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Darf im Arbeitszeugnis der Kündigungsgrund stehen?

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Arbeitnehmer in Deutschland einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Meist handelt es sich dabei um ein sogenanntes qualifiziertes Arbeitszeugnis. Dieses enthält neben der Tätigkeitsbeschreibung auch Angaben zu Leistungen, Erfolgen und sozialen Kompetenzen des Mitarbeiters und bewertet diese. Dabei müssen Zeugnisse stets wahr und wohlwollend sein. Der Kündigungsgrund darf dazu im Arbeitszeugnis genannt werden – er muss es aber nicht. Vor allem dann, wenn dies dem Ex-Arbeitnehmer schaden könnte…


Darf im Arbeitszeugnis der Kündigungsgrund stehen?

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Darf der Kündigungsgrund im Arbeitszeugnis genannt werden?

Kurze Antwort: Ja. Grundsätzlich darf der Beendigungsgrund im Arbeitszeugnis genannt werden. Dies ist üblich und auch rechtlich zulässig.

Wenn das Vertragsverhältnis endet, hat das ja nunmal einen Grund. Diesen Ausstellungsgrund sollte das Arbeitszeugnis auch grundsätzlich nennen. Alles andere wirft sonst nur Fragen auf:

  • Warum hat der Mitarbeiter das Unternehmen verlassen?
  • Wurde er oder sie gefeuert und will das nun verheimlichen?

Egal, ob Sie selbst gekündigt haben oder eine Kündigung kassiert haben: Der Kündigungsgrund sollte also im Arbeitszeugnis genannt werden. Gleichzeitig muss dies wahr und wohlwollend formuliert werden.

Dieser Wahrheitsgrundsatz sorgt in der Praxis allerdings häufig für eine codierte Zeugnissprache und Formulierungen, die sich auf den ersten Blick gut lesen, auf den zweiten aber für den Ex-Mitarbeiter zum Bumerang werden können.

Entsprechende (heimliche) Formulierungen und Formeln dazu lauten in der sogenannten Schlussformel zum Beispiel so:

  • „Der Mitarbeiter verlässt uns auf eigenen Wunsch“heißt im Klartext: Der Mitarbeiter hat selbst gekündigt.
  • „Der Mitarbeiter trennt sich von uns auf eigenen Wunsch“heißt im Klartext: Dem Mitarbeiter wurde die Eigenkündigung nahegelegt. Das passive Wort „trennt sich“ deutet auf die Unfreiwilligkeit hin.
  • „Das Arbeitsverhältnis endet im beiderseitigen besten Einvernehmen“heißt im Klartext: Beide Seiten trennen sich mithilfe eines Aufhebungsvertrags. Meist sind der Grund dafür andauernde Streitigkeiten – oder wie es auch heißt: „unüberbrückbare Differenzen“. Letztlich bedeutet das aber auch eine Kündigung durch den Arbeitgeber.
  • „Leider müssen wir das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter betriebsbedingt beenden“heißt im Klartext: Das Unternehmen musste dem Mitarbeiter betriebsbedingt kündigen. Es liegt keine Verschulden seitens des Arbeitnehmers vor.
  • „…das Arbeitsverhältnis endet am TT.MM.JJJJ“heißt im Klartext: Dem Mitarbeiter wurde fristlos gekündigt. Arbeitgeber dürfen grundsätzlich nicht die Fristlosigkeit einer Kündigung erwähnen (wäre nicht wohlwollend). Profis erkennen diese aber an der Formulierung und dem „krummen“ Datum des Vertragsendes.
  • „Das Arbeitsverhältnis endet fristgemäß zum TT.MM.JJJJ“heißt im Klartext: Dem Mitarbeiter wurde ordentlich und regulär gekündigt.

Auch sonst sollten Sie darauf achten, dass weitere Begründungen des Ausscheidens nicht zum Bumerang für Sie als Bewerber werden.

  • Heißt es beispielsweise im Zeugnis: „Der Mitarbeiter verlässt uns, um seine Sprachkenntnisse im Ausland zu verbessern“, klingt das erst einmal positiv. Zum Problem wird es aber, wenn Sie danach nicht wirklich besser Englisch, Spanisch oder eine andere Sprache sprechen.
  • Die Formulierung „…um sich finanziell zu verbessern“ deutet wiederum einen Opportunisten an, der wegen eines besseren Angebots ging, tatsächlich aber nicht mehr „verdient“ (im Wortsinn). Also wenig schmeichelhaft.

Die Tücken stecken also auch hier wieder im Detail.

Als Faustregel können Sie sich aber merken: Es sieht im Arbeitszeugnis immer besser aus, wenn ein Kündigungsgrund genannt wird – und wenn Sie selbst gekündigt haben.

[Bildnachweis: Pressmaster by Shutterstock.com]

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