Wird mein Arbeitsvertrag entfristet, wenn der Sachgrund wegfällt?
Bei der Sachgrundbefristung, also einer Zweckbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBefG) endet das Arbeitsverhältnis gemäß § 15 Abs. 2 TzBefG mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
Zweck einer solchen Befristung mit Sachgrund kann sein:
- Vertretung einer Mitarbeiterin wegen Schwangerschaft.
- Vertretung eines Mitarbeiters in Elternzeit.
- Vertretung eines Mitarbeiters wegen längerer Krankheit.
- Übergangsarbeit bis zur Schließung der Abteilung oder des Betriebs.
In den Nebenabreden eines solchen Vertrags stehen dann häufig Klauseln wie:
Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf seiner Befristung. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wird im Hinblick auf §15 Abs. 5 Teilzeit und Befristungsgesetz ausdrücklich widersprochen.
Fällt bei einem solchen befristeten Arbeitsvertrag (mit Sachgrund) der Sachgrund weg (zum Beispiel weil die Mitarbeiterin nach der Elternzeit nicht in Ihren bisherigen Job zurückkehrt), ändert dies nichts an der Befristung.
Damit der befristete Arbeitsvertrag wirksam wird, kommt es allein auf den Sachgrund an, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden hat. Dass dieser später eventuell wegfällt, war zum Zeitpunkt der Vertragsschließung nicht bekannt. Somit ändert dies nichts an der Wirksamkeit und Gültigkeit des Vertrages. Der Arbeitsvertrag endet damit – wie vereinbart – zum genannten Termin.
Eine automatische Entfristung findet nicht statt.
Eine Entfristung ist nur möglich, wenn beide Parteien einen neuen Arbeitsvertrag schließen. In dem Fall könnte der Arbeitgeber sogar abermals einen Vertrag mit Sachgrund befristen.