Wie entstehen Minusstunden?
Sie haben als Arbeitnehmer die Pflicht, die Arbeitszeit zu erfüllen, die in Ihrem Arbeitsvertrag festgehalten ist. Arbeiten Sie weniger als vereinbart, erfüllen Sie diese Pflicht nicht – und sammeln Minusstunden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es eine entsprechende Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber und ein Arbeitszeitkonto gibt.
Minusstunden sammeln Arbeitnehmer, wenn sie ihre Arbeitszeit verkürzen, also später am Arbeitsplatz erscheinen, früher Feierabend machen oder verlängerte Pausen einlegen. Vor allem Gleitzeitmodelle sind anfällig dafür.
Beispiel: Ein Koch hat gemäß seines Arbeitsvertrags eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zu leisten. Dies entspricht acht Stunden pro Tag an fünf Wochentagen. Nun geht der Koch am Freitag zwei Stunden früher nach Hause, weil er noch eine private Verabredung hat. Damit kommt er insgesamt auf 38 Arbeitsstunden in der Woche. Er hat zwei Minusstunden angehäuft.
Aber: Minusstunden sammeln Sie als Arbeitnehmer nicht, wenn Ihnen der Arbeitgeber nicht genügend Arbeit zur Verfügung gestellt hat. Beispiel: Der Koch kommt pünktlich zur Arbeit und ist auch bereit, wie vereinbart acht Stunden zu arbeiten. Nun bleibt das Restaurant aber aus irgendeinem Grunde geschlossen (Corona!) und der Arbeitgeber schickt den Koch daraufhin wieder nach Hause. Er sammelt dadurch keine Minusstunden an (es sei denn, es gibt eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder vertragliche Klausel für solch einen Fall)…
Wie baue ich sie ab?
Das ist ganz einfach: Sie bauen Minusstunden ab, indem Sie mehr arbeiten als vereinbart. Beispiel: Sie haben zwei Minusstunden auf Ihrem Arbeitszeitkonto. Nun hängen Sie an zwei Wochentagen jeweils eine Stunde an ihren Arbeitstag dran – und schon ist Ihr Arbeitszeitkonto wieder ausgeglichen.
Am einfachsten ist es, morgens früher anzufangen oder abends länger zu bleiben. Alternativ können Sie mit Ihrem Arbeitgeber auch einen zusätzlichen Arbeitstag – etwa am Wochenende – vereinbaren, um Ihr Konto wieder auszugleichen.
Achtung: Wenn Sie Minusstunden angesammelt haben, dann beachten Sie unbedingt den sogenannten Ausgleichszeitraum. Er legt fest, bis zu welchem Zeitpunkt Sie die Stunden abgebaut haben müssen. Andernfalls drohen Ihnen Gehaltseinbußen!
Bekomme ich Minusstunden, wenn ich krank bin?
Nein. Eine Krankheit darf nicht dazu führen, dass Ihnen der Arbeitgeber Minusstunden anrechnet. Tut er es doch, bitten Sie ihn um eine Korrektur. Gut möglich, dass es sich um ein Versehen gehandelt hat.
Arbeitnehmern darf kein finanzieller Nachteil entstehen, wenn sie krank sind. Dies regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Wichtig ist, dass Sie sich ein ärztliches Attest von Ihrem Arzt besorgen, mit dem Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit belegen können.
Wie viele sind erlaubt?
Dies ist von Einzelfall zu Einzelfall unterschiedlich. Wie viele Minusstunden gestattet sind, ohne dass Ihnen Probleme erwachsen, hängt stets von den Regelungen in der jeweiligen Betriebsvereinbarung, im Arbeits- oder Tarifvertrag ab. Manche Branchen gehen damit großzügiger um. Bei anderen Arbeitgebern wiederum müssen Sie Ihre Stunden rasch wieder abbauen.
Gibt es keinerlei Regelung oder Klausel, sind Minusstunden sogar unwirksam. Gesetzlich geregelt sind sie jedenfalls nicht. Achten Sie also genau auf die vertraglichen Bestimmungen, um möglichen Gehaltskürzungen oder gar einer Kündigung zuvorzukommen.
