Kann ich Urlaub in der Probezeit nehmen?
Ein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub (die genaue Zahl der Urlaubstage ist im Arbeitsvertrag geregelt) besteht erst nach dem sechsten Monat Betriebszugehörigkeit.
Während der Probezeit entsteht laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) allerdings schon ein anteiliger Urlaubsanspruch. Anteilig weil sich dieser an Ihrem vollständigen Jahresurlaub bemisst.
Ein Beispiel:
- Bei einem gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen im Jahr (weniger dürfen Sie nicht haben) erwerben Sie alle vier Wochen Anspruch auf 1,67 Tage (20 Tage im Jahr geteilt durch 12 Monate). Nach drei Monaten hätten Sie in der Probezeit also schon Anspruch auf 5 Urlaubstage.
Diesen Urlaub darf Ihnen der Chef auch grundsätzlich nicht verbieten. Er muss ihn aber auch nicht genehmigen, wenn etwa dringende betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dagegen sprechen (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Solche dringenden betrieblichen Gründe können zum Beispiel verstärkte Kundenanfragen oder krankheitsbedingte Ausfälle von Kollegen sein.
Erst genehmigter Urlaub darf nicht wieder ohne Ihre Zustimmung einkassiert werden. Genehmigt ist genehmigt.
Hüten Sie sich aber unbedingt vor einer sogenannten Selbstbeurlaubung. Das ist ein handfester Kündigungsgrund. Solange der Chef Ihren Urlaubsantrag nicht genehmigt, dürfen Sie nicht einfach Urlaub machen.
Wer mehr Urlaub in der Probezeit nehmen möchte, muss das mit dem Arbeitgeber verhandeln. Zum Beispiel, weil Sie vor Jobantritt schon eine längere Auslandsreise geplant und gebucht hatten. Mancher Chef zeigt sich in dem Fall kulant und gewährt größere Anteile des Jahresurlaubs. Zum Beispiel eine volle Woche nach nur einem oder zwei Monaten in der Probezeit. Er muss es aber nicht!