Was ist der Kinderfreibetrag?
Eltern wird der Kinderfreibetrag von ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen. Dadurch zahlen sie letztlich weniger Steuern, ihnen bleibt mehr netto vom Brutto.
Der Kinderfreibetrag setzt sich aus diesen Bestandteilen zusammen:
- Freibetrag für das Existenzminimum des Kindes
- Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA)
Letzterer ist seit Jahren konstant. Er beträgt pro Kind aktuell 2.640 Euro, pro Elternteil also 1.320 Euro (Stand: 2020). Der Freibetrag für das Existenzminimum wurde dagegen in den vergangenen Jahren regelmäßig erhöht, zuletzt von 2.490 Euro (2019) pro Kind und Elternteil auf 2.586 Euro (2020). Er orientiert sich an steigenden Preisen, etwa für Lebensmittel. Zusammen ergeben sie den Kinderfreibetrag.
Wie hoch ist der Kinderfreibetrag?
Wenn die Eltern verheiratet sind und zusammenveranlagt werden, gelten folgende Freibeträge:
- 2018: 7.428 Euro
- 2019: 7.620 Euro
- 2020: 7.812 Euro
- 2021: 8.388 Euro
Relevant ist auch die Steuerklasse. Als Alleinerziehender in Steuerklasse 2 haben Sie neben dem Kinderfreibetrag zusätzlich Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Dieser steigt von bislang 1.908 Euro auf 4.008 Euro in den Jahren 2020 und 2021. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um je 240 Euro.
In Steuerklasse 5 gibt es keinen Kinderfreibetrag. Üblicherweise ist Steuerklasse 5 mit Steuerklasse 3 kombinierbar. Der Ehepartner in Steuerklasse 3 erhält den vollen Freibetrag.
Gar keinen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag haben Sie in Steuerklasse 6 – auch auf den Grundfreibetrag müssen Sie verzichten.
In den restlichen Steuerklassen haben sie ganz normal der Anspruch auf den Kinderfreibetrag.
Was bedeutet Kinderfreibetrag 0,5 auf der Lohnsteuerbescheinigung?
Das Finanzamt geht davon aus, dass sich beide Elternteile gleichermaßen um den Nachwuchs kümmern. Daher wird automatisch bei beiden Elternteilen ein halber Kinderfreibetrag in die Lohnsteuerabzugsmerkmale eingetragen: „Zahl der Kinderfreibeträge: 0,5“.
Der Kinderfreibetrag wirkt sich zwar nicht auf die monatlich abgeführte Lohnsteuer aus, mindert aber den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer.
Werden beide Ehepartner gemeinsam veranlagt, wendet das Finanzamt die halben Kinderfreibeträge bei Abgabe der Steuererklärung auf das gemeinsame Einkommen an. Damit profitiert man wieder gemeinsam vom Kinderfreibetrag.
Bei zwei Kindern steht in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen ein Kinderfreibetrag von 1,0 – 0,5 für jedes Kind. Unter bestimmten Umständen kann man den Kinderfreibetrag auch von 0,5 auf 1 ändern (z.B. wenn ein Elternteil im Ausland lebt oder verstorben ist) oder auf das andere Elternteil, die Großeltern oder Stiefeltern übertragen.
Bis zu welchem Alter bekommt man ihn?
Der Kinderfreibetrag wird prinzipiell für Kinder bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres berücksichtigt.
Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind, in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen und als arbeitsuchend gemeldet sind, werden ebenfalls berücksichtigt.
Kinder bis 25 Jahre werden berücksichtigt, wenn sie…
- eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren
- ihre Berufsausbildung wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können
- sich in einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden
- ein Freiwilliges Soziales Jahr, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst leisten
Allerdings darf ein Kind, das unter 25 ist und sich in einer Ausbildung befindet, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Dann erlischt der Anspruch. Als Erwerbstätigkeit versteht das Finanzamt alle Tätigkeiten, die über 20 Stunden pro Woche hinausgehen. Ein 450-Euro-Job ist also möglich.
Nach Vollendung des 25. Lebensjahres werden nur noch Kinder berücksichtigt, die eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung aufweisen und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behinderung schon vor dem 25. Lebensjahr aufgetreten ist.
Wann lohnt sich der Kinderfreibetrag?
Eltern können nur eine Form der Steuererleichterung in Anspruch nehmen: Kindergeld oder Kinderfreibetrag. Für die meisten Eltern lohnt sich Kindergeld eher als der Kinderfreibetrag.
Nach Abgabe Ihrer Steuererklärung prüft das Finanzamt automatisch, welche Alternative für Sie günstiger ist. Das Verfahren nennt sich Günstigerprüfung. Dabei vergleicht das Finanzamt Ihren Steuervorteil mit Kinderfreibetrag mit der Summe des Kindergeldes für ein Jahr. Ist der Steuervorteil mit Freibetrag höher als das Kindergeld, lohnt sich der Kinderfreibetrag.
Über den Daumen gepeilt profitieren verheiratete Eltern ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 60.000 bis 65.000 Euro jährlich vom Freibetrag, Alleinerziehende schon ab ca. 30.000 Euro.
Zwar wird der Freibetrag erst nachträglich gewährt, Sie können ihn aber in Ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eintragen lassen. Dadurch sinkt Ihre Belastung schon während des laufenden Jahres, weil Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag geringer ausfallen. Den Antrag stellen Sie beim Finanzamt.
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