal per Brief oder E-Mail bestätigen und darin erklären, dass Sie mit der Arbeitszeitverkürzung prinzipiell nicht einverstanden sind und eigentlich verlangen, wie geplant beschäftigt zu werden.

[Bildnachweis: ORION PRODUCTION by Shutterstock.com]

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