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Wann kann ich nach der Probezeit kündigen?

Mit dem neuen Job beginnt in der Regel eine sogenannte Probezeit. Sie kann bis zu sechs Monate dauern und bietet Arbeitnehmer wie Arbeitgeber die Chance, sich gegenseitig besser kennenzulernen und zu prüfen, ob die Zusammenarbeit wirklich funktioniert. Entsprechend gilt in der Probezeit noch kein Kündigungsschutz. Bedeutet: Beide Seiten können den Arbeitsvertrag in der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen – ohne Angabe von Gründen. Danach allerdings setzt der gesetzliche Kündigungsschutz ein – mit den vorgeschriebenen Kündigungsfristen…


Wann kann ich nach der Probezeit kündigen?

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Warum gibt es eine Probezeit im Arbeitsvertrag?

Als Probezeit gilt laut Definition jener Zeitraum, in dem zwei Vertragspartner sich darauf geeinigt haben, dass ein geschlossenes Rechtsverhältnis (zum Beispiel der Arbeitsvertrag) unter deutlich einfacheren Voraussetzungen wieder beendet werden kann.

Die Probezeit (auch als Pro­be­ar­beits­verhält­nis bezeichnet) muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt und vereinbart werden. Eine typische Formulierung hierfür könnte zum Beispiel lauten:

Es wird eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Sie beginnt mit dem Arbeitsvertrag und endet oh­ne dass es ei­ner Kündi­gung be­darf mit dem Ab­lauf des TT.MM.JJJJ. Während der Probezeit kann das Angestelltenverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Probezeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber übrigens nicht. Dies wird zwar häufig angenommen, da es in der Praxis die Regel ist, eine Probezeit zu vereinbaren. Eine Pflicht dazu besteht aber nicht.

Eine Ausnahme stellt hier die Berufsausbildung dar, die zwingend mit einer Probezeit zu beginnen hat, wie es in § 20 des Berufsbildungsgesetzes geregelt ist.

Der wichtigste Grund für eine Probezeit ist aber das schon angesprochene gegenseitige bessere Kennenlernen. Die Probezeit stellt also für beide Seiten – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – eine wichtige Test- und Orientierungsphase dar. Das noch ungefestigte Arbeitsverhältnis kann zur Not aber eben auch schnell wieder gelöst werden.

Als Arbeitnehmer sollten Sie für sich daher diese probezeitrelevanten Fragen unbedingt beantworten:

  • Ist dies hier wirklich mein Traumberuf und Traumarbeitsplatz?
  • Komme ich mit dem sozialen Umfeld – den Kollegen und dem Chef – zurecht?
  • Fühle ich mich insgesamt wohl und wertgeschätzt?
  • Gefallen mir der Job, die Arbeitsinhalte und Herausforderungen?
  • Beherrsche ich das, was ich mache – oder kann ich es in absehbarer Zeit lernen?
  • Sehe ich für mich hier mittel- bis langfristig Zukunftsperspektiven und Entwicklungschancen?

Solche Fragen können Sie natürlich unmöglich alle am ersten Tag beantworten. Es ist vielmehr ein permanenter Prozess, der Sie im Verlauf der Probezeit begleiten soll. Nehmen Sie sich ruhig die Zeit dafür. Laut Untersuchungen scheitern aktuell zwischen 20 und 25 Prozent der Arbeitsverhältnisse in der Probezeit. Das kann für beide Seiten aber auch etwas Gutes sein.

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Wann kann ich NACH der Probezeit kündigen?

Sobald die Probezeit beendet ist, gilt die Kündigungsfrist. Diese bemisst sich per Gesetz, durch den Arbeitsvertrag beziehungsweise Tarifvertrag.

Generell gilt: Enthält der Arbeitsvertrag keinerlei Regelungen zu Fristen oder verweist er bereits auf das Gesetz, so gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Vier Wochen entsprechen hierbei allerdings nicht einem vollen Monat, sondern genau 28 Arbeitstagen.

Ausnahmen bilden Kleinbetriebe, die regelmäßig nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen. Hier kann der Arbeitsvertrag festlegen, dass die 4-wöchige Kündigungsfrist durch den Arbeitnehmer nicht nur zum 1. und 15. eines Monats, sondern ohne festen Kündigungstermin geschehen kann.

Ebenso gibt es für Aushilfstätigkeiten Sonderregelungen, wenn diese einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten. In diesem Fall kann im jeweiligen Arbeitsvertrag auch eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

Diese gesetzlichen Kündigungsfristen können zudem durch (tarif-)vertragliche und damit längere Kündigungsfristen ausgehebelt werden. Da in Deutschland Vertragsfreiheit besteht, gelten für beide Parteien immer jene Fristen, die im Arbeitsvertrag stehen. Oft finden sich hier sogenannte dynamische Fristen.

Heißt: Sie verlängern sich mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Wird im Arbeitsvertrag eine solch lange Kündigungsfrist vereinbart, ist diese von beiden Parteien gleichermaßen einzuhalten.

Das wird für Arbeitnehmer dann zum Bumerang, falls diese ihre Kündigungsfrist verkürzen beziehungsweise wegen eines Jobwechsels vorzeitig aus dem alten Arbeitsvertrag kommen wollen. In der Mehrheit der Fälle geht dies nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.

Der hat dafür aber auch einen Nachteil: Seine gesetzliche Kündigungsfrist verlängert mit längerer Betriebszugehörigkeit. So beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitgeber wenn das Arbeitsverhältnis in dem Unternehmen…

  • zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats.
  • fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
  • acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats.
  • zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats.
  • zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats.
  • 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats.
  • 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Aus dieser Übersicht können Sie zudem entnehmen, dass der Zeitpunkt der Kündigung großen Einfluss auf die tatsächliche Dauer der Kündigungsfrist haben kann.

PS: Zum erfolgreichen Berufseinstieg haben wir für Sie noch eine Checkliste zum Arbeitsvertrag mit vielen Fragen und Antworten zusammengefasst, die Sie sich gerne hier kostenlos als PDF herunterladen können.

Weitere Tipps für die Probezeit:
[Bildnachweis: 2p2play by Shutterstock.com]

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