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Ist die Bewerbung in einem anderen Betrieb ein Kündigungsgrund?

Der Artikel 12 im Grundgesetz gewährt Ihnen als Arbeitnehmer die freie Arbeitsplatzwahl. Sie können sich bewerben, wo Sie wollen, ohne Angst vor einer Rache-Kündigung Ihres aktuellen Arbeitgebers haben zu müssen. Die Bewerbung bei einem anderen Unternehmen ist kein Kündigungsgrund. Es sei denn…


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Ist die Bewerbung in einem anderen Betrieb ein Kündigungsgrund?

Normalerweise: Nein. Eine Bewerbung bei einem anderen Arbeitgeber ist per se KEIN Kündigungsgrund.

Juristen sprechen vom sogenannten Abkehrwillen. Damit ist gemeint, dass der Beschäftigte den Wunsch hat, das Unternehmen zu verlassen und den Arbeitgeberwechsel (oder den Wechsel in die Selbstständigkeit) aktiv vorbereitet.

So hatte ein Teamleiter im Januar 2019 seinen Arbeitsvertrag mit längerer Vorlaufzeit zum 15. April 2019 gekündigt. Die Arbeitgeberin reagierte daraufhin mit einer „Gegenkündigung“, die bereits Ende Februar wirksam werden sollte. Als Kündigungsgrund wurde der Abkehrwille des Arbeitnehmers genannt. Das Arbeitsgericht Siegburg urteilte zugunsten des Arbeitnehmers. Das Arbeitsverhältnis endete erst zum 15. April.

Der Abkehrwille allein rechtfertigt demnach keine verhaltensbedingte Kündigung. Diese kann allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn Sie Ihre Pflichten als Arbeitnehmer im alten Arbeitsverhältnis zu Gunsten Ihrer zukünftigen Tätigkeit vernachlässigen.

Allerdings ist auch eine betriebsbedingte Kündigung im Ausnahmefall denkbar. Zu den möglichen Szenarien lesen Sie bitte weiter…
vgwort

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Wann kann mir der Arbeitgeber verhaltensbedingt kündigen?

Es gibt verschiedene Szenarien, die eine verhaltensbedingte Kündigung tatsächlich in Reichweite bringen, wenn Sie sich anderweitig bewerben. Im Rahmen Ihrer Bewerbung versenden Sie ja schließlich E-Mails, gehen zum Vorstellungsgespräch oder telefonieren mit Ihrem neuen Arbeitgeber in spe – und begeben sich damit womöglich auf dünnes Eis…

Eine verhaltensbedingte Kündigung kann zum Beispiel gerechtfertigt sein, wenn Sie…

  • schon während Ihrer aktuellen Tätigkeit anfangen, nebenbei für Ihren neuen Arbeitgeber zu arbeiten
  • Kunden oder Kollegen abwerben
  • Geschäftsgeheimnisse verraten
  • Akten Ihres Noch-Arbeitgebers vernichten oder kopieren

Auch diese Verhaltensweisen können Anlass für eine Abmahnung bis hin zu einer verhaltensbedingten Kündigung sein:

  1. Blau machen

    Sich beim aktuellen Arbeitgeber krank melden, um zum Vorstellungsgespräch beim neuen zu gehen. Erfährt der Arbeitgeber von Ihrem Abstecher, droht Ihnen die Kündigung. Mehr noch, bei einem verpatzten Bewerbungsgespräch stehen Sie womöglich ganz ohne Job da.

  2. Telefonieren

    Während der Arbeitszeit mit dem neuen Arbeitgeber telefonieren. Dies fällt in die Kategorie Erledigung privater Angelegenheiten und kann eine Abmahnung bis hin zu einer Kündigung nach sich ziehen.

  3. E-mailen

    Sich vom Arbeitscomputer und mit Ihrer beruflichen E-Mail-Adresse bewerben. Sollte die private Nutzung nicht gestattet sein, könnte es sich um einen Kündigungsgrund handeln. Auch dann, wenn Sie vom Arbeitstelefon anrufen, die private Nutzung aber nicht erlaubt ist.

Es handelt sich wohlgemerkt um fiktive Szenarien, die nicht automatisch einen Kündigungsgrund darstellen. Auch bei einer Pflichtverletzung sollte eine Kündigung immer das letzte Mittel sein.

Für eine ausführliche Rechtsberatung kontaktieren Sie im Einzelfall bitte Ihren Rechtsanwalt. Oder aber, Sie bewerben sich heimlich und diskret und lassen erst gar keine Unsicherheit aufkommen. Wie das geht, erfahren Sie gleich…

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Wann kann mir der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigen?

Wenn Sie eine neue Stelle suchen und Ihren Arbeitgeber darüber informieren (was Sie aus strategischen Gründen lieber nicht tun sollten), dann kann er Ihnen nicht einfach aus Rache oder als Retourkutsche kündigen.

Aber: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann der Abkehrwille eines Arbeitnehmers in Ausnahmefällen eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass…

  • Schwierigkeiten bei der Nachbesetzung der Stelle zu erwarten sind.
  • der Arbeitgeber gerade eine sonst schwer zu findende passende Ersatzkraft „an der Hand hat“.

Diese Einschätzung basiert auf einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre 1964. Denkbar, dass ein solcher Fall heute anders entschieden würde.

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Wie bewerbe ich mich heimlich aus einem Angestelltenverhältnis heraus?

Um Ihren Arbeitgeber erst gar nicht auf dumme Gedanken zu bringen – und eine Revanche-Kündigung von vornherein auszuschließen – sollten Sie sich aus einem bestehenden Angestelltenverhältnis heraus immer diskret bewerben. Die wichtigsten Tipps:

  • Bewerben Sie sich nicht über Ihre berufliche E-Mail-Adresse, sondern stets über Ihre private, und nutzen Sie für Ihre Bewerbungen niemals den Rechner am Arbeitsplatz.
  • Legen Sie das Vorstellungsgespräch vor oder hinter Ihre Arbeitszeit – und lassen Sie nach Möglichkeit genügend Puffer, um sich in Ruhe umziehen zu können.
  • Machen Sie nicht blau, um Zeit für ein Vorstellungsgespräch freizuschaufeln. Das ist ein Kündigungsgrund.
  • Telefonieren Sie nie während der Arbeitszeit oder mit Ihrem Diensttelefon oder Diensthandy mit einem potenziellen Arbeitgeber.
  • Halten Sie Ihren Abkehrwillen vor Ihren Kollegen möglichst lange geheim. Sie wissen nie, wer mit wem in der Firma tratscht.
  • Thematisieren Sie Ihren Wechselwunsch nicht in sozialen Medien wie Facebook, Twitter, Instagram, Xing oder Linkedin.

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[Bildnachweis: fizkes by Shutterstock.com]



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