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Kann ich einen unterschriebenen Vertrag vor Antritt kündigen?

Grundsätzlich können Sie einen Vertrag vor Antritt kündigen. Verträge ohne Kündigungsmöglichkeit sind unzulässig. Zu beachten sind in dem Fall allerdings spezielle Klauseln sowie etwaige Kündigungsfristen. Wurde zum Beispiel eine Probezeit vereinbart, so gilt in dieser Zeit eine zweiwöchige Kündigungsfrist (ohne Angabe von Gründen). In dieser Zeit müssten Sie allerdings zur Arbeit erscheinen…


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Kann ich einen unterschriebenen Vertrag vor Antritt kündigen?

Da mit der Unterschrift ein gültiger Arbeitsvertrag geschlossen wird, lässt sich dieser weder zurückziehen, noch widerrufen. Verträge müssen stets schriftlich gekündigt werden (Fachjargon: ordentliche Kündigung).

Üblicherweise wird bei einem neuen Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart. Diese kann bis zu sechs Monate andauert. In dieser Zeit besteht für beide Seiten – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – ein einfaches Kündigungsrecht mit einer Frist von zwei Wochen. Heißt: Nach erfolgter, wirksamer Kündigung müssen Sie noch maximal zwei Wochen für das Unternehmen arbeiten.

Für die Kündigung vor Dienstbeginn beziehungsweise Antritt der Stelle bedeutet das zugleich: Kündigen Sie rechtzeitig!

  • Falls die Kündigungsfrist noch vor dem im Arbeitsvertrag genannten ersten Arbeitstag endet, müssen Sie die Stelle gar nicht erst antreten.
  • Endet die Kündigungsfrist aber erst nach dem ersten Arbeitstag, kann der Arbeitgeber auf den Arbeitsantritt und Ihre Mitarbeit zum Vertragsende bestehen. Sie können also nicht einfach der Arbeit fernbleiben.

Es kann aber auch sein, dass es im Arbeitsvertrag eine spezielle Klausel gibt, die die Kündigungsmöglichkeit vor Arbeitsantritt ausschließt. Solche Klauseln sind zulässig. In diesem Fall ist die Kündigung erst mit Aufnahme der Tätigkeit am ersten Arbeitstag möglich.

Schauen Sie also genau in den Arbeitsvertrag. Eventuell droht Ihnen sonst sogar eine Vertragsstrafe bei Nichtaufnahme der Arbeit. Auch solche Klauseln sind zulässig und üblich. Vertragsstrafen von bis einem Bruttomonatsgehalt gelten dabei regelmäßig als zulässig.

[Bildnachweis: Pressmaster by Shutterstock.com]

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