Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis kündigen, während der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist. Eine gesetzliche Regelung, die das Kündigungsrecht hierfür einschränkt, existiert – entgegen landläufiger Meinung – nicht. Sogar die Krankheit selbst kann ein veritabler Kündigungsgrund sein. Die sogenannte krankheitsbedingte Kündigung ist allerdings an strenge Auflagen und Voraussetzungen gebunden. Ihr Chef kann Sie während der Krankheit kündigen, wenn…
Anzeige Kann mir der Chef während der Krankheit kündigen?
Für viele Arbeitnehmer ist das eine Horrorvorstellung – und ein Gefühl von bodenloser Ungerechtigkeit: Da ist man schon krank und krankgeschrieben – und dann wird einem auch noch der Job gekündigt. Zum Krankenbett gibt’s noch die Kündigung dazu – na, vielen Dank!
Aber ist das überhaupt erlaubt: Darf der Arbeitgeber Mitarbeiter während der Krankheit kündigen?
Der Reihe nach…
Zunächst einmal ist zwischen den einzelnen Kündigungsarten zu unterscheiden. Dabei werden im Arbeitsrecht vor allem fünf Kündigungsgründe unterschieden:
Ordentliche Kündigungsarten
- Die verhaltensbedingte Kündigung
- Die personenbedingte Kündigung
- Die krankheitsbedingte Kündigung
- Die betriebsbedingte Kündigung
Außerordentliche Kündigungsart
- Die fristlose Kündigung
(siehe Kasten – einfach mit den orangen Pfeilen durchblättern für weitere Erläuterungen)
Die verhaltensbedingte Kündigung
Dauerhaftes Zuspätkommen, Blaumachen (ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), Beleidigung von Vorgesetzten, sexuelle Belästigung, Alkoholkonsum trotz Alkoholverbots, Rauchen trotz Rauchverbots, eine unzulässige Nebentätigkeit oder ein anderes vertragswidriges Verhalten können zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen.
Eine solche Kündigung muss aber verhältnismäßig sein. Das bedeutet: Es darf für den Arbeitgeber kein milderes Mittel geben, mit dem er die Störung des Arbeitsverhältnisses beseitigen kann – etwa eine Ermahnung, Abmahnung oder Versetzung. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist also nur vertretbar, wenn das Interesse das Arbeitgebers an einer Kündigung das Interesse des Arbeitnehmers an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses überwiegt.
Achtung: Nach der verhaltensbedingten Kündigung kann die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit von zwölf Wochen verhängen. Folge: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld verringert sich.
Das ausführliche Dossier dazu finden Sie hier:
Die personenbedingte Kündigung
Viele denken irrtümlich, die personenbedingte Kündigung sei mit (schlechten) Leistungen des Arbeitnehmers verbunden. Richtig ist: Eine solche Kündigung kann nur ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Eigenschaften oder Fähigkeiten, nicht mehr in der Lage ist, die Aufgaben des Arbeitsvertrags zu erfüllen (aus gesundheitlichen Gründen oder wegen eines schweren Unfalls).
In dem Fall muss die Genesungs-Prognose durch einen Arzt negativ sein. Heißt: Ist kurzfristige Besserung zu erwarten, darf KEINE personenbedingte Kündigung ausgesprochen werden. Zudem müssen vorab mildere Mittel geprüft werden: Also zum Beispiel eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz, der den Eignungen entspricht oder eine Umschulung, um die Weiterbeschäftigung zu ermöglichen.
Das ausführliche Dossier dazu finden Sie hier:
Die krankheitsbedingte Kündigung
Wer krank ist, kann aus diesem Grund nicht gekündigt werden. Diese Meinung ist weit verbreitet – und falsch. Die krankheitsbedingte Kündigung ist kann unter bestimmten Umständen auch Arbeitsverhältnisse beenden, die unter den Kündigungsschutz fallen.
Die krankheitsbedingte Kündigung ist mit der personenbedingten eng verwandt. Entsprechend müssen auch hier drei Voraussetzungen erfüllt sein: Eine negative Gesundheitsprognose. Heißt: Der Arbeitgeber kann belegen, dass der Mitarbeiter künftig seine Arbeitsleistung krankheitsbedingt nicht (mehr) erfüllen kann. Zudem müssen die Betriebsabläufe durch die Krankheit massiv Schaden nehmen (sog. Interesssenbeeinträchtigung). Und schließlich muss der Arbeitgeber nachweisen, dass es ihm nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten und es keine andere Möglichkeit der Weiterbeschäftigung gibt (sog. Interessenabwägung).
Das ausführliche Dossier dazu finden Sie hier:
Die betriebsbedingte Kündigung
Aufträge bleiben aus, eine Standort muss geschlossen werden oder der Arbeitgeber muss die Insolvenz anmelden. Diese und weitere Ursachen können mögliche Kündigungsgründe für eine betriebsbedingte Kündigung sein, mit der der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beendet.
Man spricht hierbei auch davon, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen. Eine allgemeine wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens oder jüngste Umsatzeinbrüche reichen als Begründung allerdings nicht aus. Der Arbeitgeber muss hierfür konkrete (und langfristige) Gründe und Zahlen präsentieren. Die Hürde für eine betriebsbedingte Kündigung liegt also hoch. Der besondere Kündigungsschutz beispielsweise für Betriebsrat, Schwangere oder Menschen mit einer Behinderung besteht zudem weiter.
Das ausführliche Dossier dazu finden Sie hier:
Die fristlose Kündigung
Hierbei handelt es sich juristisch nicht mehr um eine ordentliche, sondern um eine außerordentliche Kündigung. Die fristlose Entlassung ist zugleich die wohl drastischste Form der Kündigung. Sie kann daher nur in besonders schweren Fällen ausgesprochen werden.
Zu den Gründen für eine fristlose Kündigung gehören beispielsweise eine Straftat (Diebstahl, Bestechung, Betrug, Unterschlagung, …) oder ein erheblicher Pflichtverstoß (Betriebsspionage, Rufschädigung, …), der die weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber unmöglich macht. In den meisten Fällen muss der Chef aber zuvor eine Abmahnung aussprechen, die den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinweist und ihm klarmacht, dass weitere Verstöße Konsequenzen haben. Betriebsspionage, schwerer Diebstahl und schwere Beleidigungen („Sie Arschloch!“) können mitunter aber zur sofortigen Entlassung führen.
Das ausführliche Dossier dazu finden Sie hier:
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Eine Krankheit verhindert also grundsätzlich nicht, dass eine Kündigung ausgesprochen wird. Sogar wegen der Krankheit selbst kann man entlassen werden. Allerdings muss der Kündigungsgrund selbst immer zulässig sein.
Die krankheitsbedingte Kündigung ist – wie im Kasten schon genannt – an strenge Auflagen gebunden. Zwar kann der Chef jemandem, der häufig oder lange fehlt, unter bestimmten Voraussetzungen während der Krankheit kündigen. Dazu muss die Krankheit aber eben die im Arbeitsvertrag versprochene Arbeitsleistung erheblich einschränken und es darf für den betroffenen Mitarbeiter auch keine andere Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb geben.
Aber – und das muss man hier klar sagen: Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist eben kein Kündigungshindernis. Man kann durchaus seinen Job verlieren, während man krank beziehungsweise krankgeschrieben ist.
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