Werbung
Werbung

Was steht im Mutterschutzgesetz?

Das Mutterschutzgesetz gibt es seit 1952. Es schützt schwangere Frauen vor der Willkür ihres Arbeitgebers. 2017 wurde das Mutterschutzgesetz umfassend reformiert mit dem Ziel, Frauen noch besser zu unterstützen. So haben werdende und frischgebackene Mütter Anspruch auf Mutterschutz, Mutterschaftsgeld, Beschäftigungsverbote und Ruhezeiten. Wenn sie wollen, können sie aber auch länger arbeiten…


Was steht im Mutterschutzgesetz?

AnzeigePodcast Ohmyjob Karrierebibel Teaser

Wer profitiert vom Mutterschutzgesetz?

Das Mutterschutzgesetz richtet sich an schwangere und stillende Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Von ihm profitieren …

  • Angestellte Arbeitnehmerinnen
  • Praktikantinnen
  • Schülerinnen
  • Studentinnen
  • Beschäftigte Frauen nach dem Bundesfreiwilligengesetz
  • Beamtinnen
  • Soldatinnen

Keinen Mutterschutz genießen dagegen Selbstständige, Geschäftsführerinnen und Hausfrauen. Achtung: Adoptivmütter werden vom Mutterschutzgesetz ebenfalls nicht erfasst, da sie weder schwanger noch stillend sind.

Anzeige

Ab wann gilt der Mutterschutz?

Eine Frau darf sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Geburt nicht arbeiten. Kommt das Baby früher, wird die restliche Zeit einfach hinten drangehängt.

Konkret sieht das Mutterschutzgesetz folgende Regeln vor: Eine schwangere Frau darf in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht mehr beschäftigt werden. Diesen Zeitraum definiert das Mutterschutzgesetz als Schutzfrist vor der Entbindung. Es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich dazu bereit. Tut sie dies, kann Sie ihr Einverständnis jederzeit widerrufen.

Weiter heißt es in § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG:

Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.

Nach der Entbindung darf der Arbeitgeber die Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nicht beschäftigen. Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen bei einer …

  • Frühgeburt
  • Mehrlingsgeburt
  • Feststellung einer Behinderung

Entbindet die Frau vorzeitig, verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung. Die Zeit wird also hinten angehängt.

Anzeige

Wann muss ich laut Mutterschutzgesetz meinem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen?

Gar nicht. Werdende Mütter verpflichtet das Mutterschutzgesetz NICHT dazu, ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitzuteilen. Sie können sie also geheim halten, wenn sie wollen. Ob dies richtig oder sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt.

Empfohlen wird, dem Arbeitgeber über eine Schwangerschaft zu unterrichten, sobald man von ihr weiß. Dies liegt auch im Eigeninteresse der werdenden Mutter. Nur so kann der Arbeitgeber die gesetzlichen Schutzvorschriften, die das Mutterschutzgesetz für Schwangere vorsieht, befolgen.

Außerdem greift der Kündigungsschutz nicht, wenn Sie Ihren Arbeitgeber nicht über Ihre Schwangerschaft informieren. Dazu gleich mehr…

Anzeige

Wie viele Stunden dürfen Schwangere täglich arbeiten?

Eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, darf der Arbeitgeber nicht länger als 8,5 Stunden pro Tag arbeiten lassen. Ist sie jünger als 18, beträgt das tägliche Arbeitslimit acht Stunden.

Weiter heißt es im § 4 Abs. 1 MuSchG:

Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen.

Darüber hinaus hat eine schwangere oder stillende Frau Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zwischen ihren Schichten.

Für medizinische Untersuchungen muss ein Arbeitgeber eine Frau ebenfalls freistellen. Dies regelt § 7 MuSchG. Dort heißt es auch:

Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde.

Ein persönliches Beschäftigungsverbot kann ausgesprochen werden, wenn…

  • ein entsprechendes ärztliches Attest vorliegt
  • die Frau schwere körperliche Arbeiten verrichten muss
  • die Frau bei der Arbeit mit chemischen oder biologischen Gefahrenstoffen in Berührung kommt

Wann erlaubt mir das Mutterschutzgesetz zu arbeiten?

