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Auf was muss ich im Aufhebungsvertrag achten?

Ein Aufhebungsvertrag hat vor allem für den Arbeitgeber Vorteile. Er kann einen unliebsamen Mitarbeiter loswerden – ganz ohne juristische Geplänkel. In manchen Fällen geht die Initiative aber auch vom Arbeitnehmer aus. Immerhin kann dieser per Aufhebungsvertrag flugs in ein neues Unternehmen wechseln – und sogar noch eine hübsche Abfindung mitnehmen. Eine runde Sache wird der Aufhebungsvertrag für Sie aber nur, wenn…


Auf was muss ich im Aufhebungsvertrag achten?

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Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Der Aufhebungsvertrag ist eine Alternative zur Kündigung. Durch ihn regeln Arbeitgeber und Arbeitnehmer dessen vorzeitiges Ausscheiden aus dem Unternehmen.

Wichtig: Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung, die nur in beiderseitigem Einverständnis getroffen werden kann. Kein Arbeitgeber der Welt kann Sie dazu zwingen, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben!

Lassen Sie sich daher niemals unter Druck setzen. Sollten Sie tatsächlich spontan zu einem Gespräch gebeten und dort gedrängt werden, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, ist dieser rechtlich unwirksam. Arbeitnehmer dürfen bei einer Vertragsunterzeichnung nicht überrumpelt werden. Folgendes sollten Sie noch beachten…

Ein Aufhebungsvertrag…

  • sieht keine Kündigungsfristen vor. Das Arbeitsverhältnis kann somit auch sehr kurzfristig beendet werden, möglicherweise noch am selben Tag.
  • enthält keinen gesetzlichen Kündigungsschutz. Soziale Kriterien wie Ihr Alter, die Länge der Betriebszugehörigkeit oder eine mögliche Schwangerschaft oder Schwerbehinderung sind für die Ausgestaltung des Aufhebungsvertrags unerheblich.
  • schließt kein Mitspracherecht des Betriebsrats ein. Der Betriebsrat prüft bei einem Aufhebungsvertrag – anders als bei einer Kündigung – nicht, ob soziale Kriterien ausreichend angelegt wurden.
  • ist nur wirksam, wenn er in Schriftform aufgesetzt und von beiden Seiten unterschrieben wurde. Aufhebungsverträge per E-Mail, Fax oder auf mündlichem Wege sind rechtlich dagegen nicht bindend.
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Was gehört in den Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag kann kurz und knapp – oder aber sehr umfassend sein. Wichtig, dass Sie als Arbeitnehmer wesentliche Aspekte nicht vergessen. Das könnte Sie teuer zu stehen kommen.

Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag aushandeln, sollten Sie folgende Punkte berücksichtigen und entsprechende Regelungen dazu vereinbaren:

  • Beendigungsdatum des Arbeitsvertrags: Wird das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst oder sieht es eine Frist vor?
  • Grund für die Beendigung: Gibt es gute Gründe, die gegen eine Sperrzeit durch die Arbeitsagentur sprechen? (siehe auch übernächste Frage)
  • Abfindung: Wie hoch ist sie?
  • Freistellung: Wird der Mitarbeiter bis zu seinem Ausscheiden freigestellt oder soll er bis dahin weiterarbeiten?
  • Resturlaub: Hat der Mitarbeiter welchen? Wenn ja, kann bzw. soll der Resturlaub mit der Freistellung kombiniert werden?
  • Sonderzahlungen: Sollen Sie für das laufende Jahr noch gezahlt werden oder verzichtet der Arbeitnehmer – gegen eine Entschädigung – darauf?
  • Dienstwagen: Darf der Arbeitnehmer ihn bis zum Vertragsende weiterfahren oder soll er ihn sofort zurückgeben?
  • Diensthandy: Wie lange darf der Mitarbeiter es benutzen – und darf er seine Telefonnummer mitnehmen?
  • Arbeitszeugnis: Soll dem Aufhebungsvertrag ein abgestimmter Zeugnisentwurf beigelegt werden, um spätere Konflikte zu vermeiden?
  • Wettbewerbsverbote: Sieht der Aufhebungsvertrag welche vor? Wenn ja, wie hoch sind Karenzentschädigung oder Abfindung für den Arbeitnehmer?
  • Ausgleichsklausel: Soll der Aufhebungsvertrag eine enthalten, um mögliche weitere Ansprüche – sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer – auszuschließen?
  • Widerrufsrecht: Will sich eine Seite die Möglichkeit erhalten, dem Aufhebungsvertrag widerrufen zu können?
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Wie hoch ist meine Abfindung?

Anspruch auf eine Abfindung haben Sie zunächst einmal nicht. Dennoch enthalten Aufhebungsverträge oft Regelungen zur Abfindung.

Die Höhe orientiert sich am Abfindungsanspruch bei einer betriebsbedingten Kündigung. Im Kündigungsschutzgesetz heißt es dazu: „Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses… …Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.“

In erster Linie hängt Ihre Abfindung von der jeweiligen Situation ab. Bringen Sie als Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag ins Spiel, weil Sie zum Beispiel eine neue Stelle antreten wollen, wird der Arbeitgeber vermutlich keine oder nur eine sehr geringe Abfindung zahlen. Warum sollte er auch ohne Not Ihren Abgang versüßen?

Will Sie der Arbeitgeber hingegen loswerden, stehen Ihre Chancen auf eine gute Abfindung besser. Eine entscheidende Frage lautet: Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass Ihr Arbeitgeber mit einer Kündigung vor Gericht durchkommen würde? Sind seine Aussichten schlecht, verbessert dies Ihre Verhandlungsposition deutlich. Auch zahlen Unternehmen mitunter sogenannte Sprinterklauseln, um Mitarbeiter zu einem früheren Ausscheiden zu bewegen.

Achtung: Sie müssen auf Ihre Abfindung Lohnsteuer zahlen. Allerdings gilt für Abfindungen ein ermäßigter Steuersatz. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.

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Hat man bei einem Aufhebungsvertrag Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, führen Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbei. Dies kann zu einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld führen.

Es gibt allerdings Formulierungen im Aufhebungsvertrag, mit denen Sie eine Sperrzeit vermeiden können. Wenn im Aufhebungsvertrag zum Beispiel explizit darauf hingewiesen wird, dass durch ihn eine betriebsbedingte Kündigung vermieden werden soll. Sie können auch vorab die Bundesagentur für Arbeit kontaktieren und nachfragen, ob die geplante Formulierung akzeptabel ist.

Wenn Sie unmittelbar nach dem Ausscheiden sofort eine neue Stelle antreten, muss Sie all das freilich nicht weiter kümmern.

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[Bildnachweis: Syda Productions by Shutterstock.com]

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