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Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab?

Sie haben eine Kündigung erhalten und wollen dagegen vorgehen? Dann können Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen. Denn: Um Mitarbeiter zu entlassen, braucht ein Unternehmen triftige Gründe. Wer um seinen Arbeitsplatz oder eine angemessene Abfindung kämpfen will, kann eine Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen eingereicht werden und umfasst mehrere Phasen. Was ist zu beachten, um erfolgreich gegen die Kündigung vorzugehen: Abfindung, Frist, Kosten… Und wie lange kann der Prozess dauern?


Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab?

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Wie läuft eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ab?

Wer eine Kündigung anfechten will, muss dafür rechtzeitig eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Die Frist beträgt drei Wochen. Wer die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage versäumt, hat in der Regel keine Möglichkeit mehr, der Kündigung zu widersprechen – auch wenn sie nicht gerechtfertigt war.

Erheben Sie Klage gegen Ihre Kündigung, überprüft das zuständige Arbeitsgericht, ob die Kündigung rechtmäßig ist. Die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht läuft immer gleich ab – und zwar in sechs Phasen:

1. Einreichung der Klage

Nach Erhalt der Kündigung reichen Sie oder Ihr Anwalt innerhalb einer Frist von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht Klage ein. Klagen nimmt die Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts entgegen. Sie unterstützt Arbeitnehmer bei Bedarf auch beim Verfassen der Klage und informiert über den Ablauf der Kündigungsschutzklage.

2. Zustellung der Klage

Das Arbeitsgericht informiert Ihren Arbeitgeber darüber, dass Sie eine Kündigungsschutzklage eingereicht haben und schickt ihm eine beglaubigte Abschrift der Klage.

3. Güteverhandlung

Sie und Ihr Arbeitgeber werden zur Güteverhandlung vor dem Vorsitzenden der Kammer geladen. Ordnet das Gericht das persönliche Erscheinen des Arbeitnehmers an, müssen Sie an der Güteverhandlung teilnehmen. Andernfalls können Sie sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Der Gütetermin findet in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Kündigungsschutzklage statt. Ziel der Güteverhandlung ist eine gütliche Einigung. Wenn sich beide Seiten im Rahmen der Güteverhandlung auf einen Vergleich einigen, erhalten Sie meist eine frei verhandelbare Abfindung von Ihrem Arbeitgeber und der Prozess ist beendet.

4. Kammertermin

Wenn Sie sich beim Gütetermin nicht mit Ihrem Arbeitgeber einigen, setzt der Richter einen Kammertermin an. Beide Parteien müssen vor dem Termin Stellung zur Klage beziehen und Gründe benennen, warum sie sich im Recht sehen. Beim Kammertermin sind der Vorsitzende der Kammer und zwei ehrenamtliche Richter als Arbeitnehmervertreter und Arbeitgebervertreter anwesend. Auch beim Kammertermin ist eine gütliche Einigung in Form eines Abfindungsvergleichs das Ziel.

5. Beweisaufnahme

War der erste Kammertermin erfolglos, kann es einen zweiten Kammertermin zur Beweisaufnahme geben, bei dem Zeugen vernommen werden oder Sachverständige zu Wort kommen.

6. Urteil

Kommt es beim Kammertermin nicht zur Einigung, fällt das Gericht ein Urteil und entscheidet über die Wirksamkeit der Kündigung. Gegen den Kündigungsschutzprozess kann Berufung eingelegt werden. Haben Sie den Prozess verloren, müssen Sie für das Berufungsverfahren bestimmte Fristen beachten.

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Kündigungsschutzprozess: Brauche ich einen Anwalt?

Gesetzlich sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, sich einen Anwalt zu nehmen. Sie können die Kündigung selbst anfechten, die Klage selbst einreichen und auch die Verhandlung in Eigenregie führen. Wenn der Streitwert gering ist, kann das sinnvoll sein. In den meisten Fällen lohnt es sich aber, einen Anwalt zu beauftragen. Das hat folgende Vorteile:

  • Ein Anwalt kann bereits im Vorfeld klären, ob eine Kündigungsschutzklage überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.
  • Der Experte für Arbeitsrecht kann die Kündigung auf Schwachstellen prüfen und Gründe für die Unwirksamkeit benennen.
  • Er kann beim Verfassen der Klageschrift behilflich sein und die Verhandlung führen, was größere Erfolgsaussichten verspricht – auch in Hinblick auf eine hohe Abfindung im Rahmen eines Vergleichs.

