Wann gilt was: die gesetzliche Kündigungsfrist oder die im Arbeitsvertrag?
Falls das Arbeitsverhältnis nicht fristlos (sogenannte außerordentliche Kündigung) gekündigt wird, beginnt die wirksame Kündigungsfrist erst, nachdem die Kündigung schriftlich (!) ausgesprochen wurde und beim Empfänger als zugegangen (!) gilt.
Diese Kündigungsfrist soll beiden Parteien helfen, sich frühzeitig auf das Ende des Arbeitsverhältnisses einzustellen.
Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt dabei zunächst für beide Vertragsparteien vier Wochen bis zum 15. des Monats oder zum Ende des Kalendermonats.
Lediglich für ArbeitGEBER steigen die Kündigungsfristen jedoch mit zunehmender Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. So betragen diese je nach Beschäftigungsdauer…
- Seit 2 Jahren beschäftigt: 1 Monat Kündigungsfrist zum Monatsende
- Seit 5 Jahren beschäftigt: 2 Monate Kündigungsfrist zum Monatsende
- Seit 8 Jahren beschäftigt: 3 Monate Kündigungsfrist zum Monatsende
- Seit 10 Jahren beschäftigt: 4 Monate Kündigungsfrist zum Monatsende
- Seit 12 Jahren beschäftigt: 5 Monate Kündigungsfrist zum Monatsende
- Seit 15 Jahren beschäftigt: 6 Monate Kündigungsfrist zum Monatsende
- Seit 20 Jahren beschäftigt: 7 Monate Kündigungsfrist zum Monatsende
Innerhalb dieser Kündigungsfristen besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort.
Den Vertragsparteien steht es allerdings frei eine längere Kündigungsfrist als die gesetzliche zu vertraglich zu vereinbaren. Diese gilt dann auch für beide Seiten verbindlich. Eine kürzere vertragliche Kündigungsfrist als die gesetzliche Kündigungsfrist ist hingegen nicht rechtswirksam zu vereinbaren.
Falls eine längere Kündigungsfrist Anwendung findet – Sie aber dennoch früher aus dem alten Arbeitsvertrag wollen (zum Beispiel wegen eines Jobwechsels), lohnt sich ein Blick in die jeweiligen Klauseln. Sind diese unzulässig (etwa weil eine längere Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer als für den Arbeitgeber vereinbart wurde), so ist die Vereinbarung nichtig – und es gilt wieder die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen.
Im Zweifelsfall sollten Sie sich beim Verfassen des Kündigungsschreibens an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden, der die Wirksamkeit der Vereinbarungen im Arbeitsvertrag prüfen kann.