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Mein Kind ist krank. Welche Rechte habe ich?

Ist das Kind krank, fühlen sich Arbeitnehmer in der Bredouille: Selbst völlig gesund, können sie den kleinen Wurm nicht sich selbst überlassen – gleichzeitig warten auf der Arbeit womöglich dringende Aufgaben. Welche Rechte haben Sie als Mutter oder Vater, wenn Ihr Kind krank ist? Dürfen Sie einfach zuhause bleiben? Sind Gehaltseinschränkungen damit verbunden und was passiert bei längerer Krankheit? Was das Arbeitsrecht dazu sagt…


Mein Kind ist krank. Welche Rechte habe ich?

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Kind ist krank: Dürfen Arbeitnehmer zuhause bleiben?

Die kurze Antwort darauf lautet: ja. Es sind vor allem diese zwei Paragraphen, die Eltern von kranken Kindern die Abwesenheit von der Arbeit gestatten. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um leibliche Kinder handelt oder Stief- beziehungsweise Adoptivkinder:

  • Paragraph 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die vorübergehende Verhinderung, sofern Arbeitnehmer „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ an ihrer Dienstleistung verhindert sind. Allerdings bleibt die genaue Dauer ungeklärt.
  • Deutlich konkreter werden Anspruch und Dauer von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes in Paragraph 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) geregelt:
    • Verheiratete Arbeitnehmer

      Zehn Kinderkrankentage pro Kind stehen verheirateten Arbeitnehmern jeweils pro Kalenderjahr zu. Bei zwei Kindern können Sie also jeweils 20 Tage insgesamt zuhause ein krankes Kind versorgen. Kommen weitere Kinder hinzu, ist der Anspruch auf maximal 25 Tage im Jahr begrenzt.

    • Alleinerziehende Arbeitnehmer

      20 Tage Freistellung pro Kind stehen Alleinerziehenden zu, bei mehreren Kindern wird die Dauer auf 50 Tage begrenzt.

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Müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein?

Die gesetzlichen Regelungen, inwieweit Arbeitnehmer zuhause bleiben können, wenn das Kind krank ist, gelten für den absoluten Notfall. Folgende Voraussetzungen müssen daher gegeben sein:

  • Sie und Ihr Kind müssen in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sein.
  • Ihr Kind ist 12 Jahre alt (oder jünger) oder behindert und auf Hilfe angewiesen.
  • Keine andere Person im Haushalt – etwa Großeltern oder Au-pair – können sich um das Kind kümmern.
  • Sie brauchen ein ärztliches Attest als Nachweis, dass Ihr Kind krank ist und Betreuung benötigt.

Was nun, wenn Ihr krankes Kind älter als zwölf Jahre ist? Sofern Ihr Teenager nicht gerade eine akute Lungenentzündung hat, dürften Sie bei Kindern in dem Alter Schwierigkeiten haben, ein Fernbleiben von der Arbeit zu argumentieren. Zumindest besteht kein Anspruch mehr auf Kinderkrankengeld.

Sie können allerdings § 616 BGB bemühen und aus unverschuldeten, persönlichen Gründen der Arbeit für kurze Zeit fernbleiben – denn das deckt auch die Pflege eines kranken Kindes ab. Das Alter des Kindes ist hier unerheblich und sofern Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag diesen Paragraphen nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, ist Ihr Chef zur Vergütung verpflichtet. Anderenfalls besteht die Option, Urlaub einzureichen oder um unbezahlten Urlaub zu bitten.

Leben andere Verwandte in der Nähe oder im selben Haushalt (Großeltern oder ältere Geschwister), muss der Chef den Pflegetag auch nicht akzeptieren. Fremden müssen Sie Ihr Kind hingegen nicht anvertrauen. Sind Sie übrigens selbständig, greift diese Regelung ebenfalls nicht, da Sie dann in einer privaten Krankenkasse versichert sind. Allerdings gibt es für solche Fälle entsprechende Zusatzversicherungen.

Wann müssen Eltern die Krankheit des Kindes nachweisen?

Vorsicht ist bei der Nachweispflicht angesagt: Für erkrankte Arbeitnehmer gilt nach dem Gesetz erst ab dem dritten Tag der Nachweis eines ärztlichen Attests. Für erkrankte Kinder sieht das anders aus: Hier besteht vom ersten Tag an eine Anzeige- und Nachweispflicht.

Sie müssen Ihren Chef darüber informieren, dass Sie wegen eines erkrankten Kindes zuhause bleiben und wie lange. Außerdem benötigen Sie für das Kind eine Krankschreibung vom Kinderarzt. Ein Verstoß gegen diese Nachweispflicht kann eine Abmahnung und bei wiederholtem Vorkommen eine verhaltensbedingte Kündigung nach sich ziehen.

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Kind ist krank: Bekomme ich mein Gehalt weitergezahlt?

Diese Frage lässt sich nicht ganz leicht beantworten: Rechtlich betrachtet haben Sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeit durch den Arbeitgeber im Falle einer Erkrankung Ihres Kindes. Mit der Freistellung ist allerdings nicht automatisch eine Vergütung festgelegt.

Wie bereits erwähnt, regelt § 616 BGB, dass Arbeitnehmer, die „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ an ihrer Dienstleistung verhindert sind, ihren Anspruch auf Vergütung nicht verlieren. In dem Fall wäre eine bezahlte Freistellung gegeben.