Nachts – zwischen 20 und 6 Uhr – darf eine Schwangere grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Sie darf aber bis 22 Uhr arbeiten, sofern …

  • sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt
  • aus medizinischer Sicht nichts dagegenspricht
  • eine „unverantwortbare Gefährdung“ für Mutter oder Kind ausgeschlossen ist

Das Gleiche gilt für Sonn- und Feiertagsarbeit. Schwangere Frauen dürfen gemäß § 6 MuSchG sonntags nur arbeiten, wenn sie dies ausdrücklich wünschen. Andernfalls ist ihre Beschäftigung an Feiertagen untersagt.

Ich bin im Mutterschutz. Darf mir mein Arbeitgeber kündigen?

Von Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung kann Ihr Chef Sie nicht rauswerfen.

Einer Frau darf generell nicht gekündigt werden…

  • während ihrer Schwangerschaft
  • bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche
  • bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung

So steht es im § 17 MuSchG.

Speziellen Kündigungsschutz genießen damit sowohl Schwangere als auch frischgebackene Mütter. Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist aber, dass der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wurde. Dabei ist es sogar möglich, den Arbeitgeber noch bis zu zwei Wochen nach einer Kündigung über die Schwangerschaft zu informieren, um den Kündigungsschutz in Anspruch nehmen zu können.

Der Kündigungsschutz umfasst dabei alle Kündigungen durch den Arbeitgeber, also auch Änderungskündigungen oder Kündigungen im Rahmen von Massenentlassungen, Betriebsstilllegungen oder Insolvenz.

Die Arbeitnehmerin selbst darf ihrerseits aber sehr wohl kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen.

Es gibt für einen Arbeitgeber nur eine Möglichkeit, einer Frau im Mutterschutz zu kündigen. Er muss eine Genehmigung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde einholen.

Diese zu bekommen ist aber extrem schwierig – und nur dann erfolgversprechend, wenn die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber als unerträglich einzustufen wäre. Das Szenario ist nur in Ausnahmefällen denkbar, zum Beispiel bei einer Straftat wie etwa Diebstahl am Arbeitsplatz.

Kann man auf Mutterschutz verzichten?

Ja, zumindest teilweise. Frauen können auf ihren Mutterschutz verzichten – aber nur bis zur Geburt ihres Kindes. Ihren Verzicht müssen sie Ihrem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Dann können sie bis zur Entbindung weiterarbeiten.

Nach der Geburt müssen Sie allerdings das Arbeitsverbot bis zum Ende der achten bzw. zwölften Woche (bei Frühgeburt oder Mehrlingsgeburt) einhalten. Ein Verzicht auf Mutterschutz ist NACH der Entbindung nicht möglich.

Nur bei einer Fehlgeburt findet das Bechäftigungsverbot keine Anwendung.

Wie viel Lohn gibt es während des Mutterschutzes?

Eine schwangere Arbeitnehmerin erhält mit Beginn des Mutterschutzes Mutterschaftsgeld, wenn sie in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Das Mutterschaftsgeld beträgt maximal 13 Euro pro Arbeitstag.

Der Arbeitgeber stockt den Betrag bis zur Höhe des Nettogehalts auf. Dieser Mutterschaftslohn errechnet sich aus dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate.

Bei privat versicherten Frauen springt das Bundesversicherungsamt ein. Es zahlt einmalig 210 Euro. Zudem erhalten privat versicherte Arbeitnehmerinnen in Mutterschutz von ihrem Arbeitgeber ihr Nettogehalt abzüglich 13 Euro pro Arbeitstag.

Kein Mutterschaftsgeld erhalten familienversicherte Mütter. Es sei denn, sie üben eine geringfügige Beschäftigung aus. In diesem Fall erhalten sie auch einen Einmalbetrag von 210 Euro. Verdienen Sie mehr als 390 Euro im Monat, erhalten sie den Mutterschaftslohn genau wie die anderen Arbeitnehmerinnen auch.


[Bildnachweis: Natalia Deriabina by Shutterstock.com]

><span class=

Mehr von Karrierefragen