Was ist eine Abfindung?
Bei einer Abfindung handelt es sich um eine Einmalzahlung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlt. Es ist eine Entschädigung, die der Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes und seinen Verdienstausfall erhält.
Wer hat Anspruch auf eine Abfindung?
Einen gesetzlichen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung gibt es nicht. Ihn kennt das Arbeitsrecht nur in Sonderkonstellationen. Er wird häufig in Sozialplänen, Tarifverträgen, Geschäftsführerverträgen oder einzelnen Arbeitsverträgen festgeschrieben. Auch bei Abwicklungs- und Aufhebungsverträgen wird oftmals eine Abfindung vereinbart.
Es existiert nur eine einzige gesetzliche Regelung dazu.
Gemäß § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht und eine Entschädigungszahlung anbietet, sollte dieser die Klagefrist verstreichen lassen.
Wann habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
In diesen Fällen haben Sie Anspruch auf Entschädigung:
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Aufhebungsvertrag
Mit einem Aufhebungsvertrag beschließen beide Seiten einvernehmlich und meist ungeachtet geltender Kündigungsfristen die Beendigung des Arbeitsvertrags. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer oft eine Abfindung. Verpflichtend ist sie aber keineswegs. Auch kann Ihre Höhe frei verhandelt werden. Geht die Initiative für den Aufhebungsvertrag vom Arbeitnehmer aus, weil dieser zum Beispiel schnell eine neue Stelle antreten will, gibt es für den Arbeitgeber keinen Grund, eine Kompensation zu zahlen.
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Sozialplan
Ein Sozialplan kommt bei Personalabbau und Massenentlassungen in einem Konzern zum Tragen. Eine Abfindung ist oftmals Bestandteil von Sozialplänen. Ihnen muss der Betriebsrat immer zustimmen – und verhandelt entsprechende Abfindungen für die ausscheidenden Mitarbeiter. Auch in einem Tarifvertrag kann eine Abfindungszahlung vereinbart werden.
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Betriebsbedingte Kündigung
Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung könnte ein Abfindungsanspruch nach § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) bestehen. Betriebsbedingte Kündigungsgründe liegen vor, wenn der Arbeitsplatz wegfällt und das Unternehmen keine andere Verwendung für den Mitarbeiter hat. Arbeitnehmer können eine Abfindung beanspruchen, wenn sie die dreiwöchige Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verstreichen lassen. Als Arbeitnehmer müssen Sie sich also die Frage stellen, ob Sie um Ihre Stelle kämpfen oder direkt das Geld nehmen und weiterziehen.
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Gerichtliche Einigung
Auch Arbeitnehmer, die eine Kündigungsschutzklage anstrengen, haben unter Umständen Anspruch auf eine Abfindungszahlung. Voraussetzung: Das Arbeitsgericht muss feststellen, dass die Kündigung unwirksam ist. Arbeitnehmer wie Arbeitgeber haben dann die Möglichkeit, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses anzuregen, wenn eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar sei. Über die Zahlung einer Abfindung ist dies oftmals möglich. Die Höhe der Entschädigung bestimmt das Gericht. Schon zuvor kann das Gericht einen Vergleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anregen. Nämlich dann, wenn der Mitarbeiter gegen die Kündigung geklagt hat und sich abzeichnet, dass diese unwirksam war. Man spricht auch von einer Güteverhandlung.
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Gibt es Anspruch auf Abfindung bei Kündigung durch Arbeitnehmer?
Nein. Wenn der Mitarbeiter selbst eine Kündigung ausspricht, hat der Arbeitgeber weder ein Interesse noch die Verpflichtung, eine Abfindung zu zahlen. Er verliert ja schon einen Mitarbeiter, warum sollte er diesen auch noch abfinden und für die Kündigung belohnen? Chancen auf eine Abfindung haben Sie als Arbeitnehmer nur, wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausging oder wenn Sie sich mit ihm auf einen Aufhebungsvertrag geeinigt haben.
Einen Anspruch auf Abfindung haben sie als Arbeitnehmer auch dann nicht, wenn Ihnen übel mitgespielt oder Sie gemobbt wurden und Sie deshalb gekündigt haben.
Mobbing ist zwar ein veritabler Kündigungsgrund. Es ist aber Ihre Entscheidung, deswegen zu kündigen. Wenn überhaupt, können Sie Ihren Arbeitgeber eher auf Schadenersatz verklagen. Die Beweisführung hierbei ist allerdings nicht leicht.
Wie kann ich die Höhe der Abfindung berechnen?
Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache. Üblich ist ein halbes bis ein volles Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Die Höhe ist auch vom Alter, der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers und seinen weiteren Chancen auf dem Arbeitsmarkt abhängig – und seiner Verhandlungsposition. Eine starke Verhandlungsposition können Arbeitnehmer durchaus nutzen, um eine deutlich erhöhte Ausgleichszahlung herauszuholen.
In der Regel wird dabei das aktuelle Gehalt, also jenes im Monat der Kündigung, als Basis genommen. Für den Fall, dass Sie kürzer als ein Jahr bei dem Arbeitgeber angestellt waren, wird der Zeitraum auf ein volles Jahr aufgerundet. Bei dieser Berechnung fließen auch auch Sonderzahlungen wie Prämien, Urlaubsgeld, Sachbezüge wie Dienstwagen oder Diensthandy mit ein.
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Muss ich die Abfindung versteuern?
Ja, natürlich. Jede Abfindung muss auch versteuert werden. Allerdings wird sie steuerrechtlich nicht dem Arbeitsentgelt zugeordnet. Daher werden darauf keine Sozialabgaben erhoben. Ebenso werden keine Beträge zur Renten- und Krankenversicherung oder zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.
Darum müssen Sie sich auch gar nicht kümmern. Die Berechnung der Netto-Abfindung ist Aufgabe des Ex-Arbeitgebers. Der muss auch die errechnete Lohnsteuer bei der Auszahlung einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Wie wirkt sie sich auf Arbeitslosengeld aus?
Die Abfindung wirkt sich nicht negativ auf Ihren Anspruch und die Höhe des Arbeitslosengeldes aus. Schließlich sind Sie ja gekündigt worden. Falls Sie jedoch selbst gekündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben, sieht die Sache anders aus. In dem Fall haben Sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (zum Teil) selbst verschuldet und es droht Ihnen eine dreimonatige Sperrzeit für das Arbeitslosengeld I.
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