Juristischen Laien können leicht Fehler unterlaufen, was die Aussichten im Kündigungsschutzprozess verschlechtert oder zumindest zu geringeren Ansprüchen führt. Wenn die Partei, die den Prozess zuvor verloren hat, gegen das Urteil Berufung einlegt, muss im Kündigungsschutzprozesses in jedem Fall ein Anwalt hinzugezogen werden.

Kündigungsschutzklage Ablauf Abfindung Frist Tipps

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Wie läuft der Gütetermin im Kündigungsschutzverfahren ab?

In jedem Kündigungsschutzverfahren gibt es zunächst einen Gütetermin, der das Ziel hat, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Nach der Klageeinreichung wird innerhalb von sechs bis acht Wochen der Gütetermin anberaumt. Im Fall von Kündigungen lautet der Vorschlag durch das Arbeitsgericht meistens, eine Abfindung zu zahlen und das Arbeitsverhältnis zu beenden. An der Güteverhandlung nehmen der vorsitzende Richter, der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber teil.

Nach der Einführung in den Sachverhalt aus Sicht des Gerichts findet die sogenannte Sachverhaltsermittlung statt. Das Gerichts muss ermitteln, was passiert ist und befragt die beklagte Partei, welche Gründe zu der Kündigung geführt haben. Weil das Gericht aufgrund der Klageeinreichung bereits mit der Sachlage vertraut ist, wie der Arbeitnehmer sie sieht, wird üblicherweise zunächst der Arbeitgeber befragt. Er soll unter anderem die Gründe für die Kündigung darlegen. Anschließend wird gefragt, ob eine gütliche Einigung durch Vergleich möglich ist. In der Güteverhandlung kann der Arbeitgeber vom Arbeitsgericht auch zu einer Abfindung verurteilt werden, wenn das Arbeitsverhältnis für beendet erklärt wird.

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Was ist das Ziel der Güteverhandlung?

In der Güteverhandlung hört sich der Richter beide Seiten an und macht in der Regel einen Vorschlag zur Güte. Ziel der Güteverhandlung ist es, die Sachlage zu klären und einen zeit- und kostenintensiven Gerichtsprozess zu vermeiden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich dazu äußern, ob sie Möglichkeiten zu einer Einigung sehen – etwa die Zahlung einer Abfindung und die Höhe der Abfindung. Oft geht es auch um Formulierungen im Arbeitszeugnis.

Nach der Unterbreitung des Vergleichsvorschlags können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit ihren Prozessvertretern beraten. Bei Unsicherheit müssen sich die Parteien nicht sofort entscheiden, ob sie den Vergleichsvorschlag annehmen oder nicht. In der Regel wird ihnen eine Frist von ein oder zwei Wochen eingeräumt, um den Vergleichsvorschlag anzunehmen oder abzulehnen. Sind sich die beiden Parteien einig, müssen sie das mündlich bestätigen und damit genehmigen. Die Entscheidung wird dann vom Gericht schriftlich fixiert und an den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber geschickt. Damit ist das Verfahren abgeschlossen.

Wie ist der Ablauf einer Kündigungsschutzklage?

Wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Gütetermin nicht einigen können, setzt das Arbeitsgericht einen Kammertermin fest. Das geschieht häufig direkt im Anschluss an den gescheiterten Gütetermin. Arbeitnehmer und Arbeitgeber erhalten schriftliche Auflagen, die sie erfüllen müssen. In der Regel wird zuerst der Arbeitgeber aufgefordert zu begründen, warum er den Arbeitnehmer gekündigt hat. Wenn es um Forderungen seitens des Arbeitnehmers geht, muss er seinen Anspruch begründen.

Beim Kammertermin berät die Kammer über die Klage und fällt eine Entscheidung. Wenn zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber etwas streitig ist, können auch Zeugen vernommen werden. Wurden beide Seiten und die Zeugen gehört, schließt der Vorsitzende die Sitzung. Am Ende des Sitzungstages verkündet die Kammer ihr Urteil. Die beiden Parteien bekommen ein Sitzungsprotokoll, in dem zunächst nur festgehalten wird, ob das Gericht der Klage stattgegeben oder sie abgewiesen hat.

