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Ist ein Kantinen-Zwang für Mitarbeiter zulässig?

Essen am Arbeitsplatz ist für viele Menschen so selbstverständlich wie Ketchup auf Pommes. Käsebrötchen als zweites Frühstück, die chinesischen Reisnudeln zu Mittag, ein Müsliriegel als Nachmittagssnack und die Salami-Pizza für die Überstunden – auch am Schreibtisch lecker. Doch ist es überhaupt erlaubt, am Arbeitsplatz zu essen und zu trinken? Oder kann der Arbeitgeber die Mitarbeiter dazu zwingen, in der Kantine zu essen? Ist ein Kantinen-Zwang wirklich zulässig?


Ist ein Kantinen-Zwang für Mitarbeiter zulässig?

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Kann mir der Arbeitgeber einen Kantinen-Zwang auferlegen?

Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer keinen Kantinen-Zwang auferlegen, ihn also nicht zum Kantinenessen zwingen. Auch darf er nicht dessen Verpflegungssätze vom Gehalt abziehen, falls dieser nicht in der Kantine zu Mittag isst. Dies hatte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt schon um die Jahrtausendwende entschieden.

Gehalt abgezogen

Im behandelten Fall hatte der Betriebsrat eines Unternehmens mit dem Kantinenbetreiber eine Vereinbarung geschlossen, nach der jeder Arbeitnehmer verpflichtet wurde, dort zu festgelegten Preisen zu essen. Die vereinbarten Verpflegungssätze in Höhe von 219 Euro monatlich zog der Arbeitgeber vom Gehalt ab. Die Klägerin jedoch nahm das Essen in der Kantine gar nicht in Anspruch. Laut den Richtern handelte es sich um eine unzulässige Entgeltverwendungsabrede, der geltende Tarifvertrag schreibe jedoch die bargeldlose Auszahlung der vollen Vergütung vor.

Freiheitsrechte beschränkt

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf verwies ungefähr zur gleichen Zeit in einem ähnlichen Fall darauf, dass Arbeitgeber und Betriebsrat die freie Entfaltung der Persönlichkeit der beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern sowie deren grundrechtlich geschützte Freiheitsrechte zu sichern hätten. Eine Betriebsvereinbarung, die Arbeitnehmer dazu verpflichtet, sich an den Kosten der Kantinenverpflegung zu beteiligen, ohne dass sie diese in Anspruch nehmen, ist daher unzulässig. Arbeitnehmern steht grundsätzlich die Freiheit zu, über ihren Lohn nach freiem Belieben zu verfügen.

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Darf mir der Arbeitgeber verbieten, am Arbeitsplatz zu essen?

Ein gesetzliches Verbot, am Arbeitsplatz zu essen, existiert nicht. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist also prinzipiell erlaubt. Verboten ist er allerdings, wenn dies ausdrücklich in einer Betriebsordnung festgelegt worden ist oder dem Arbeitsschutz beziehungsweise den Gesundheitsschutzvorschriften zuwiderläuft.

In diesen Fällen kann sogar das Essen am Arbeitsplatz in Ruhepausen untersagt werden.

Arbeitnehmer müssen per Gesetz bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Pause von mindestens 30 Minuten einlegen. Dann müssten sich die Beschäftigten in einen Pausenraum zurückziehen. Denn: Einem Arbeitnehmer das Essen gänzlich verbieten kann ein Arbeitgeber in keinem Fall.

Gründe, in denen das Essen am Arbeitsplatz untersagt wird:

  • Publikumsverkehr
    Wenn die Betriebsabläufe im Verkauf, am Service-Schalter, in Hotels oder Restaurants durch Essen am Arbeitsplatz in Mitleidenschaft gezogen werden.
  • Kundenkontakt
    Wenn Arbeitnehmer mit zahlreichen Patienten und Besuchern in Kontakt kommen, z.B. in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen.
  • Hygiene
    Wenn Labors, medizinische Einrichtungen oder Forschungsabteilungen sauber bis steril sein müssen.
  • Arbeitsschutz
    Wenn Arbeitnehmer durch Essen und Trinken abgelenkt werden und sich dadurch das Unfallrisiko erhöht, z.B. beim Einsatz schwerer Maschinen.
  • Arbeitsmittelschutz
    Wenn schwere Geräte durch Essensreste oder Krümel beschädigt werden können.
  • Pausenraum
    Wenn es einen Pausenraum gibt, kann der Arbeitgeber darauf bestehen, dass er zum Essen und Trinken genutzt wird.

Was passiert, wenn ich trotzdem am Arbeitsplatz esse?

Wer trotz Verbots am Arbeitsplatz Essen und Trinken zu sich nimmt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Im Wiederholungsfall droht sogar eine Kündigung.

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Müssen Betriebe eine Kantine einrichten?

Nein. Betriebe sind nicht verpflichtet, eine Betriebskantine bereitzustellen. Allerdings sieht die Arbeitsstättenverordnung vor, dass sie bei mehr als zehn Beschäftigten einen Pausenraum oder Pausenbereich zur Verfügung stellen müssen. Dabei kann es sich selbstverständlich auch um eine Kantine handeln.

Es sei denn, die Mitarbeiter sind in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt und dort herrschen gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause – dann muss das Unternehmen nicht einmal einen Pausenraum oder Pausenbereich einrichten. In diesem Fall dürfte es für den Arbeitgeber aber umso schwieriger bis unmöglich werden, das Essen und Trinken am Arbeitsplatz zu verbieten.

Fazit: Einen Kantinen-Zwang gibt es nicht – weder für Arbeitgeber noch für Arbeitnehmer.

[Bildnachweis: ercan senkaya by Shutterstock.com]

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