Was ist eine Wiedereinstellungszusage?
Bei einer Wiedereinstellungszusage wird das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Gleichzeitig verpflichtet sich der Arbeitgeber, den Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt wieder einzustellen. Die Auflösung des Arbeitsvertrags soll also zeitlich befristet bleiben. Eine Wiedereinstellungszusage taucht häufig in Aufhebungsverträgen auf.
Die Wiedereinstellungszusage wird in der Regel an bestimmte Bedingungen geknüpft. Meist kann das Arbeitsverhältnis nur zu den Bedingungen wieder aufgenommen werden, zu denen man sich damals getrennt hatte. Es ist in aller Regel zeitlich befristet und kann nur reaktiviert werden, wenn das Arbeitsverhältnis bei dem neuen Arbeitgeber beendet wurde und wenn der Arbeitnehmer keinen Grund für die Beendigung geliefert hat. Sollte also der Arbeitnehmer selbst gekündigt haben oder eine verhaltensbedingte Kündigung erhalten haben, ist der Rückfahrschein ungültig.
Welche Gründe gibt es für eine Wiedereinstellungszusage?
Für eine Rückkehroption kann es verschiedene Gründe geben. Dies sind häufige:
- Schwierige wirtschaftliche Lage des Unternehmens oder saisonale Schwankungen.
- Eine langwierige Erkrankung des Arbeitnehmers, der aber fest an seine vollständige Genesung glaubt
- Ein Wechsel des Arbeitnehmers zur Tochterfirma, der sich aber die Option auf eine Rückkehr ins Mutterunternehmen offenhalten will.
- Eine längere Weiterbildung oder Qualifizierung des Arbeitnehmers.
Sind Wiedereinstellungszusagen seriös?
In vielen Fällen haben Wiedereinstellungszusagen einen triftigen wirtschaftlichen Hintergrund. Wenn in der Gastronomie oder Landwirtschaft ein wachsender personeller Bedarf absehbar, aber momentan noch nicht gegeben ist, kann der Arbeitgeber die Zeit auf diese Weise überbrücken.
Manchmal aber kann eine Wiedereinstellungszusage auch ein übler Arbeitgebertrick sein. Manche Unternehmen sagen nur zu, einen Mitarbeiter wieder einzustellen, sofern dieser auf seine Kündigungsschutzklage verzichtet. Nach Ablauf der Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage kann sich der Arbeitnehmer dann aber kaum noch gegen die Kündigung wehren. Dem Arbeitgeber bleibt ein teurer Prozess und meist auch die Zahlung einer hohen Abfindung erspart – einstellen muss er den Arbeitnehmer trotzdem nicht mehr.
Was sollte ich als Arbeitnehmer beachten?
Äußerst ratsam ist es, eine Wiedereinstellungszusage oder Wiedereinstellungsvereinbarung schriftlich zu fixieren, um spätere Streitigkeiten auszuschließen oder zu minimieren. Diese Inhalte sollte die schriftliche Vereinbarung enthalten:
- Datum und Ende des Arbeitsverhältnisses
- Art der Auflösung (z.B. Kündigung oder einvernehmliche Auflösung)
- Spätestmöglicher Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses
- Längestmögliche Dauer der Unterbrechung
- Bedingungen des Arbeitsverhältnisses nach Fortführung
Und wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis doch nicht fortsetzen will?
Sind alle Bedingungen der Wiedereinstellungszusage erfüllt, der Arbeitgeber will das Arbeitsverhältnis aber dennoch nicht fortsetzen, dann kann es sich rechtlich um eine ungerechtfertigte Entlassung handeln. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung und offene Beendigungsansprüche. Möglicherweise hat der Arbeitnehmer sogar Anspruch auf Arbeitsentgelt.
Und wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht wieder aufnehmen will?
Als Arbeitnehmer sind Sie nicht an eine Wiedereinstellungszusage gebunden. Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber mit, dass Sie das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen möchten, so hat das keine nachteiligen Folgen für Sie.
Es sei denn, Sie haben sich im Rahmen einer Wiedereinstellungsvereinbarung ausdrücklich dazu verpflichtet, das Arbeitsverhältnis wieder aufzunehmen. Eine solche Wiedereinstellungsvereinbarung müssen Sie nur dann nicht einhalten, wenn Sie inzwischen eine andere Beschäftigung angetreten und Ihren Arbeitgeber unverzüglich darüber informiert haben. Andernfalls könnten Sie unter Umständen schadenersatzpflichtig werden.
Erhalte ich bei einer Wiedereinstellungszusage Arbeitslosengeld?
Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Wichtig ist, dass Sie sich spätestens drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und binnen dieser Frist spätestens drei Tage nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) arbeitsuchend melden. Spätestens eine Woche nach der Meldung muss die schriftliche, verbindliche Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers der BA vorliegen.