Dürfen Personaler mein Social Media Profil auswerten?
Hier hat das eine Fachanwältin sehr schön ausdifferenziert:
https://karrierebibel.de/personaler-googeln/
Würde ein Personaler eine Bewerbung bekommen und würde sich darin der Hinweis auf dein Blog, deine dazugehörige Facebook-Seite sowie deinen Twitter-Account finden, gilt dies als Einladung, sich diese Seiten anzusehen. Und damit auch als Einwilligung. Der Personaler darf dann dein Profil auswerten.
Was von Suchmaschinen erfasst werden kann, gilt als allgemein zugänglich. Das darf der Personaler auch nutzen.
Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dürfen personenbezogene Daten nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn es hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gibt (der sogenannte Erlaubnistatbestand) oder der Betroffene eingewilligt hat. Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG wäre demnach zulässig, Daten zu sammeln, wenn diese “allgemein zugänglich … sind”.
Hier hat das eine Fachanwältin sehr schön ausdifferenziert:
https://karrierebibel.de/personaler-googeln/
Würde ein Personaler eine Bewerbung bekommen und würde sich darin der Hinweis auf dein Blog, deine dazugehörige Facebook-Seite sowie deinen Twitter-Account finden, gilt dies als Einladung, sich diese Seiten anzusehen. Und damit auch als Einwilligung. Der Personaler darf dann dein Profil auswerten.
Was von Suchmaschinen erfasst werden kann, gilt als allgemein zugänglich. Das darf der Personaler auch nutzen.
Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dürfen personenbezogene Daten nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn es hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gibt (der sogenannte Erlaubnistatbestand) oder der Betroffene eingewilligt hat. Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG wäre demnach zulässig, Daten zu sammeln, wenn diese “allgemein zugänglich … sind”.