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Kann ich mir ungenutzte Urlaubstage auszahlen lassen?

Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Übrig bleibt der Resturlaub. Schier unmöglich, die ungenutzten Urlaubstage noch allesamt vor dem Jahreswechsel zu nehmen. Was tun? Sich den Resturlaub auszahlen lassen? Geht das überhaupt? Antwort: Es kommt darauf an. Jedenfalls gehört es zu den klassischen Irrtümern im Arbeitsrecht, dass Arbeitnehmer glauben, sich ungenutzte Urlaubstage ohne Weiteres auszahlen lassen zu können. Tatsächlich ist der Jahresurlaub bis zum 31. Dezember zu nehmen, sonst verfällt er. Aber keine Regel ohne Ausnahme…


Kann ich mir ungenutzte Urlaubstage auszahlen lassen?

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Kann ich mir ungenutzte Urlaubstage auszahlen lassen?

Ja, Arbeitnehmer können sich ihren Resturlaub auszahlen lassen. Allerdings nur in absoluten Ausnahmefällen – nämlich dann, wenn sie den Urlaub wegen eines bald endenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr in Anspruch nehmen können. In § 7 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) heißt es: „Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“ Daher spricht man im Fachjargon auch von einer „Urlaubsabgeltung„.
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Wann kann ich mir den Resturlaub auszahlen lassen?

Sie können sich ungenutzte Urlaubstage auszahlen lassen, wenn sie diese nicht mehr nehmen können, weil Ihr Arbeitsvertrag bald endet. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung kann zum Beispiel bestehen bei ungenutzten Urlaubstagen und…

Bei einer Kündigung spielt es im Übrigen keine Rolle, ob Sie selbst gekündigt haben oder gekündigt wurden.

Was ist mit Resturlaub bei Krankheit?

Arbeitnehmer, die das ganze Jahr über krankgeschrieben sind, haben nichtsdestotrotz Anspruch auf Jahresurlaub. Da sie den Urlaub aber aufgrund ihrer Krankheit nicht in Anspruch nehmen können, besteht Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung.

Lesetipp: Wie viele Krankheitstage im Jahr sind schädlich?

Was ist mit Resturlaub bei Elternzeit?

Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach der Elternzeit können sich Arbeitnehmer ungenutzte Urlaubstage auszahlen lassen. Grundsätzlich erwerben Arbeitnehmer auch in der Elternzeit einen Urlaubsanspruch. Allerdings kann der Arbeitgeber laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dadurch soll verhindert werden, dass während der Elternzeit ein erheblicher – und für das Unternehmen belastender – Urlaubsanspruch angesammelt werden kann.

Lesetipp: Kann ich meine Elternzeit zurückziehen?

Was ist mit Resturlaub bei Tod?

Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts sind Urlaubsansprüche vererbbar. Die Erben können damit vom Arbeitgeber eine finanzielle Entschädigung verlangen für Jahresurlaub, den der verstorbene Arbeitnehmer nicht mehr in Anspruch nehmen konnte.

Wirken sich ausgezahlte Urlaubstage auf mein Arbeitslosengeld aus?

Bitte beachten Sie, dass ausgezahlte Urlaubstage, die sonst nahtlos an die Arbeitslosigkeit anschließen würden, auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden. Heißt: Wer sich nach der Kündigung durch den Arbeitgeber den Urlaub auszahlen lässt, schenkt der Agentur für Arbeit Geld – und kürzt sein eigenes Arbeitslosengeld um diesen Betrag. Klug ist das nicht. Besser: Resturlaub noch vor dem letzten Arbeitstag abfeiern.

Lesetipp: Ich bin arbeitslos: Was nun?

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Wann verfällt mein Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) verfallen gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Die Urlaubsabgeltung unterliegt prinzipiell der Verjährung. Beispielsweise können hier auch Ausschluss- oder Verfallfristen in Tarifverträgen Anwendung finden. Sie sollten Ihren Anspruch auf Urlaubsabgeltung also möglichst zügig geltend machen. Völlig ausschließen können Arbeitgeber einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung per Vertrag aber nicht.

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Was bekomme ich, wenn ich mir den Resturlaub auszahlen lasse?

Maßgeblich ist Ihr Durchschnittsverdienst als Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen. Diesen teilen Sie durch die Anzahl der Arbeitstage und multiplizieren ihn mit der Anzahl des verbliebenen Resturlaubs. Als Ergebnis erhalten Sie den täglichen Durchschnittslohn. Dieser wird Ihnen pro Resturlaubstag ausgezahlt.

