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Muss mein Arbeitszeugnis mindestens gut sein?

Für Arbeitszeugnisse gelten zwei Regeln: Sie müssen wahr sein. Und sie müssen wohlwollend sein. Darauf haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch. Der gilt allerdings nicht für die Noten. Allerdings haben Gerichte inzwischen entschieden, dass ein Arbeitszeugnis mindestens „befriedigend“ (Note 3) sein muss. Danach dreht sich die Beweislast um…


Muss mein Arbeitszeugnis mindestens gut sein?

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Muss mein Arbeitszeugnis mindestens gut sein?

Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, sobald seine Tätigkeit endet. Danach sind Arbeitgeber per Gesetz verpflichtet, das Zeugnis wahrheitsgemäß und wohlwollend zu formulieren. Die genauen Formulierungen sind allerdings nicht festgelegt. Dasselbe gilt für die Noten.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts müssen Arbeitszeugnisse heute mindestens „befriedigend“ (Zeugniscode: „zur vollen Zufriedenheit“) sein (BAG-Urteil, 9 AZR 584/13).

Hintergrund war ein Rechtsstreit beim Arbeitsgericht Berlin, wobei festgestellt wurde, dass inzwischen rund 86,6 Prozent der erteilten Zeugnisse „gut“ oder besser seien. Die Arbeitnehmerin verlangte daraufhin ein mindestens gutes Zeugnis – im Revisionsverfahren blieb sie jedoch erfolglos.

Heißt konkret für das Arbeitszeugnis und dessen Noten:

  • Wer durchschnittliche Leistungen erbracht hat, hat auch nur Anspruch auf die Note „befriedigend“.
  • Will der Arbeitgeber Ihnen ein schlechteres Zeugnis ausstellen, muss dies der Arbeitgeber begründen und belegen.
  • Wollen Sie als Arbeitnehmer hingegen ein „gutes“ („zur vollsten Zufriedenheit“) oder gar „sehr gutes“ („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Zeugnis, dreht sich die Beweislast herum. Nun müssen SIE belegen, dass Ihre Leistungen besser als durchschnittlich waren.

Das ist in der Praxis sicher schwer, aber nicht unmöglich, falls Sie hierbei auf messbare Kosteneinsparungen oder Umsatzsteigerungen verweisen können.

Ansonsten sollten Sie lieber darauf achten, dass das Arbeitszeugnis eine Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel enthält.

Auch hierzu hat das BAG zwar entschieden, dass dies nicht zu einem wohlwollenden Zeugnis gehört und deshalb der Arbeitgeber dazu nicht verpflichtet ist. Es sieht aber deutlich besser aus, wenn der Ex-Arbeitgeber Ihr Ausscheiden bedauert und Ihnen für die Zukunft Erfolg wünscht…

[Bildnachweis: baranq by Shutterstock.com]

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