Wenn Sie nämlich beständig Minusstunden anhäufen und sie trotz mehrmaliger Aufforderung nicht abbauen, kann sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein.
Kann der Arbeitgeber Lohn einbehalten?
Der Arbeitgeber darf den Lohn eines Arbeitnehmers generell nur mit seinen Minusstunden verrechnen, wenn beide Vertragsparteien vereinbart haben, ein Arbeitszeitkonto zu führen, welches mit Minusstunden belastet werden kann.
Existiert eine solche Vereinbarung nicht, darf der Arbeitgeber auch kein Gehalt abziehen. Zudem darf der Arbeitgeber keine Stunden verrechnen, wenn er diese selbst verschuldet hat, also nicht genügend Arbeit beschafft hat.
Ist dagegen der Arbeitnehmer verantwortlich, darf der Arbeitgeber seinen Lohn entsprechend kürzen.
Darf der Arbeitgeber Minusstunden anordnen?
Wenn im Betrieb Flaute herrscht, schickt der Arbeitgeber seine Beschäftigten oft frühzeitig nach Hause. Die Minusstunden sollen sie dann zu einem späteren Zeitpunkt nacharbeiten. Dies ist in vielen Unternehmen gängige Praxis – vor allem in Branchen mit saisonalen Schwankungen.
Wenn entsprechende Regelungen betrieblich vereinbart und fixiert wurden, ist das auch möglich. Andernfalls nicht. Wurden feste Arbeitszeiten im Arbeitsvertrag vereinbart – zum Beispiel von 8 bis 16 Uhr – darf der Arbeitgeber sie nicht einfach nach Gutdünken verschieben und verlegen.
Darüber hinaus trägt der Arbeitgeber das Wirtschaftsrisiko. Wenn es ihm allein zuzurechnen ist, dass der Arbeitnehmer nicht genügend Arbeit hat, darf er ihm auch keine Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto gutschreiben.
Kann ich sie mit meinem Urlaub verrechnen?
Nein, dies ist nicht möglich. Sie können nicht etwa kurz vor Ablauf des Ausgleichszeitraums mehrere Urlaubstage „opfern“, um Ihre Minusstunden rechtzeitig zu tilgen.
Auf der anderen Seite haben Arbeitnehmer gesetzlichen Anspruch auf einen Erholungsurlaub. Dem Arbeitgeber steht es also nicht zu, den Urlaubsanspruch mit Ihren Minusstunden zu verrechnen – und Ihnen somit einen oder mehrere Urlaubstage einfach zu streichen.
Sind Minusstunden im Home Office möglich?
Es kommt darauf an. In manchen Fällen darf der Arbeitgeber tatsächlich aufgrund einer Betriebsvereinbarung Minusstunden im Homeoffice berechnen und vom Arbeitszeitkonto abziehen. Immerhin ist die Arbeit im Homeoffice jener im Büro oder in der Fabrik rechtlich gleichgestellt.
Wenn Sie als Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten, aber nicht genügend Arbeit haben, kann Ihnen der Arbeitgeber dagegen keine aufhalsen. Sie sind ja weiterhin in der Lage und willens, Ihre Arbeitskraft einzusetzen.
Was passiert bei einer Kündigung?
Minusstunden bei einer Kündigung sind ein wiederkehrender Streitfall. Tatsächlich können sie Ihr finales Gehalt nach unten drücken.
Als Arbeitnehmer sollten Sie sie also rechtzeitig – noch innerhalb der Kündigungsfrist – abbauen. Aber: Ist der Arbeitgeber für die Minusstunden verantwortlich, darf er sie Ihnen nicht vom Gehalt abziehen.
Sind Sie als Arbeitnehmer verantwortlich, dann darf er es. Die Minusstunden können bei einem bevorstehenden Ausscheiden schließlich nicht mehr nachgearbeitet werden. Sie dürfen im Übrigen nicht mit einem möglichen Resturlaub verrechnet werden.
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