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Ist die mündliche Jobzusage bindend?

Laut Gesetz braucht ein Arbeitsvertrag hierzulande keine Schriftform, wenn die wichtigsten Punkte im Vorstellungsgespräch klar vereinbart wurden. Dazu zählen die genaue Arbeitsleistung, die vom Arbeitnehmer erbracht werden muss, der Eintrittszeitpunkt und Dauer des Arbeitsverhältnisses. Damit ist die mündliche Jobzusage bindend. Wird also vom Personaler eine Zusage für den Job ausgesprochen und der Bewerber erklärt sich damit einverstanden, entsteht ein gültiger Vertrag. Theoretisch. Kann sich der Personaler später daran nicht mehr erinnern, haben Sie ein Problem. Denn die Beweislast für die mündliche Jobzusage liegt beim Bewerber…


Ist die mündliche Jobzusage bindend?

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Kann ich mich auf die mündliche Jobzusage verlassen?

Die mündliche Jobzusage ist zwar rechtlich bindend – darauf verlassen, sollten sich Bewerber aber nicht.

Damit eine gültiger Arbeitsvertrag zustande kommt, braucht es laut §611 und §612 BGB lediglich folgende „notwendigen Vertragsbestandteile“:

  • Vertragsparteien (wer schließt den Vertrag?)
  • Beschreibung der Arbeitsleistungen (Was muss gearbeitet werden?)
  • Arbeitsbeginn und Vertragsdauer (befristet, unbefristet)

Weitere Absprachen – zum Beispiel zu Gehalt oder Arbeitszeiten – braucht es nicht. Laut §612 Abs. 1 BGB gilt die Vergütung bei der mündlichen Jobzusage als stillschweigend vereinbart, wenn die Arbeitsleistung nur gegen eine entsprechende Vergütung zu erwarten ist (was ja üblich ist).

Den Anspruch auf einen mündlich zugesagten Arbeitsplatz können Sie allerdings trotzdem nur einklagen, wenn Sie beweisen können, dass der Arbeitsvertrag im Vorstellungsgespräch auch zustande kam. Und da die meisten Bewerber alleine im Jobinterview sitzen, steht hinterher Aussage gegen Aussage (falls sich der Personaler partout nicht erinnern will).

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied hierzu sogar, dass bei einer mündlichen Zusage auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag die schriftliche Fixierung entscheidend ist. Bedeutet: Fehlt es an einem schriftlichen Beweis für die Zusage, ist der mündliche Arbeitsvertrag – obwohl rechtlich gültig – für den Bewerber nutzlos.

Zwar mag die mündliche Jobzusage bindend sein. Aber eben nur, wenn es einen entsprechenden Beweis dafür gibt. Ansonsten sollten Sie sich immer weiter bewerben – solange, bis Sie einen schriftlichen und von beiden Seiten unterschriebenen Arbeitsvertrag vor sich liegen haben.

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Was kann ich nach der mündlichen Jobzusage tun?

Um nach der mündlichen Jobzusage nicht ganz mit leeren Händen dazustehen, können Sie noch ein paar Versuche unternehmen, das – rechtlich eigentlich bindende – Vertragsverhältnis zu fixieren:

  • Bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung. Fassen Sie das Ergebnis des Vorstellungsgesprächs inklusive Jobzusage nach dem Interview schriftlich zusammen und schicken Sie das Protokoll an den Personalverantwortlichen mit der Bitte, dieses per Datum und Unterschrift zu bestätigen. Dann haben Sie eine Art Arbeitsvertrag in der Hand. Zögert der Personaler indes, sollten die Alarmglocken klingeln. Warum sollte er das tun, wo man Sie doch – laut Zusage – einstellen will?
  • Finden Sie Zeugen. Manchmal wird das Bewerbungsgespräch vom künftigen Chef geführt – es sind aber auch Mitarbeiter der Personalabteilung anwesend. Versuchen Sie auch diese nach dem Jobinterview per Protokoll die Zusage schriftlich zu bestätigen.

Viele andere Möglichkeiten bleiben Ihnen nicht. Das Hauptproblem bleibt die Beweispflicht, die hierbei beim Arbeitnehmer liegt.

[Bildnachweis: Gutesa by Shutterstock.com]

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