Habe ich Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Grundsätzlich: Nein. Arbeitnehmer haben in Deutschland keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Ein Anspruch kann sich jedoch aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Darüber hinaus kann im Laufe der Zeit auch eine sogenannte betriebliche Übung (sogenannte Gewohnheitsrechte) den Anspruch auf Weihnachtsgeld begründen.
Was ist die betriebliche Übung?
Eine betriebliche Übung bildet sich, wenn der Arbeitgeber drei Jahre nacheinander Weihnachtsgeld gezahlt hat, ohne dass eine vertragliche Regelung dazu bestand. Durch diese ununterbrochene (!) Regelmäßigkeit entsteht unter Umständen ein Rechtsanspruch. Folge: Die Mitarbeiter können auch in den kommenden Jahren Weihnachtsgeld verlangen. Karma regelt das…
Der Arbeitgeber hat allerdings die Möglichkeit, vertraglich darauf hinzuweisen, dass es sich beim Weihnachtsgeld um eine rein freiwillige Leistung handelt.
So kann er rechtlich verhindern, dass nach drei Jahren wiederholter Zahlung eine sogenannte betriebliche Übung entsteht, aus der die Mitarbeiter Rechtsansprüche für die Zukunft ableiten könnten. Dieser sogenannte Freiwilligkeitsvorbehalt kann nicht nur im Arbeitsvertrag, sondern auch bei der jeweiligen Auszahlung vom Arbeitgeber schriftlich erklärt werden.
Auch kann ein entstandenes Gewohnheitsrecht vom Arbeitgeber zurückgenommen werden, indem er diese Änderung schriftlich zusammen mit der Zahlung des Weihnachtsgeldes ankündigt. Und natürlich dürfen sich Chef und Mitarbeiter jederzeit vertraglich und schriftlich darüber einigen, dass kein Weihnachtsgeld mehr gezahlt wird. Aber wer macht das schon freiwillig?
Wie viel Weihnachtsgeld bekomme ich?
Die Höhe des Weihnachtsgeldes ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung. In der Regel zahlt der Arbeitgeber einen festgelegten Pauschalbetrag oder einen prozentualen Anteil vom Gehalt. Der Betrag wird meist Ende November überwiesen, damit die Arbeitnehmer es noch für Weihnachtseinkäufe verwenden können.
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Habe ich Anspruch auf Weihnachtsgeld bei Krankheit?
Falls Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung die Kürzung von Weihnachtsgeld bei Krankheit erlaubt oder das Unternehmen die Zahlung freiwillig als Bonus für treue Mitarbeiter zahlt, kann eine Kürzung wegen einer Krankheit gerechtfertigt sein. Stellt das Weihnachtsgeld aber eine Sonderzahlung für erbrachte Leistungen dar oder eine Prämie für lange Betriebszugehörigkeit, kann es unter normalen Umständen nicht aufgrund einer Krankheit gekürzt werden. Es kommt also vor allem auf den Zweck der Weihnachtszahlung an.
Habe ich Anspruch auf Weihnachtsgeld in Elternzeit?
Eher nein. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber ist demzufolge auch nicht verpflichtet, Sie weiter zu vergüten. Wenn das Weihnachtsgeld als Honorierung für erbrachte Leistungen ausgezahlt wird, besteht für Beschäftigte in Elternzeit kein Anspruch. Wenn es aber einzig die Betriebstreue des Arbeitnehmers anerkennen oder ihm eine Freude verschaffen und motivieren soll, dann ist ein Anspruch weiterhin gegeben.
Habe ich Anspruch auf Weihnachtsgeld im Mutterschutz?
Ja. Während der Schwangerschaft und kurz nach der Geburt haben Sie Anspruch auf die Sonderzahlung. Im Mutterschutz ist man sechs Wochen vor der Entbindung bis acht Wochen danach. Nach dem Mutterschutzgesetz ist eine Kürzung des Weihnachtsgeldes nicht zulässig.
Habe ich Anspruch auf Weihnachtsgeld bei Neueinstellung?
Auch wenn Sie weniger als zwölf Monate im Arbeitsverhältnis stehen, können Sie Anspruch auf Weihnachtsgeld haben – sofern sich dieser aus einem Vertrag ergibt. Die Höhe der Auszahlung wird dann anteilig für die Monate, die Ihr Arbeitsverhältnis andauert, berechnet.
Beispiel: Sie haben Ihre Stelle am 1. Mai angetreten und standen damit bis zum 31. Dezember acht Monate lang (8/12 bzw. 2/3) im Arbeitsverhältnis. Das reguläre Weihnachtsgeld beträgt 600 Euro. Sie erhalten nun anteilig zwei Drittel des Betrags, also 400 Euro.
Habe ich Anspruch auf Weihnachtsgeld in Teilzeit?
Ja. Auch Beschäftigte in Teilzeit oder Mini-Jobber haben einen Anspruch. Es gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Davon abweichen kann der Arbeitgeber nur, wenn er stichhaltige Gründe hat, die er zudem offenlegen muss.
Habe ich Anspruch auf Weihnachtsgeld bei Kündigung?
Viele Arbeitsverträge enthalten eine Stichtagsregelung. Diese knüpft die Zahlung des Weihnachtsgeldes daran, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag noch besteht oder noch nicht gekündigt wurde. Normalerweise ist eine solche Regel zulässig. Unzulässig kann sie aber werden, wenn mit Zahlung des Weihnachtsbonus auch die schon geleistete Arbeit honoriert und vergütet werden soll. In diesem Fall hat der der Arbeitnehmer zumindest Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld – also anteilig der in diesem Jahr geleisteten Arbeitstage bis zu seinem Ausscheiden.
Achtung: In Ausnahmefällen muss der Arbeitnehmer gezahltes Weihnachtsgeld zurückzahlen. Dies setzt voraus, dass eine entsprechende Rückzahlungsvereinbarung im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung vereinbart wurde.
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Muss ich gezahltes Weihnachtsgeld zurückzahlen?
Unter Umständen schon. Der Arbeitgeber darf eine Rückzahlung des Weihnachtsgeldes fordern, wenn eine sogenannte Stichtagsklausel oder Rückzahlungsklausel besteht.
- Bei der Stichtagsklausel besteht ein Anspruch auf Sonderleistungen nur, wenn das Beschäftigungsverhältnis bis zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht und ungekündigt ist. Also zum Beispiel bis zum 31. Dezember. Kündigt der Mitarbeiter vorher oder wird ihm vorher gekündigt, verfällt damit auch sein Anspruch auf Weihnachtsgeld. Die Stichtagsklausel kann allerdings unwirksam sein, wenn sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt.
- Die Rückzahlungsklausel wiederum regelt, dass der Arbeitnehmer, sollte er vor einem im Arbeitsvertrag festgelegten Termin ausscheiden, das gezahlte Weihnachtsgeld zurückzahlen muss. Dazu muss die Rückzahlungsklausel im Vertrag eindeutig, ausdrücklich und überschaubar formuliert sein. Liegt das Weihnachtsgeld unter 100 Euro, ist die Klausel ohnehin unwirksam.
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