Allerdings wird „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ unterschiedlich ausgelegt, mal werden darunter zehn Tage Abwesenheit verstanden, dann wiederum ist das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Ansicht, dass damit fünf Tage Abwesenheit gemeint seien (BAG 5.8.2014 – 9 AZR 878/12).

Dazu kommt, dass Arbeitgeber an diese Regelungen nicht gebunden sind. Vielmehr hängt die bezahlte Freistellung häufig von der Art des Tarif- oder Arbeitsvertrages und den darin enthaltenen Sonderregelungen ab. Und diese können auch den Anspruch nach § 616 BGB einschränken oder sogar ganz ausschließen.

Um im Falle einer solchen Klausel keine allzu großen finanziellen Einbußen zu haben, können Eltern bei Ihrer Krankenkasse das sogenannte Kinderkrankengeld (auch Kinderpflege-Krankengeld genannt) beantragen. Das ersetzt den ausgefallenen Lohn zwar nicht vollständig, aber immerhin bis zu 70 Prozent.

Es gibt außerdem zwei Konstellationen, in denen in jedem Fall gezahlt wird:

  • Sie sind in der Ausbildung und haben kleine Kinder: Dann haben Sie bis zu sechs Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
  • Sie haben ein schwerstkrankes Kind: In diesem Fall wird das Kinderkrankengeld zeitlich unbefristet bezahlt.
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Was passiert bei ausgeschöpften Krankheitstagen?

Der eine oder andere kommt vielleicht auf die Idee, selbst eine Krankheit vorzuspielen, weil die Krankheitstage fürs Kind bereits ausgeschöpft sind oder Sie nicht schon wieder auf der Arbeit anrufen und sich wegen Ihres kranken Kindes krank melden wollen.

Doch Vorsicht: Das Vorspielen einer eigenen Erkrankung ist kein Kavaliersdelikt. Fliegen Sie auf, kann das im Zweifel ein Grund zur fristlosen Kündigung sein.

Die legale Alternative: Hat ein Partner seine zehn jährlichen Fehltage ausgeschöpft, kann er versuchen, sich die Tage vom Partner übertragen zu lassen. Dafür müssen allerdings beide Elternteile in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein.

Auch geht die Übertragung nur, wenn der Elternteil seine Krankheitstage für die Betreuung des erkrankten Kindes aus beruflichen Gründen nicht selbst übernehmen kann. Um Stress zu vermeiden, sollten Sie die Übertragung der Krankheitstage mit beiden Arbeitgebern abstimmen.

Wird von der Krankenkasse eine Haushaltshilfe eingestellt?

Üblicherweise nicht. Um Ihren arbeitsvertraglichen Pflichten nachkommen zu können, müssen Sie entweder beispielsweise als Alleinerziehende die 20 Krankentage ausschöpfen oder schlimmstenfalls in den sauren Apfel beißen und Lohneinbußen hinnehmen.

Eine Alternative wäre höchstens, wenn Sie mit Ihrem Chef sprechen und die Arbeit im Homeoffice vereinbaren.

Eine Haushaltshilfe bezahlt die Krankenkasse nur unter extrem seltenen Bedingungen, in denen Sie selbst nicht in der Lage sind, sich um Ihre kranken Kinder zu kümmern. Etwa, weil Sie selbst krank sind oder eine Kur machen.

Was passiert, wenn Partner und Kind krank sind?

Die nächste Grippewelle rollt an und für gewöhnlich bleibt keiner verschont, wenn es einmal jemanden in der Familie erwischt hat. Wenn ein Elternteil und ein Kind erkrankt sind, darf dann der gesunde Partner der Arbeit fernbleiben, um die kranke Familie zu pflegen?

Grundsätzlich darf der gesunde Partner – mit entsprechendem ärztlichen Attest – zum Pflegen zuhause bleiben. Unklar ist wie oben angesprochen, ob diese Freistellung bezahlt wird. Für den Fall, dass das Kind unter 12 Jahre alt oder behindert ist, kann bei der Krankenkasse eine Haushaltshilfe beantragt werden – in dem Fall muss der gesunde Elternteil arbeiten gehen.

Welche Hilfsangebote gibt es?

Ist das Kind bereits zum dritten Mal in diesem Quartal krank, fällt es manchem nicht ganz leicht, erneut um Pflegetage für das kranke Kind zu bitten. Erst recht nicht, wenn die Beendigung wichtiger Projekte ansteht oder Ihr Ausfall nur schlecht kompensiert werden kann. Am besten, Sie betrachten die Sache von beiden Seiten:

Sofern ein gesetzlicher Anspruch besteht und Ihr Arbeitsvertrag diesen nicht ausschließt, haben Sie ein berechtigtes Interesse daran, Ihr krankes Kind zu versorgen. Gleichwohl sollten Sie gereizte Trotzreaktionen auf der Arbeit vermeiden, schließlich ist allen an einem angenehmen Betriebsklima gelegen.

Ein Kompromiss wäre, wenn Sie Ihre Unterstützung von Zuhause anbieten, etwa im Homeoffice arbeiten oder anbieten, im Notfall telefonisch erreichbar zu sein. Für ganz dringende Fälle bieten viele Städte mittlerweile die Möglichkeit, sich über einen Verein oder den Kindernotbetreuungsdienst Hilfe zu organisieren:

In allen Fällen wünschen wir: Gute Besserung!

[Bildnachweis: LightField Studios by Shutterstock.com]


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