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Wer muss bei der Bewerbung die Reisekosten erstatten?

Generell gilt: Werden Bewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen, ist der Arbeitgeber (= Gastgeber) grundsätzlich zur Übernahme der anfallenden Fahrtkosten verpflichtet. Dabei handelt es sich sogar um einen gesetzlichen Anspruch (§ 670 BGB). Die Reisekosten erstatten muss der Arbeitgeber immer dann, wenn er Sie schriftlich zum Vorstellungsgespräch vor Ort eingeladen hat. Es gibt allerdings auch Ausnahmen von dieser Regel…


Wer muss bei der Bewerbung die Reisekosten erstatten?

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Einladung zum Vorstellungsgespräch: Wer muss die Reisekosten erstatten?

Grundsätzlich haben Bewerber Anspruch auf die sogenannte Erstattung der Fahrtkosten. Dazu zählen unter Umständen auch Übernachtungskosten (wenn das Vorstellungsgespräch beispielsweise schon morgens um 8 Uhr stattfindet und Sie deshalb entfernungsbedingt am Vorabend anreisen müssen).

Dies gilt allerdings nur unter zwei Voraussetzungen:

  1. Der Arbeitgeber muss den Bewerber schriftlich zum Vorstellungsgespräch vor Ort eingeladen haben. Um die Einladung wahrzunehmen, müssen Sie also anreisen. Es entstehen zwangsläufig Reisekosten. Die Schriftlichkeit wiederum erleichtert hinterher die Beweislast bei etwaigen Streitigkeiten.
  2. Der Arbeitgeber darf die Kostenübernahme mit der Einladung nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben. Das ist zwar nicht üblich, aber zulässig. Und in diesem Fall sind die Fahrtkosten vom Bewerber zu tragen. Dies muss aber unmissverständlich formuliert sein und natürlich VOR dem Vorstellungsgespräch geschehen. Der nachträgliche Ausschluss der Kostenübernahme ist unzulässig.

Wenn Sie also in der Einladung eine Formulierung lesen, wie zum Beispiel:

Hiermit möchten wir Sie gerne zum Vorstellungsgespräch am TT.MM.JJJJ um _____ Uhr in unserem Haus vor ort einladen. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir etwaige anfallende Kosten, die mit der Wahrnehmung dieses Vorstellungsgesprächs verbundenen sind, nicht übernehmen können.

…dann müssen Sie die Fahrtkosten leider selber bezahlen. Oder den Termin absagen.

Wie viele Reisekosten muss der Arbeitgeber erstatten?

Die Höhe der Kostenübernahme wiederum richtet sich nach dem, was der Jurist als „angemessen“ bezeichnet.

Wer also zum Beispiel mit Bus und Bahn (2. Klasse!) oder mit dem eigenen Auto anreist (üblich sind 30 Cent pro Kilometer), kann hierfür mit der Übernahme aller Fahrtkosten rechnen. Natürlich für die Hin- und Rückfahrt.

Auch müssen hierbei Übernachtungs- und Verpflegungskosten gezahlt werden, falls es sich um ein längeres Assessment Center handelt oder die Abreise am späten Abend nicht mehr zumutbar wäre oder die Züge nur noch spät nachts fahren.

Etwas anderes gilt aber, wenn Sie einen teuren Flug buchen, mit der Bahn 1. Klasse anreisen oder gar mit einem Limousinen-Service vorfahren. Solche Kosten muss der Arbeitgeber nicht zahlen. Unangemessen!

Wer dabei allerdings seine Spesen und auslagen frisiert, riskiert nicht nur Ärger wegen Spesenbetrug und einen Imageschaden – in den meisten Fällen bleiben solche Bewerber dann auch auf allen Auslagen sitzen. Arbeitsrichter haben wenig Verständnis für Luxusreisen von Bewerbungs-Touristen.

Auch Taxifahrten werden nicht übernommen. Ausnahme: In der Anreisebeschreibung des Arbeitgebers wird eine Taxifahrt als Alternative genannt. Dann müssen die Taxikosten bezahlt werden. Ansonsten wird Ihnen zugemutet, dass Sie von der Bus- oder Bahnstation die letzten Meter laufen.

Daher gilt für die Frage, ob und welche Fahrtkosten der Arbeitgeber zahlt: Fragen Sie besser VORHER danach, wer was und wieviel von den Reisekosten erstattet. Das erspart Missverständnisse und Ärger hinterher.

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Wer zahlt die Reisekosten, wenn der der Headhunter einlädt?

Auch das kommt vor: Das suchende Unternehmen engagiert einen Headhunter oder Personalberater, um die vakante Stelle zu besetzen und etwaige Bewerber vorab zu prüfen.

In dem Fall werden Bewerber nicht vom Unternehmen und Arbeitgeber zum Vorstellungsgespräch eingeladen, sondern vom Headhunter. Das wird aber so nicht vom § 670 BGB abgedeckt. Effekt: Der Headhunter ist nicht dazu verpflichtet, die Reisekosten zu erstatten. Auch dann nicht, wenn am Ende ein Arbeitsvertrag zustande kommt.

In dem Fall könnten Bewerber Ihre gesetzlichen Ansprüche auf Kostenübernahme nur gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Sie können sich vorstellen, dass dies einen enormen Aufwand verursacht. Ebenso die Beweispflicht. Das muss dann jeder letztlich selbst entscheiden.

Wer Missverständnisse vermeiden möchte, sollte deshalb auch hierbei die Details der Fahrtkostenübernahme vorher abklären. Vor allem dann, wenn Sie vorhaben, nicht auf die Sparbremse zu drücken und erstklassig anzureisen.

[Bildnachweis: by Shutterstock.com]

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