Rechenbeispiel: Sie beziehen ein monatliches Gehalt von 2.500 Euro brutto, arbeiten fünf Tage in der Woche und Ihnen steht noch eine Auszahlung für zehn ungenutzte Urlaubstage zu. Ihr Durchschnittsverdienst in den letzten 13 Wochen (dies entspricht bei einer Fünf-Tage-Woche 65 Arbeitstagen) betrug demnach 7.500 Euro. Nun lautet die Rechnung: 7.500 Euro / 65 Arbeitstage x 10 Resturlaubstage = 1.153,85. Sie erhalten eine Auszahlung in Höhe von 1.153,85 Euro für ihre ungenutzten Urlaubstage.

Muss ich die Urlaubsabgeltung versteuern?

Ja. Sie müssen Ihre Urlaubsabgeltung als „sonstige Bezüge“ versteuern. Bei Geld, das Sie als Ausgleich für nicht genommene Urlaubstage erhalten haben, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, auf den Lohnsteuer und gegebenenfalls noch Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag fällig werden.

Lesetipp: Was bleibt netto vom brutto?

Muss ich Sozialabgaben für den Resturlaub entrichten?

Ja, von Ihrer Urlaubsabgeltung werden Arbeitnehmerbeiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung abgezogen. In etwa gleicher Höhe muss auch Ihr Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge abführen.

Kann ich meinen Resturlaub mit ins nächste Jahr nehmen?

Bei einigen Unternehmen gehört es zur betrieblichen Praxis, dass Mitarbeiter ihren Resturlaub noch bis Ende März des Folgejahres (oder länger) nehmen können. Allerdings handelt es sich um Ausnahmen: Gesetz und Arbeitsrecht sehen eine andere Praxis vor. Laut §7 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden: „Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“

Gibt es Ausnahmen?

Erholungsurlaub kann nicht einfach angespart werden. Es muss im selben Jahr genommen werden, sonst verfällt er. Eigentlich. Natürlich gibt es kein Gesetz ohne Ausnahme. Dafür gibt es die Formulierungen „dringende betriebliche Gründe“ beziehungsweise „Gründe in der Person des Arbeitnehmers“.

Was sind „Gründe in der Person des Arbeitnehmers“?

Zu den „Gründen in der Person des Arbeitnehmers“ zählt zum Beispiel eine Kündigung. Eine Auszahlung ungenutzter Urlaubstage ist dann vorgesehen, wenn der Mitarbeiter vor Ablauf des Jahres kündigt und seinen ihm zustehenden Urlaub daher ganz oder teilweise nicht mehr nehmen kann.

Was sind „dringende betriebliche Gründe“?

Zu den „dringenden betrieblichen Gründen“, die eine Übertragung des Resturlaubs erlauben, zählen zum Beispiel eine vom Chef verhängte Urlaubssperre oder ein dringender Auftrag. In beiden Fällen ist eine Auszahlung der ungenutzten Urlaubstage allerdings nicht vorgesehen.

Kann mein Resturlaub auch verfallen?

Jein. Damit Arbeitnehmer ihren gesetzlich vorgeschriebenen Urlaub innerhalb des Kalenderjahres nehmen, sind Arbeitgeber seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiter deutlich darauf hinzuweisen, dass sie ihren Resturlaub in Höhe von „X Tagen“ noch zu nehmen haben.

Da sich Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber in einer schwächeren Position befinden, liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Heißt: Der muss im Zweifel nachweisen können, dass er den Mitarbeiter (schriftlich und rechtzeitig) darüber informiert hat, dass dieser noch Resturlaub hat und diesen bitte bis zum Jahresende nehmen muss.

Wann verfällt der Urlaubsanspruch?

Der Arbeitgeber muss seinen Mitarbeiter aber nicht nur umfassend informieren, sondern ihn auch in die Lage versetzen, den Urlaub nehmen zu können. Eine Urlaubssperre würde dies zum Beispiel verhindern.

Erst wenn der Arbeitnehmer seiner Pflicht (den Urlaub zu nehmen) – trotz nachweisbaren Hinweisen – nicht nachkommt, kann der Urlaubsanspruch verfallen.

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[Bildnachweis: suksom by Shutterstock.com]


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