Wie geht es nach dem Kammertermin weiter?

Das vollständige Urteil mit der Begründung der Entscheidung erhalten Arbeitnehmer und Arbeitgeber erst später. Das Gericht hat dafür höchstens fünf Monate Zeit, doch in den meisten Fällen dauert die Urteilsverkündung nicht so lange. Wenn das Urteil vorliegt, beginnt die einmonatige Frist für eine mögliche Berufung beim Landesarbeitsgericht. Dann wird der Fall in zweiter Instanz verhandelt. Während in erster Instanz keine Anwaltspflicht besteht, ist in zweiter Instanz ein Anwalt erforderlich.

Geht es im Kündigungsschutzverfahren um einen Wert von mehr als 600 Euro und hat das Arbeitsgericht eine Berufung zugelassen, können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Berufung einlegen. Nach der Berufung gibt es noch die Möglichkeit, das Verfahren durch die Revision beim Bundesarbeitsgericht fortzusetzen. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch sehr hoch, sodass eine weitere Revision in der Praxis nur äußerst selten vorkommt.

Was ist das Ziel der Kündigungsschutzklage?

Vom gesetzlichen Standpunkt aus betrachtet, ist das Ziel einer Kündigungsschutzklage die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer geht mit der Klage gegen die Kündigung vor, um ihre Unwirksamkeit zu beweisen. Ist die Kündigung unwirksam, wurde das Arbeitsverhältnis nicht beendet und kann fortgesetzt werden.

Während das offizielle Ziel der Kündigungsschutzklage eine Weiterbeschäftigung ist, wollen viele Arbeitnehmer jedoch einen Abfindungsvergleich erreichen. Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess befinden, ist ihr Verhältnis in der Regel gestört – was gegen eine Weiterbeschäftigung spricht. Daher ist das inoffizielle Ziel eines Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess meistens eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erhalt einer Abfindung.

Wie lange dauert ein Kündigungsschutzprozess?

Wie lange ein Kündigungsschutzprozesses dauert, hängt davon ab, in welcher Phase des Kündigungsschutzprozesses die Parteien sich einigen. Der Gütetermin beziehungsweise die Güteverhandlung sollten laut Arbeitsgerichtsgesetz innerhalb von zwei Wochen nach der Klageeinreichung stattfinden (§ 61a Abs. 2 ArbGG). Meistens vergehen jedoch bis zu sechs Wochen, bis der Gütetermin stattfindet. Kommt es zur Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, ist der Kündigungsschutzprozess abgeschlossen.

Wenn ein Kammertermin nötig ist, können bis zur Kammerverhandlung zwei bis zwölf Monate vergehen. Findet noch ein zweiter Kammertermin statt, dauert es noch einmal einige Monate bis zum Urteil. Ein Kündigungsschutzprozess kann also wenige Wochen dauern oder auch länger als ein Jahr, wenn sich die Parteien nicht einig werden. Geht eine der beiden Parteien in Berufung, muss man noch einmal mit ein oder zwei Jahren rechnen, bis auch der Berufungsprozess stattgefunden hat.

Wieviel kostet eine Kündigungsschutzklage?

Bei einem Kündigungsschutzprozess werden Anwaltskosten und Gerichtskosten fällig. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem jeweiligen Streitwert, der üblicherweise bei drei Bruttomonatsgehältern liegt. Die Gerichtskosten sind vergleichsweise niedrig und entfallen vollständig, wenn es zu einem Vergleich kommt. Unabhängig davon, ob das Verfahren mit einem Vergleich oder einem Gerichtsurteil endet, trägt jede Partei die eigenen Anwaltskosten.

Über den Autor
Johannes von Rüden ist Anwalt und Partner der Rechtsanwaltskanzlei Von Rueden. Er berät Arbeitnehmer bundesweit zum Thema Kündigungsschutz und vertritt sie gemeinsam mit seinem Team gegen den Arbeitgeber – auch bei Kündigungsschutzklagen vor Gericht. Außerdem prüft die Kanzlei im Arbeitsrecht Abmahnungen und Arbeitszeugnisse und setzt Aufhebungsverträge auf.

[Bildnachweis: PaeGAG, MIND AND I by Shutterstock.com]

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