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Kann ich nach der Kündigung noch gekündigt werden?

Kann ich nach meiner Kündigung noch vom Arbeitgeber gekündigt werden? Eine Frage, die sich mancher Arbeitnehmer noch nie gestellt haben dürfte. Arbeitgeber, die den Drang haben, sich zu revanchieren, aber möglicherweise schon. Mit einer Gegenkündigung können sie „undankbare“ Beschäftigte früher loswerden und ihnen noch einen ordentlichen Tritt vors Schienbein verpassen. Arbeitnehmer wiederum haben einen Ruf zu verlieren – und bares Geld…


Kann ich nach der Kündigung noch gekündigt werden?

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Ich habe gekündigt. Darf mich mein Arbeitgeber jetzt noch kündigen, um mich früher loszuwerden?

Nein. Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis, darf der Arbeitgeber seinerseits nicht ebenfalls noch eine Kündigung aussprechen, um ihn zu einem früheren Zeitpunkt loszuwerden.

Das entschied das Arbeitsgericht Siegburg in einem Urteil vom 17. Juli 2019. Im konkreten Fall hatte ein Beschäftigter seinen Arbeitsvertrag zum 15. April 2019 gekündigt. Er hätte auch mit einer deutlich kürzeren Frist kündigen können.

Daraufhin verschickte die Arbeitgeberin eine Gegenkündigung bzw. „Revanche-Kündigung“ per Kündigungsschreiben, das schon zu Ende Februar wirksam werden sollte. Als Kündigungsgrund nannte sie den „Abkehrwillen“ des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer reagierte mit einer Kündigungsschutzklage.

Das Arbeitsgericht Siegburg entschied zugunsten des Arbeitnehmers. Der Abkehrwille des Arbeitnehmers sei kein Kündigungsgrund, entschieden die Richter. Das Arbeitsverhältnis endete demnach erst zum 15. April.

Eine betriebsbedingte Kündigung käme in solch einem Szenario allenfalls in Betracht, wenn der betroffene Arbeitsplatz schwer neu zu besetzen wäre und eine geeignete Ersatzkraft im Augenblick auch zur Verfügung stünde. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1964. Gut vorstellbar aber, dass die Richter einen ähnlichen Sachverhalt heute anders entscheiden würden.
vgwort

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Unter welchen Umständen kann mir nach meiner eigenen Kündigung gekündigt werden?

Das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg von 2019 bedeutet keineswegs, dass ein Arbeitnehmer, der seinen Job gekündigt hat, von nun an unkündbar wäre. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist weiterhin möglich, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Denkbar wären eine…

  • Fristlose Kündigung

    Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis auf der Stelle, ohne Berücksichtigung von Kündigungsfristen. Eine fristlose Kündigung ist immer auch eine außerordentliche Kündigung.

    So ist es grundsätzlich vorstellbar, dass Sie als Arbeitnehmer zum Ende des Monats gekündigt haben, Ihr Arbeitgeber Ihnen aber mit einer fristlosen Kündigung zuvorkommt.

    Das Arbeitsrecht setzt allerdings strenge Maßstäbe an eine fristlose Kündigung an. Fristlos vor die Tür gesetzt werden kann nur, wer eine schwere Pflichtverletzung oder eine Rechtswidrigkeit begangen hat. Dazu zählen etwa Diebstahl, Betrugsversuche, Beleidigungen oder Tätlichkeiten am Arbeitsplatz. Weitere Gründe für eine fristlose Kündigung können sexuelle Belästigung, Arbeitsverweigerung, eine verspätete Krankmeldung oder Krankfeiern, Rufschädigung, Verstöße gegen das Rauchverbot oder eine unangemeldete Nebentätigkeit sein.

    Wichtig: Nicht jeder dieser Verstöße berechtigt den Arbeitgeber automatisch zu einer fristlosen Kündigung. Es kommt stets auf den Einzelfall und die Einzelheiten an.

  • Verhaltensbedingte Kündigung

    Der Arbeitgeber benötigt nicht nur für eine außerordentliche Kündigung gute Gründe, auch für eine ordentliche Kündigung muss er welche vorbringen. Eine ordentliche Kündigung ist an die Einhaltung von Kündigungsfristen gebunden.

    Eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist möglich, wenn der Arbeitnehmer gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstößt. Wenn er sich zum Beispiel regelmäßig verspätet, zu langsam oder fehlerhaft arbeitet oder gegen die betriebliche Ordnung verstößt. In der Regel ist eine vorherige Abmahnung notwendig.

    Grundsätzlich ist ein Szenario wie dieses denkbar: Der Arbeitnehmer hat wegen erheblicher Verspätungen in der Vergangenheit bereits eine Abmahnung erhalten. Wenig später kündigt er seinerseits mit Vorlaufzeit, um eine neue Stelle anzutreten. Nun verspätet er sich in seinem Noch-Job erneut, erhält eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber und muss das Unternehmen noch vor seinem geplanten Ausscheiden verlassen.

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Kann mich mein Arbeitgeber nach einer ordentlichen Kündigung noch fristlos kündigen?

Es ist gar nicht so außergewöhnlich, dass Arbeitgeber einem Beschäftigen gleich mehrfach kündigen. Möglich ist das allemal. Jede Kündigung steht für sich und ist rechtens, sofern wirksame Kündigungsgründe vorliegen.

Manche Arbeitgeber schieben sogar nach einer ordentlichen Kündigung noch eine fristlose nach. Dadurch können sie den Druck auf den Arbeitnehmer erhöhen, beispielsweise nach einer erhobenen Kündigungsschutzklage. Das Risiko für den Arbeitgeber hält sich zudem in Grenzen, da er einen wegen einer ordentlichen Kündigung freigestellten Arbeitnehmer ohnehin vorerst weiter bezahlen muss.

Doch es gibt Grenzen. So kann der Arbeitgeber keine fristlose Kündigung nachschieben, wenn er zuvor wegen desselben Pflichtverstoßes schon eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung gegen den Arbeitnehmer ausgesprochen hat. Das hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil aus dem Jahr 2014 entschieden.

Die Richter argumentierten damals wie folgt:

    Durch den Aus­spruch der or­dent­li­chen Kündi­gung hat der Ar­beit­ge­ber zum Aus­druck ge­bracht, dass er das Ver­trags­verhält­nis noch nicht in ei­nem sol­chen Aus­maß als gestört be­trach­tet, dass ihm noch nicht ein­mal des­sen Fort­set­zung bis zum Ab­lauf der or­dent­li­chen Kündi­gungs­frist zu­mut­bar ist. Durch den Aus­spruch ei­ner sol­chen außer­or­dent­li­chen Kündi­gung setzt sich der Ar­beit­ge­ber da­mit in Wi­der­spruch zu sei­nem ei­ge­nen vor­he­ri­gen Ver­hal­ten.

Das Prinzip findet auch bei einer Abmahnung Anwendung. Mahnt ein Arbeitgeber einen Beschäftigten wegen einer Pflichtverletzung ab, kann er ihm später wegen derselben Pflichtverletzung nicht kündigen.

Mit einer Abmahnung ist nämlich die ausdrückliche Hoffnung verbunden, dass sich das Arbeitsverhältnis wieder einrenken werde. Eine Kündigung wäre dann erst nach erneuter Pflichtverletzung möglich.

Hinweis: Alle Angaben ohne Gewähr. Für eine professionelle Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

[Bildnachweis: fizkes by Shutterstock.com]

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