Wie viel Kindergeld gibt es?
Für jedes Kind erhalten Sie mindestens 204 Euro Kindergeld. Die Gesamthöhe richtet sich nach der Anzahl Ihrer Kinder.
So hoch ist das Kindergeld seit dem 1. Juli 2019:
- 1. Kind: 204 Euro
- 2. Kind: 204 Euro
- 3. Kind: 210 Euro
- ab dem 4. Kind: 235 Euro
Hier einige Rechenbeispiele:
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Wie viel Kindergeld für 4 Kinder?
Für die ersten beiden Kinder erhalten Sie jeweils 204 Euro, für das dritte 210 Euro und für das vierte 235 Euro. Ergibt zusammen einen Betrag von 853 Euro pro Monat.
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Wie viel Kindergeld für 5 Kinder?
In diesem Fall kommen zu den 853 Euro für die ersten vier Kinder noch einmal 235 Euro für das fünfte hinzu. Das Kindergeld beträgt insgesamt 1088 Euro monatlich.
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Wie viel Kindergeld für 8 Kinder?
Ab dem vierten Kind stehen Ihnen 235 Euro Kindergeld pro Kind zu. Bei acht Kindern käme man so auf einen Gesamtbetrag von 1793 Euro pro Monat.
Entfällt Ihr Anspruch auf Kindergeld für ein Kind – weil es zum Beispiel volljährig wird und eine Ausbildung beginnt – dann rücken die anderen Kinder eine Stelle nach vorne.
Beispiel: Sie haben vier Kinder und beziehen für sie insgesamt 853 Euro Kindergeld (204+204+210+235). Nun entfällt der Anspruch auf Kindergeld für Ihren ältesten Sohn. Die drei anderen Kinder rücken eine Stelle nach vorne, Sie erhalten fortan nur noch 618 Euro (204+204+210).
Mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz erhöht sich das Kindergeld zum Jahreswechsel 2020/21 um weitere 15 Euro je Kind. So hoch ist das Kindergeld ab dem 1. Januar 2021:
- 1. Kind: 219 Euro
- 2. Kind: 219 Euro
- 3. Kind: 225 Euro
- ab dem 4. Kind: 250 Euro
Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
Sie haben Anspruch auf Kindergeld, wenn …
- Sie mit Ihrem Kind in Deutschland wohnhaft sind – oder in einem anderen Land der Europäischen Union, in Norwegen, Liechtenstein, Island oder der Schweiz. Oder wenn Sie im Ausland leben, aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, also sämtliche Einkünfte in Deutschland versteuern müssen.
- Sie mit Ihrem Kind gemeinsam in einem Haushalt leben.
- Ihr Kind noch keine 18 Jahre alt und damit noch nicht volljährig ist. In Ausnahmefällen wird Kindergeld auch über das 18. Lebensjahr hinaus gezahlt. Dazu jetzt mehr…
Wie lange habe ich Anspruch?
Grundsätzlich erhalten Sie Kindergeld, bis Ihr Kind 18 Jahre alt ist, in einigen Fällen auch darüber hinaus. So erhalten Sie es außerdem für…
- Kinder, die ein Freiwilliges Soziales Jahr, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr oder einen anderen Freiwilligendienst absolvieren.
- Kinder, die eine Ausbildung aufnehmen wollen, aber trotz ernsthafter Bemühungen keinen Ausbildungsplatz finden. Die Absagen der Ausbildungsunternehmen sollten Sie als Nachweis für die Familienkasse aufbewahren.
- Kinder, die sich in einer Ausbildung befinden (dazu zählt auch ein Studium) – bis zum 25. Geburtstag. Ist die Ausbildung vor dem 25. Geburtstag beendet, entfällt der Anspruch auf Kindergeld.
- Kinder, die eine Ausbildung abgeschlossen, aber keinen Arbeitsplatz haben – bis zum 21. Geburtstag.
- Kinder, die sich in einer Übergangszeit von bis zu vier Monaten zwischen ihrem Schulabschluss und dem Beginn einer Ausbildung befinden.
- Kinder, die sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst unterhalten können – über das 25. Lebensjahr hinaus.
Für welche Kinder besteht Anspruch?
Sie können Kindergeld erhalten für…
- leibliche Kinder
- adoptierte Kinder
- Kinder Ihres Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners und Enkelkinder, die bei Ihnen im Haushalt leben
- Pflegekinder
Wie kann ich Kindergeld beantragen?
Sie können bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit Kindergeld beantragen, am besten schon direkt nach der Geburt. Dafür benötigen Sie Ihre Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID). Die Steuer-ID finden Sie auf Ihrem Einkommensteuerbescheid oder Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.
Sie können den Kindergeld-Antrag online ausfüllen und an die Familienkasse übermitteln. Den Antrag finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit. Danach müssen Sie den Antrag ausdrucken, unterschreiben und per Post versenden. Für jedes Kind die „Anlage Kind“ ausfüllen und beilegen.
Ein mündlicher Antrag, zum Beispiel per Telefonanruf, oder eine kurze E-Mail reichen nicht aus. Dafür müssen Sie den Antrag auf Kindergeld, sobald einmal abgegeben, nicht jedes Jahr erneut stellen. Die Familienkasse zahlt automatisch weiter. Sobald sich wichtige Änderungen ergeben, müssen Sie diese aber mitteilen, einen Umzug etwa oder eine Trennung von Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner.
Kann ich Kindergeld rückwirkend beantragen?
Ja, Sie können Kindergeld rückwirkend beantragen.
Und zwar rückwirkend für sechs Monate. Danach verfällt der Anspruch auf Rückzahlung. Sie sollten sich also nicht zu viel Zeit lassen, sondern den Antrag möglichst direkt nach der Geburt oder nach dem 18. Geburtstag Ihres Kindes stellen.
Wann wird das Kindergeld ausgezahlt?
Als Empfänger von Kindergeld haben Sie eine Kindergeldnummer. Diese finden Sie auf Ihrem Kindergeldbescheid. Die letzte Ziffer Ihrer Kindergeldnummer entscheidet darüber, wann der Betrag auf Ihr Konto überwiesen wird.
Beispiel: Ihre Kindergeldnummer hat die Endziffer 5. Dann wird Ihnen Kindergeld zu den Auszahlungsterminen am 14. Januar, 12. Februar, 11. März, 9. April, 14. Mai, 15. Juni, 10. Juli, 12. August, 11. September, 14. Oktober, 11. November und 10. Dezember überwiesen (Stand: 2020).
Eine Übersicht über alle Auszahlungstermine finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit.
An wen wird das Kindergeld ausgezahlt?
Das Kindergeld wird stets nur an EINE Person ausgezahlt. Dabei handelt es sich in der Regel um den Vater oder die Mutter. Bei mehreren Kindern werden die Einzelbeträge als EINE Summe ausgezahlt. Eltern klären daher am besten vorab, auf welches Konto überwiesen werden soll.
In Ausnahmefällen können die Kinder das Kindergeld auch selbst beziehen – nämlich dann, wenn der Kindergeldberechtigte keinen oder keinen ausreichenden Unterhalt zahlt. Voraussetzung ist, dass das Kind einen eigenen Haushalt führt und sich selbst versorgt.
Einen Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes kann man bei der Familienkasse stellen. Es handelt sich um einen sogenannten Abzweigungsantrag.
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