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Gibt es eine Lohnfortzahlung bei Erkrankung des Kindes?

Eltern kennen das: Der Sprössling ist kurzfristig krank geworden und liegt mit Grippe oder eitriger Mandelentzündung im Bett. Was nun? Die frohe Botschaft lautet: Sie können zuhause bleiben und auf Ihr krankes Kind aufpassen. Arbeitgeber oder Krankenkassen springen finanziell ein und zahlen Ihnen eine Lohnfortzahlung bei Erkrankung des Kindes – auch bekannt als Kinderkrankengeld. Allerdings erhalten Sie es nicht unbegrenzt lang…


Gibt es eine Lohnfortzahlung bei Erkrankung des Kindes?

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Wann habe ich Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Erkrankung des Kindes?

Zunächst zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber weiterhin Gehalt, wenn Sie sich zuhause um Ihren kranken Sohn oder Ihre kranke Tochter kümmern – allerdings nur für fünf Arbeitstage. Viele Arbeitgeber lassen allerdings Klauseln in die Arbeitsverträge hineinschreiben, in denen die bezahlte Freistellung ausgeschlossen wird.

In diesem Fall springt die gesetzliche Krankenkasse ein. Die Krankenkasse zahlt gesetzlich Versicherten Kinderkrankengeld für bis zu 50 Tage im Jahr (siehe nächste Frage). Vorausgesetzt, das erkrankte und pflegebedürftige Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet. Falls Ihr Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist, entfällt die Altersgrenze.

Außerdem muss das Kind im eigenen Haushalt leben und keine andere Person die Betreuungsaufgabe übernehmen können. Wenn etwa Oma oder Opa daheim leben, kämen sie theoretisch dafür infrage. Und um Kinderkrankengeld zu erhalten, muss Ihr Kind selbst ebenfalls gesetzlich krankenversichert sein, zum Beispiel über die Familienversicherung. Bei privat versicherten Kindern stehen Ihnen als Eltern andere Leistungen zu.

Wie viele freie Tage stehen mir pro krankem Kind zu?

Jedes Elternteil hat Anspruch auf Kinderkrankengeld an maximal 10 Tagen pro Jahr. Bei zwei Kindern gibt es einen Anspruch auf 20 Tage pro Jahr und ab drei Kindern auf maximal 25 Tage im Jahr. Alleinerziehende können jedes Jahr maximal 20 Tage ihre Kinder zuhause betreuen und gleichzeitig Kinderkrankengeld kassieren, bei mehr als zwei Kindern maximal 50 Tage jährlich.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es in Paragraph 616: Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Kann man freie Tage von einem Elternteil auf das andere überschreiben?

Das ist prinzipiell möglich. Allerdings benötigen Eltern dafür die Zustimmung BEIDER Arbeitgeber, sowohl die des Arbeitgebers des Vaters als auch die des Arbeitgebers der Mutter. Verweigert einer von beiden seine Zustimmung, ist eine Überschreibung nicht möglich. Zudem müssen beide Elternteile gesetzlich krankenversichert sein. Auf die Großeltern des Kindes können hingegen keine Urlaubstage überschrieben werden.

Eine Alternative ist es, mit seinem Arbeitgeber Home-Office-Tage zu vereinbaren. So kann man arbeiten und – sofern praktisch möglich – sich gleichzeitig zuhause um das Kind kümmern, ohne Urlaubstage zu opfern. Für diese Lösung sind Sie als Arbeitnehmer aber ausdrücklich auf die Zustimmung Ihres Arbeitgebers angewiesen.

Die letzte Option wäre es, den regulären Jahresurlaub für die Betreuung Ihres kranken Kindes zu verwenden. Arbeitnehmer haben in Deutschland bei einer Fünf-Tage-Woche gesetzlichen Anspruch auf mindestens 20 Urlaubstage. Üblich sind aber mehr Urlaubstage, oftmals liegen sie bei 30 Tagen im Jahr.

Wie wird das Kinderkrankengeld berechnet?

Sie erhalten über das Kinderkrankengeld 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettogehalts. Falls Sie in den letzten zwölf Monaten Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld erhalten haben, bekommen Sie sogar 100 Prozent. Die Zahlung darf aber 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten. Im Jahr 2019 belief sich der Höchstsatz demnach auf 105,88 Euro pro Tag.

Krankenversicherungsbeiträge fallen in der Zeit, in der Sie Kinderkrankengeld beziehen, nicht an. Arbeitnehmer zahlen aber den halben Beitrag zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, die andere Hälfte übernimmt die Krankenkasse.
vgwort

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Was muss ich tun, wenn ich mein krankes Kind zuhause betreuen will?

Sie müssen Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass und wie lange Sie wegen Ihres erkrankten Kindes vermutlich ausfallen. Mit Ihrem Kind suchen Sie dann einen Arzt auf und lassen sich ein Attest ausstellen. Die Bescheinigung legen Sie Ihrem Arbeitgeber vor. Tun Sie das nicht, kann dies bis zu einer Abmahnung oder im Wiederholungsfall gar zu einer Kündigung führen.

Das ärztliche Attest reichen Sie bei Ihrer Krankenkasse ein. Erst dann kann das Kinderkrankengeld ausgezahlt werden.

Darf ich meinen Arbeitsplatz kurzfristig verlassen, wenn mein Kind erkrankt?

Ja. Sie können Ihren Arbeitsplatz kurzfristig verlassen, um Ihr Kind zum Beispiel aus der Kita oder dem Kindergarten abzuholen, wenn es erkrankt ist – auch dann, wenn das Kind schon älter als zwölf Jahre alt ist.

Voraussetzung ist, dass keine andere im Haushalt lebende Person diese Aufgabe abnehmen kann. Und Sie müssen Ihren Arbeitgeber unverzüglich darüber unterrichten.

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Wann habe ich sonst Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Grundsätzlich haben alle Arbeitnehmer und Auszubildende Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen. Dazu zählen auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigte. Dies regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz.

Allerdings besteht der Anspruch erst, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen Bestand hatte. Die Wartezeit kann durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung verkürzt werden. Dabei geht es wohlgemerkt um das Szenario, dass der Arbeitnehmer selbst krank ist – und nicht etwa Kinder oder andere Angehörige.

[Bildnachweis: Tomsickova Tatyana by Shutterstock.com]

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