Kann ich die Elternzeit zurückziehen oder vorzeitig beenden?
Tatsächlich können Arbeitnehmer nach § 16 Abs. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) die Elternzeit vorzeitig beenden. Allerdings nur, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Ansonsten kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Elternzeit wie geplant durchgehalten und beendet wird.
Schließlich hat der Arbeitgeber für die geplante Elternzeit bereits eine Ersatzkraft, eine sogenannte Elternzeitvertretung, eingestellt. Entsprechend benötigt er keine zweite Person auf derselben Stelle.
Wer seine geplante Elternzeit zurückziehen will, muss das schriftlich beantragen. Eine mögliche Formulierung für einen solchen schriftlichen Antrag auf Verkürzung der Elternzeit könnte zum Beispiel so lauten:
Sehr geehrter Frau Personalerin,
hiermit beantrage ich ab TT.MM.JJJJ meine Arbeit wieder aufzunehmen zu können – mit vollen 40 Wochenstunden in der laufenden Elternzeit, sofern dies betrieblich möglich ist.
Ich bitte um eine schriftliche Bestätigung.
Mit freundlichen Grüßen
UNTERSCHRIFT
Und es gibt eine potenzielle Chance mit dem Antrag durchzukommen: Bei einem Härtefall (§ 7 Abs. 2 Satz 3 BEEG) – etwa bei einer schweren Krankheit oder „erheblicher Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Eltern“ – kann der Arbeitgeber seine Zustimmung zur Verkürzung nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern.
Den Antrag muss der Arbeitgeber dann aber innerhalb von vier Wochen ebenfalls schriftlich ablehnen.
Das zweite mögliche, juristische Schlupfloch: eine weitere Schwangerschaft und Geburt während der laufenden Elternzeit. In dem Fall darf die werdende Mutter die Elternzeit abbrechen, um die ihr zustehende Mutterschutzfrist in Anspruch zu nehmen.
In diesem Fall geht die erste Elternzeit in den Mutterschutz wegen des zweiten Kindes über.
Ansonsten bleibt Ihnen noch Teilzeit während der Elternzeit zu beantragen. Auch damit kommen Sie – wenn der Chef zustimmt – früher in den Job zurück.